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Was bringt uns die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ?

Nachdem die 11. Änderungsverordnung der FeV bereits seit Anfang des Jahres in den Fachgremien diskutiert wurde, hat man den Entwurf im Juli 2016 im Bundesrat von der Tagesordnung genommen. Jetzt am 16.12.16 wurde diese Änderungsverordnung beschlossen. Da der Beschluss des Bundesrats beinhaltet, dass Teile der Änderung Anfang 2017 verkündet werden sollen und andere Teile im Ministerium überarbeitet werden sollen müssen wir die Verkündigung der Verordnung (auch in Teilen) abwarten.

Folgendes wurde jetzt im Bundesrat beschlossen:

  • Mofas dürfen zukünftig zweisitzig mit Beifahrer betrieben werden. Mofas dürfen auch drei und vierrädrig sein.
  • Ein gedrosseltes Motorrad der FE Klasse A2 darf maximal 70 kW Ausgangsleistung haben.
  • Mit der FE Klasse B dürfen zukünftig wieder dreirädrige KFZ gefahren werden, allerdings gilt die Regel nur national. Bei Fahrzeugen über 15 kW gilt auch nach wie vor das Mindestalter 21. Jahre.
  • Neue Regeln zur Beförderung von Personen für die FE Klassen C1,D1, C und D
  • Eine FE darf erst 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters beantragt werden.
  • Die FE Klassen C1 und D1 werden nur noch für 5 Jahre erteilt. Dies gilt auch für FE Klassen, die seit dem 19.01.2013 erteilt wurden.
  • Die teilweise bereits in den Medien veröffentlichte Liste über das Vorziehen des Zwangsumtauschs alter Führerscheine ist in der 11. Änderungsverordnung nicht mehr enthalten.

 

Spezialfragen zu den Neuerungen:

Frage:

Dürfen jetzt auf allen zweisitzigen Mofas Beifahrer mitgenommen werden?

Antwort:

Entscheidend ist die Betriebserlaubnis, diese muss den Zweipersonenbetrieb zulassen. Außerdem muss das Mofa für den Zweipersonenbetrieb versichert werden.

Frage:

Darf ich mit einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach dem 18.1.2013 (bis Dez16) erteilt wurde, auch im Jahr 2017 ein auf 35 kW gedrosseltes Motorrad fahren, das ursprünglich über 70 kW leistet?

Antwort:

Ja, dies sieht § 76 FeV ausdrücklich vor.

Frage:

Darf ich auch mit einer FE Klasse B, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung erteilt wurde Trikes (und andere Dreiräder) fahren?

Antwort:

Ja. Die neue Regelung gilt für alle FE Klassen B.

Frage:

Sind in den FE Klassen A1 und A weiterhin die dreirädrigen KFZ enthalten?

Antwort:

Ja diese Regelungen bleiben bestehen.

 

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Autor:
Datum: Samstag, 24. Dezember 2016 9:07
Trackback: Trackback-URL Themengebiet: Frankfurt

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6 Kommentare

  1. 1

    Danke. Ihr seid schnell.

  2. 2

    Verkündet am 27.12.2016 im Bundesgesetzblatt:
    http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3083.pdf

  3. 3

    Darf ich mit der Klasse C1 (erteilt im Jahr 2015) Werkstattfahrten mit Fahrzeugen zw. 3,5t und 7,5t durchführen, wenn diese zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind ?

  4. 4

    Hallo Herr Leuker,
    diese Angelegenheit ist in der Fahrerlaubnisverordnung § 6 Absatz 4 geregelt und wurde nicht verändert. Der Text in der Verordnung lautet:
    Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechend zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
    Das bedeutet, dies ist eine spezielle Regel für Werkstatt-Personal und die Prüforganisationen (TÜV, Degra usw.). Diese Regelung wurde im Jahr 1999 eingeführt, zuvor durften alle Fahrer der LKW Klassen (Klasse 2 u. 3) leere Busse fahren.
    Eckhard Vollmer

  5. 5

    Sehr geehrter Herr Vollmer, zunächst vielen Dank für die Antwort. Ich bin nur irritiert, da die von Ihnen zitierte Gesetzesstelle das Führen von „KOM“ erlaubt. Viele Fahrzeuge über 3,5 t sind aber nicht als KOM eingestuft. Häufig findet man die Bezeichnung Fz. zur Personenbeförderung … (M-Klasse). Hat der Gesetzgeber hier etwas übersehen ?

  6. Friedhelm Josef Elbers
    Mittwoch, 25. August 2021 18:12
    6

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Kann man mit der Fahrerlaubnis der Klasse D1 und D ein Wohnmobil Fahren,wenn man keine Fahrerlaubnis der C1 oder C Klasse hat.?
    In Anmerkung d
    azu die 11 Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung zur Personenbeförderung mit

    Fahrzeugen über 3,5 T zul.Gesamtgewicht.
    Vielen Dank für die Beantwortung.

    mfg

    friedhelm elbers

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