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Umsatzsteuer? Was tun?

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Das Urteil des FG Berlin Brandenburg (siehe letzter Expertentipp) hat die Gemüter heftig erregt und zu hitzigen Debatten geführt. Das Thema Umsatzsteuer wird die Fahrschulbranche höchstwahrscheinlich noch eine ganze Weile, voraussichtlich sogar die nächsten Jahre beschäftigen. Wie sollen sich die Fahrschulen verhalten? Soll man abwarten oder muss gehandelt werden und wenn ja was gilt es zu tun.

Selbstverständlich will das DVPI die Fahrschulen bei dieser Entscheidung unterstützen.

Daher unser Rat: Fordern Sie unter info@moving-roadsafety.com eine kostenlose gutachterliche Stellungnahme, welche bereits von einer renommierten Steuerkanzlei zu diesem Thema erstellt wurde, an. Geben Sie diese Stellungnahme an Ihren Steuerberater weiter und beraten Sie mit ihm diesem Ihre individuelle Situation.

Folgende Punkte sollten besprochen werden:

Sollen zukünftige Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt werden, jedoch im Rahmen der monatlichen Finanzbuchführung die zu zahlende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. (wird allgemein von den Fachleuten empfohlen) Der Vorsteuerabzug bleibt so erhalten. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Rechnungen im Erfolgsfall ( Gericht urteilt dass Leistungen der Fahrschulen umsatzsteuerfrei sind ) nicht rückwirkend berichtigt werden müssen.

Alternativ könnte die Fahrschule auch die ADV ( Aussetzung der Vollziehung ) beantragen und zukünftig keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt z.B. im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung abführen. Es wird in diesem Fall aber auch keine Vorsteuer in Abzug zu bringen sein. Würde dann ein letztinstanzliches Gerichtsurteil die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Fahrschulen verneinen, käme es zu entsprechenden Nachzahlungen und der Verzinsung der Beträge.

In wieweit die Umsatzsteuererklärungen für die Vorjahre offen gehalten werden sollten ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist der damit verbundene Aufwand und ein mögliches steuerliches Risiko gegeneinander abzuwägen.

Das Finanzamt wird wohl auch nicht die gesamte vereinnahmte Umsatzsteuer an die Fahrschule auszahlen. Von diesem Betrag würde dann sicherlich die geltend gemachte Vorsteuer abgezogen. Hier kann es auch noch zur Verzinsung der nicht abziehbaren Vorsteuer in Höhe von 6 % p. a. kommen.

Es sind an dieser Stelle auch die einkommensteuerlichen Auswirkungen mit dem Berater zu analysieren.

Eine Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an die ehemaligen Fahrschüler ist eher unwahrscheinlich, da dies nur bei Verträgen möglich ist, bei denen der Betrag zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde.

Umsatzsteuerliche Folgen sind zu berücksichtigen bei der Anmietung der Fahrschulräumlichkeiten.

Spezielle rückwirkende Vorsteuerberichtigungsmöglichkeiten sind ebenfalls zu beachten.

Ansonsten gilt: Ruhe bewahren und die weitere Entwicklung genau beobachten. Selbstverständlich informieren wir Sie zeitnah über alle Neuigkeiten mit unserem Expertentipp !

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Datum: Dienstag, 15. Dezember 2015 18:57
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