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Die 3 wichtigsten Änderungen der neuen FEV für Fahrlehrer

Die 3 wichtigsten Änderung der neuen FEV für FahrlehrerDie 10. Änderungsverordnung der FEV wurde heute, 11.04.2014, vom Bundesrat beschlossen. Sie tritt am 1.05.2014 in Kraft. Hier die 3 wichtigsten Änderungen für Fahrlehrer.

 

1. Neuregelung der Schutzkleidung bei Zweirad-Fahrerlaubnisprüfungen:

Ab 01.05.2014 müssen bei Fahrerlaubnisprüfungen der Klassen AM, A1, A2 und A Motorrad-Jacke mit Rückenprotektor, Motorrad-Hose, Motorrad-Stiefel, Motorrad-Handschuhe und Motorrad-Helm tragen.

Genauere Informationen können Sie in unserem Expertentipp vom Januar 2014 Nachlesen. Wor wir uns schon ausgiebig mit der kommenden Verpflichtung für Schutzkleidung bei der Motorradprüfung beschäftigt haben.

An dieser Stelle möchten wir gerne auf die Empfehlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg zum Thema Motorradschutzkleidung verweisen, die wir absolut unterstützen.

 

2. Mindestalterregelung Klasse C und D:

Das Mindestalter für Fahrer von Einsatzfahrzeugen der Rettungsdiensten, Feuerwehr, THW Katastrophenschutz und Polizei beträgt für Bewerber der Klassen C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre.

 

3. Klarerstellung zur Übergangsregelungen zu den Motorrad-Prüfungsfahrzeugen:

  • Alle bisher verwendbaren Prüfungsfahrzeuge der Klasse A beschränkt (auch die Kawa EL 252) dürfen bis 18.01.2017 für die Ausbildung und Prüfung der Fahrerlaubnis Klasse A2 verwendet werden.
  • Alle bisher benutzbaren Fahrzeuge der Klasse A (44 kW, auch unter 600 cc und unter 180 kg Leergewicht) dürfen bis 31.12.2018 weiterverwendet werden!

Diese Teile der Verordnung treten am 01.05.2014 in Kraft!

Die komplette Änderungsverordnung finden Sie im Downloadbereich.

Wir freuen uns über Ihre Meinung und Kommentare zum Thema im Kommentarbereich.

 

Autor:

Eckhard Vollmer
DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

Eckhard Vollmer

Autor:
Datum: Freitag, 11. April 2014 18:51
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: Expertentipp

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9 Kommentare

  1. 1

    Danke Eckhard für die Infos!

    Wie immer bleiben ein paar Fragen offen:

    – muss der Rückenprotektor ein CE Prüfsiegel haben

    – wo wird definiert was ein Motorradstiefel bzw. Eine Motorradjacke ist

  2. 2

    Ja, das wüsste ich auch gerne!?

  3. 3

    Protektor ja aber es doch logisch das alle ordendlichen Protektoren genormt sind. Wer natürlich aus Sparsamkeit Putzlumpen nimmt gehört ausgesondert. Kein Prüfer wird die Bekleidung auseinander nehmen. Beschissen ist es für die Fahrlehrer die noch heut mit Jeans und Windjacke schulen. Die sind Verantwortungslos. Der Schutz meines Schülers ist Aufgabe des Fahrlehrers. Seien wir aber trotzdem froh das nicht alle Normen vorgeschrieben sind.

  4. 4

    hey, das ist ja mal ne Super-Seite! Gratulation!

  5. 5

    Super Infos Eckhard, danke !

    Wie sieht es mit den 25er-Rollern aus ? Bisher wurden sie als Mofa nach § 4 I 2 Nr. 1 FeV eingestuft. Bleibt es weiterhin so oder gehört das nun dem neuen § 4 I 2 Nr. 1b) FeV an ?

    Welche Änderungen hat es bzgl. der Elektrofahrräder (Leichtmofa) mit sich gebracht, die u.a. eine Prüfbescheinigung benötigten ? Wohin werden die jetzt zugeordnet: Weiterhin zu den sog. Mofas gem. § 4 I 2 Nr. 1 FeV oder nun zu den KKR bis 25 km/h gem. § 4 I 2 Nr. 1b) FeV ?

  6. 6

    Hallo Julian, zu deiner Frage; ich habe meine Klammotten gestern für die Klasse A gekauft. Die Protektoren sind separat zu kaufen. Ein Rückenprotektor muss nicht ein CE-Prüfsiegel haben, zumindest jetzt noch nicht. Motorradjacke muss mit Protektoren ausgestattet sein, und Motorradstiefeln müssen Knöchel- und Schienbeinschutzteile haben, und rutschsicher sein. Im FahrschAusbO Anlage 2.1 1)b Steht Verletzungsschutz, mehr nicht. Aber ich vertehe 😉 unter Verletzungsschutz die o.g. Begriffe. Ich hoffe, somit konnte ich ein bisschen Behilflich sein.

  7. 7

    Hallo Yasin,

    in der 10. Ausnahmeverordnung wurde nun berücksichtigt, dass ein Kleinkraftrad (FE-Klasse AM), das nach den Regeln des Mofas technisch verändert wird, nicht zum Mofa wird, sondern zu einem Kleinkraftrad, das den Bestimmungen eines Mofas entspricht. An der Vorgehensweise in der Ausbildung und Prüfung zur Prüfbescheinigung ändert sich dadurch nichts.

    Die anderen von dir aufgezählten Fahrzeuge betrifft diese Änderung der Fahrzeugbezeichnung nicht. Die Elektrofahrräder (Pedelec 25 km/h) sind seit 2013 im Straßenverkehrsgesetz geregelt (Fahrradstatus). Die Leichtmofas sind nach, wie vor in der Leichtmofaverordnung (Mofa-Prüfbescheinigung notwendig) geregelt.

    Viele Grüße
    Eckhard Vollmer | DVPi Frankfurt

  8. 8

    Hallo Axel Neumann,
    ich wurde heute zur Prüfung nicht zugelassen, weil mein Rückenprotektor keinen Schriftzug (wahrscheinlich mit der Norm) hatte… Nach dem der Prüfer sich vorgestellt hat, hat er mir ein auf dem Rücken geklatscht, und meine zur mir, dass er mich zur Prüfung nicht zulässt. Darauf zur Folge meine er noch zur mir, dass ich die Prüfungsgebühr trotzdem zahlen muss…
    Ist es normal ???

  9. 9

    Hallo Axel Neumann, PS: ich wollte noch dazusagen, dass der Rest der Kleidung in Ordnung war (also Richtige Motorrad-Jacke und Hose, mit Knie und Ellenbogen Protektoren, richtige Motorrad-Stiefel, Helm von X-Line (530€) und Handschuhe mit Metallprotektoren, nur der Rückenprotektor hat Ihm nicht gefallen…)
    Woher ich sollte wissen, dass da noch die Rückenprotektoren genormt sind? Und muss jetzt trotzdem die Prüfungsgebühr zahlen?

  10. 10

    Hallo,
    die übergangsreglung für den Klasse A Führeschein,dürfen dann auch noch Motorräder verwendet werden die unter 600cm3 haben.Meine kommt leider nur auf 592cm3 erfüllt aber die anderen vorraus setzungen Gruß

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