In Hessen dürfen BE Fahrschulen weiterhin Klasse L Schüler ausbilden
Die 7. Änderungsverordnung der Fahrerlaubnisverordnung vom Juni 2012 hat überraschend die zulässige Geschwindigkeit der Klasse L von 32 km/h auf 40 km/h angehoben. Hierdurch wird in vielen Fällen die Fahrerlaubnis Klasse T entbehrlich. Das heißt, die Nachfrage nach der Klasse L wird deutlich ansteigen.
Da aber im Fahrlehrergesetz § 1 Abs.2 bei der Aufzählung, welche Fahrerlaubnis-Klassen der Fahrlehrer BE ausbilden darf, nicht Klasse L , sondern die Definition der Klasse mit Land- und Forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bis 32 km/h steht, dürfen Klasse BE Fahrlehrer nicht Klasse L ausbilden.
Aus berufenem Munde aus dem Hause TÜV Hessen, bestätigt vom Regierungspräsidium Darmstadt haben wir folgendes in Erfahrung gebracht: Da die Aktuelle Lage nicht im Sinne der 7. Änderungsverordnung war hat man eine Änderung des Fahrlehrergesetzes auf den Weg gebracht und toleriert zur Zeit in einer Vorgriffs-Regelung, dass Fahrlehrer Klasse BE weiterhin Klasse L Schüler auch nach der neuen Fahrerlaubnisverordnung ausbilden dürfen.