DVPi Blog

Beiträge vom Dezember, 2016

Was bringt uns die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ?

Samstag, 24. Dezember 2016 9:07

Nachdem die 11. Änderungsverordnung der FeV bereits seit Anfang des Jahres in den Fachgremien diskutiert wurde, hat man den Entwurf im Juli 2016 im Bundesrat von der Tagesordnung genommen. Jetzt am 16.12.16 wurde diese Änderungsverordnung beschlossen. Da der Beschluss des Bundesrats beinhaltet, dass Teile der Änderung Anfang 2017 verkündet werden sollen und andere Teile im Ministerium überarbeitet werden sollen müssen wir die Verkündigung der Verordnung (auch in Teilen) abwarten.

Folgendes wurde jetzt im Bundesrat beschlossen:

  • Mofas dürfen zukünftig zweisitzig mit Beifahrer betrieben werden. Mofas dürfen auch drei und vierrädrig sein.
  • Ein gedrosseltes Motorrad der FE Klasse A2 darf maximal 70 kW Ausgangsleistung haben.
  • Mit der FE Klasse B dürfen zukünftig wieder dreirädrige KFZ gefahren werden, allerdings gilt die Regel nur national. Bei Fahrzeugen über 15 kW gilt auch nach wie vor das Mindestalter 21. Jahre.
  • Neue Regeln zur Beförderung von Personen für die FE Klassen C1,D1, C und D
  • Eine FE darf erst 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters beantragt werden.
  • Die FE Klassen C1 und D1 werden nur noch für 5 Jahre erteilt. Dies gilt auch für FE Klassen, die seit dem 19.01.2013 erteilt wurden.
  • Die teilweise bereits in den Medien veröffentlichte Liste über das Vorziehen des Zwangsumtauschs alter Führerscheine ist in der 11. Änderungsverordnung nicht mehr enthalten.

 

Spezialfragen zu den Neuerungen:

Frage:

Dürfen jetzt auf allen zweisitzigen Mofas Beifahrer mitgenommen werden?

Antwort:

Entscheidend ist die Betriebserlaubnis, diese muss den Zweipersonenbetrieb zulassen. Außerdem muss das Mofa für den Zweipersonenbetrieb versichert werden.

Frage:

Darf ich mit einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach dem 18.1.2013 (bis Dez16) erteilt wurde, auch im Jahr 2017 ein auf 35 kW gedrosseltes Motorrad fahren, das ursprünglich über 70 kW leistet?

Antwort:

Ja, dies sieht § 76 FeV ausdrücklich vor.

Frage:

Darf ich auch mit einer FE Klasse B, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung erteilt wurde Trikes (und andere Dreiräder) fahren?

Antwort:

Ja. Die neue Regelung gilt für alle FE Klassen B.

Frage:

Sind in den FE Klassen A1 und A weiterhin die dreirädrigen KFZ enthalten?

Antwort:

Ja diese Regelungen bleiben bestehen.

 

Thema: Frankfurt | Kommentare (6) | Autor:

Anwenderhinweise zu Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge verfügbar

Samstag, 17. Dezember 2016 10:20

auto_anhaenger

Wir haben Sie ja bereits mehrfach über die zu erwartende Anwenderhinweise zu den Prüfungsfahrzeugen insbesondere zum Prüfungsanhänger Klasse BE informiert. Nun hat die arge tp 21 diese Anwenderhinweise an das BMVI zur Weiterleitung an die obersten Landesbehörden versandt.
Die Anwenderhinweise können Sie hier nachlesen:

http://dvpi.de/downloads/Anwenderhinweise_zu_Anforderungen_an_Prufungsfahrzeuge.pdf

Thema: Expertentipp, Klasse A, Klasse B, Klasse C, Klasse D, Prüfungsfahrzeuge | Kommentare (0) | Autor:

Nach StVO Reform jetzt mit 52 PS Motorrad auf dem Radweg erlaubt?

Samstag, 17. Dezember 2016 8:27

vier Rder auf Radweg

Ja es klingt verrückt, aber es ist gar nicht so abwegig denn:

Am 13.12.2016 wurde nun die bereits lange vorher in den Medien angekündigte Änderung der StVO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit ab sofort gültig.

In dem neu gefassten § 2 Abs.4 StVO hat man nunmehr die Regelung, dass auch Mofas a.g.O. Radwege benutzen dürfen, explizit auf E-Bikes erweitert.

Doch was sind eigentlich E-Bikes? Eine Definition sucht man in den Gesetzen und Verordnungen vergeblich.

Wenn man im Internet so recherchiert, findet man alle möglichen Kraftfahrzeuge die als E-Bike bezeichnet werden. So auch in der „Welt“ vom 30.10.2013 ein Elektromotorrad mit 54 PS.

https://www.welt.de/motor/article121353518/Das-Motorrad-das-keinen-Krach-mehr-macht.html

Es stellt sich also die Frage was der Verordnungsgeber hier eigentlich regeln wollte.

Wollte er die im allgemeinen Sprachgebrauch „Pedelecs“ genannten Fahrzeuge für den Radweg freigeben? Sicherlich nicht.

Diese sind in § 1 Abs.3 StVG als Fahrzeuge die durch Muskelkraft fortbewegt werden und bis 25 km/h mit max. 250 W elektrisch unterstützt werden definiert.

Dort ist auch geregelt, dass für sie die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden sind, was bedeutet, dass mit diesen Fahrzeugen bereits vor der Reform Radwege innerorts, wie außer Orts befahren werden durften.

Wollte er etwa zulassen, dass Mofas mit Elektroantrieb zukünftig die Radwege benutzen dürfen sollen. Das kann nicht sein, denn das elektrische Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen bis 25 km/h auch Mofa genannt durfte das nach §2 Abs. 4 StVO sowieso schon.

Verwirrend ist auch das neu eingeführte Zusatzschild fahrrad_kabelmit dem dazugehörenden Text. („Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet–E-Bikes-„)

Es ist schon kurios, dass für ein Kleinkraftrad ein Fahrrad mit Stromkabel als Sinnbild herhalten muss.

Die Motive für die Änderung von § 2 Abs. 4 lassen sich auf der homepage des BMVI nachlesen:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/aenderung-strassenverkehrsordnung-radfahrer.html

Wenn man diesen Text jedoch liest versteht man gar nichts mehr, vielleicht nicht mal mehr die Welt.

Dabei hat das Verkehrsministerium schon im Februar dieses Jahres die Schwierigkeiten bei den Begriffsdefinitionen auf seiner „homepage“ dargestellt

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/elektrofahrraeder.html

Das Problem liegt einfach darin begründet, dass es für viele Fahrzeug- bzw. Kraftfahrzeugtypen keine klar geregelten Definitionen gibt und die bestehenden Definitionen an den unterschiedlichsten Stellen geregelt sind. So ist z.B. das sogenannte „Pedelec “ ohne dass der Begriff verwendet wird im Straßenverkehrsgesetz geregelt und das Mofa in § 4 der Fahrerlaubnisverordnung . „Pedelecs“ die schneller als 25 km/h fahren können, im allgemeinen „S-Pedelecs“ genannt sind gar nicht definiert.

Andere Fahrzeuge wiederum sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) definiert.

Eine Lösung könnte darin liegen, alle zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge zukünftig in der FZV zu definieren und sich darauf in den Gesetzen und Verordnungen jeweils zu beziehen.

Dann jedenfalls würde es wohl nicht so leicht passieren, dass ein umgangssprachlicher Begriff wie das E-Bike plötzlich in der StVO auftaucht.

 

Im Übrigen raten wir dringend davon ab mit einem E-Bike mit 52 PS den Radweg zu benutzen. Weder die Polizei noch die Gerichte werden hier einen durch die StVO hervorgerufenen Irrtum akzeptieren.

Achtung: Wir raten dringend davon ab, mit einem E-Bike mit 52 PS den Radweg zu benutzen. Weder die Polizei noch die Gerichte, werden hier einen durch die StVO hervorgerufenen Irrtum akzeptieren.

Wir haben für Sie hier den neuen und den alten Verordnungstext gegenübergestellt:

http://dvpi.de/downloads/StVO1.AnderungsVO.pdf

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Spannende Neuerungen in der BKF Aus- und Weiterbildung

Freitag, 2. Dezember 2016 12:38

REFORM road sign

Lange hat es gedauert, bis die erste wirkliche Reform des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrQG) und der dazugehörigen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrQV) zustande kam. Nun ist es fast so weit. Am 25.11.2016 wurde vom Bundesrat die erste Änderungsverordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung beschlossen. Bereits im September wurde die Änderung des BKrQG vom Bundestag verabschiedet, was nun zeitnah auch verkündet werden sollte. Damit könnten die neuen Regelungen noch in diesem Jahr wirksam werden. Wie schnell die Behörden die neuen Vorgaben jedoch umsetzen können bleibt abzuwarten. Selbstverständlich werden wir Sie umgehend informieren, wenn das Gesetz verkündet wird.

Woman truck driver leaning out the drivers side window.

Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

  • Kurse für die beschleunigte Grundqualifikation und BKF Weiterbildungen müssen spätestens bis fünf Tage vor Kursbeginn angemeldet werden.
  • Bei den BKF- Weiterbildungen müssen mindestens drei verschieden Kenntnisbereiche abgedeckt werden.
  • Die Aufsichtsbehörde muss mindestens alle zwei Jahre den Unterricht vor Ort unangekündigt überprüfen.
  • Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit einer Ausbildungsstätte die Durchführung von beschleunigter Grundqualifikation und BKF Weiterbildung untersagen, wenn der Unterricht nicht in Form und Umfang wie vorgeschrieben stattgefunden hat, oder ein Schüler nicht am Umfang wie bescheinigt teilgenommen hat. Bußgelder bis 20.000.-€ sind möglich.
  • Ausbilder und Ausbilderinnen müssen sich alle vier Jahre drei Tage fortbilden.
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten dürfen die Grundqualifikationen und BKF Fortbildungen nur in den eigenen Schulungsräumen durchführen.
  • Die maximale Schülerzahl wurde auf 25 festgelegt, allerdings kann die Aufsichtsbehörde bei entsprechenden Räumlichkeiten auch eine größere Anzahl zulassen.
  • Die Anwendung des Gesetzes wurde auf die Beförderung von Gütern und Personen beschränkt, das heißt Leerfahrten können auch ohne die Schlüsselzahl 95 im Führerschein durchgeführt werden.
  • Die Schweiz wurde als Teil der Umsetzer des Gesetzes mit aufgenommen.

 

 

Im Download können Sie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen nachlesen:

Hier geht es zum Download:

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

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