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Beiträge vom September, 2016

Überraschungen im Reformentwurf zum Fahrlehrerrecht!

Sonntag, 4. September 2016 18:42

ReformDer lange erwartete Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium ist vor mehr als einer Woche  von Bundesverkehrsminister Dobrindt freigegeben und an die Verbände versandt worden.

Der Referentenentwurf enthält viele Neuregelungen, die sich aus den bisherigen Verlautbarungen des BMVI so abgezeichnet haben und in unserem letzten expertentip bereits dargestellt wurden. Er ist in vielen Punkten deckungsgleich mit dem Eckpunktepapier der Länderverkehrsminister vom 22-Februar 2012 aber auch einige überraschende Neuerungen sind enthalten.

Für den 12.09.16 ist eine Anhörung der Verbände vorgesehen. Diese können bis zum 09.09. 16 schriftlich Stellung nehmen.

 

 

 

Die Entwürfe für das FahrlG und die dazugehörigen Verordnungen können Sie hier nachlesen.

Entwurf Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG)

Entwurf Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften

 

Folgende Neuregelungen sind in dem Entwurf enthalten:

1.     Wegfall der Zugangsvoraussetzung Fahrerlaubnisklassen CE und A 2 für die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE.
2.     Verlängerung der Fahrlehrerausbildung von 10 auf 12 Monate.
3.     Herabsetzung des Mindestalters für Fahrlehrer von 22 auf 21 Jahre .
4.     Verlängerung des Einweisungsseminars für Ausbildungsfahrlehrer von 3 auf 5 Tage.
5.     1-tägige Fortbildungspflicht für Ausbildungsfahrlehrer.
6.     Wegfall des Berichtshefts.
7.     Eignungsuntersuchung mit Gesundheitstest nach CE Kriterien,  Führungszeugnis und Auszug Fahreignungsregister alle 5 Jahre.
8.     Die dreitägige Fortbildungspflicht nach §33 (neu §53) verringert sich jeweils um einen Tag, wenn der Fahrlehrer bereits an einer Fortbildung für Seminarleiter oder für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen hat.
9.     Die Fortbildungspflicht für nicht aktive Fahrlehrer entfällt. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit genügt eine 3-tägige Weiterbildung.
10.  Wegfall Tagesnachweis.
11.  Wegfall der fahrlehrerspezifischen Arbeitszeitregelung 495/600 Minuten.
12.  Wegfall der Zweigstellenbeschränkung.
13.  Kooperation zwischen Fahrschulen vereinfacht.
14.  Gesetzliche Klarstellung, dass keine freiberufliche Tätigkeit mehr möglich ist.

 

Die Reform nimmt also immer stärkere Konturen an. Man darf gespannt sein wie die letztgültige Fassung aussehen wird. Darüber werden wir Sie natürlich weiter in unsererem Expertentip informieren.

 

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