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Beiträge vom Oktober, 2013

Fortbildungsverpflichtung für Seminarleiter wird ausgesetzt

Dienstag, 22. Oktober 2013 15:17

Das baden-württembergische Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) hat mit Erlass vom 18.10.2013 die Erfüllung der Fortbildungspflicht für alle Seminarleiter in Baden-Württemberg, die bis 30.04.2014 zur Seminarleiterfortbildung anstehen, ausgesetzt.

Nach uns vorliegenden Informationen bestehen in den meisten Bundesländern bereits entsprechende Erlasse. Das Land Brandenburg hat dies am 14.10. und Berlin am 15.10. erlassen. Die Bundesländer sind also übereingekommen dGesetze und Paragraph mit Randie Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis auszusetzen.

Die Begründung dieser Entscheidung lautet: die Neuregelung der Fortbildungspflicht für Seminarleiter (bei Inhabern einer ASP-Erlaubnis nach altem Recht als auch bei Inhabern einer ASF-Erlaubnis, welche bis zum 1. Mai 2014 ihre Pflichtfortbildung nach § 33a Abs. 2 FahrlG noch zu absolvieren haben), würde zu einer Doppelbelastung im Hinblick auf die Fortbildungspflicht nach altem und nach neuem Recht führen. Den ganzen Erlass des MVI können Sie hier nachlesen.

Aus diesem Grund wird von Seiten der Aufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und in den genannten Ländern ab sofort von der Erfüllung der Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 33a Abs. 2 FahrlG abgesehen. Seit dieser Woche ziehen die anderen Bundesländer nach. Es ist daher davon auszugehen, dass es in Kürze zu einer bundesweiten Regelung kommen wird.

Eine endgültige Entscheidung der Bundesländer – insbesondere Hessen und Hamburg – teilen wir Ihnen unverzüglich mit.

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Übergangsregelungen für Klasse A Prüfungsfahrzeuge verlängert

Freitag, 18. Oktober 2013 15:37

Kolonne_IIIDie EU hat ihre Richtlinie zur Regelung der Prüfungsfahrzeuge geändert und damit die Übergangsregelung für die bisher verwendeten Prüfungsfahrzeuge der Klasse A (44kW, keine Mindest-Leermasse) vom 31.12.2013 auf den 31.12.2018 verlängert.

Für die meisten Fahrschulen dürfte die Änderung keine größere Rolle spielen, da die meisten in den Fahrschulen verwendeten Motorräder die neuen Regeln (min. 50 kW, min. 600 ccm, min. 175 kg) bereits erfüllen.

Aber die Fahrschulen, die z.B. eine KTM 690 oder manche Modelle von BMW verwenden, können diese noch sorglos bis zum 31.12.2018 weiter verwenden.

Die Änderung wird voraussichtlich mit der 10. Änderungsverordnung zur FeV in nationales Recht umgesetzt.

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