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Gute Nachrichten für Fahrschulen?

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2019 beschlossen, dass Unternehmen erst ab 20 Mitarbeitern verpflichtet sein sollen, einen betrieblichen bzw. einen externen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Ziel dieser Änderung ist die Entlastung von Kleinbetrieben. So sehr es zu begrüßen ist, dass die Bundesregierung zur Entlastung der Kleinbetriebe die Voraussetzung für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erhöht, so wenig wird sich diese Maßnahme auf die Praxis in der Fahrschule auswirken, da sämtliche anderen Verpflichtungen für die Fahrschule wie zum Beispiel die Rechenschaftspflichten, Dokumentationspflichten oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses weiter fortbestehen. Zudem ist zu erwarten, dass der finanzielle Vorteil durch Nichtbenennung eines Datenschutzbeauftragten durch eine erhöhte Bußgeldgefahr wieder ausgeglichen wird. Im Übrigen kann sich im Bußgeldverfahren weiterhin nicht darauf mildernd berufen werden, dass die Fahrschule keine Benennungspflicht für einen Datenschutzbeauftragten trifft. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Maßnahme nicht zum Bürokratieabbau in der Fahrschule taugt, sondern sich die Bußgeldgefahr durch das Wegfallen einer fachmännischen Beratung des Datenschutzbeauftragten erhöht.

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Datum: Samstag, 6. Juli 2019 18:20
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