DVPi Blog

Werden Sie MPU-Berater

Samstag, 6. August 2016 10:30

MPU

Ein neues Geschäftsfeld für Fahrlehrer mit einer Vielzahl von Facetten tut sich auf:

Von Beginn an “DABEISEIN“, die Reform der zwingend notwendigen MPU schon mit ermittelten 1,1 ‰ BAK. Die nachfolgende Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für Ihre Kunden erfolgt nur mit einer positiven MPU.

WIR bereiten Sie vor !

Als zukünftiger MPU-Beratender erwartet Sie eine innovative Tätigkeit in einem von hoher Abwechslung und Spannung begleiteten Arbeitsfeld. Das vollständige Angebot der Fahrausbildung und die Unterstützung der Betroffenen in der brisanten Situation der MPU-Erforderlichkeit runden Ihr Fahrschulangebot weiter ab. Der Fahrlehrende als Profi im Bereich der Ausbildung u. Betreuung von Fahrzeugführenden ist prädestiniert für diese Beratungstätigkeit. Derzeit werden jährlich etwa 100.000 MPUs angeordnet und seit dem Verkehrsgerichtstag in Goslar zu Anfang diesen Jahres ist es wahrscheinlich, dass sich diese Zahl durch die Absenkung des MPU-pflichtigen         BAK – Wertes von 1,6 ‰ ( obligatorische MPU ) auf 1, 1 ‰ ( obligatorische MPU ( neu ) ) deutlich erhöhen wird. Die Schätzungen gehen von einem Anstieg im Bereich von 40 bis 50.000 zusätzlich angeordneten MPUs aus, d.h. etwa 150.000 angeordnete MPUs. Diesen Beratungsbedarf können Sie nutzen, denn die momentan vorhandenen Beratungsstellen verfügen nur über unzureichende Kapazitäten.

Nähere Informationen unter: www.dvpi.de

 

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Eine Reform nimmt Formen an

Freitag, 5. August 2016 10:30

Reform

Das Bundesministerium für Verkehr u. digitale Infrastruktur bereitet eine weitreichende Reform des Fahrlehrerrechts vor. Die Fahrlehrerverbände, die Fahrlehrer-Ausbildungsstätten und die Fahrlehrerschaft selbst fiebern dieser Anpassung der Rechtskonstellationen im Fahrlehrerrecht entgegen. Die Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Berufsgruppe ist dringend geboten. Der Mangel an geeignetem Nachwuchs ist eklatant und wird von fast allen erkannt.

Das Fahrlehrer-Gesetz aus dem Jahr 1969 – zwischenzeitlich immer wieder in kleinen Nuancen angepasst und geändert – soll nun grundlegend reformiert werden.

Leider haben die Verbände bis zum heutigen Tage den schon lange versprochen Referentenentwurf nicht erhalten.

Die Zeit wird langsam knapp!

Nach aktuellen Informationen aus dem BMVI werden in dem Referentenentwurf nachfolgende Neuerungen enthalten sein:

 

Zukünftige Zugangsvoraussetzungen

  • Mindestalter 21 Jahre
  • Mittlerer Bildungsabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung oder Fachhochschulreife, Ausnahmen bleiben weiterhin möglich
  • Bei der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE kein Vorbesitz der Klassen A und CE erforderlich
  • Gesundheitlicher Eignungsnachweis wie bei der Fahrerlaubnis der Klassen C/ CE
  • Fahrerlaubnisbesitz anstelle von Fahrpraxis
  • Befristete Fahrlehrerlaubnis wird zu Anwärterbefugnis mit Anwärterschein

Die geplante Reform reduziert zum einen die fahrpraktischen Einstiegsvoraussetzungen der zukünftigen Kollegen ( Fahrerlaubnis-Wegfall A¹ u. CE¹ u. Fahrpraxis-Wegfall ), die schulischen Voraussetzungen allerdings sollen angehoben werden. Dieses Anheben ist dem gestiegenen Anspruch an das Vermitteln von Verhaltensweisen, -alternativen, Werten und dem Initiieren einer Verhaltensakzeptanz für die zukünftigen Kraftfahrenden geschuldet               ( Hinweis auf die internationale GDE-Matrix ( goals of driver education)). Der Gesetzgeber sieht durch den höheren Schulabschluss eine effektivere Umsetzungsmöglichkeit der oben benannten Zielsetzungen in einer modernen und verkehrsgerechten Fahrschulausbildung.

¹ Es sind – gemäß Entwurf – die Fahrerlaubnis Klassen A 2 und C erforderlich.

 

Modernisierung der Fahrlehreraus- und –weiterbildung

  • Fahrpraktische Prüfung zu Beginn der Ausbildung ( Ausbildungsfahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstätte )
  • ausgedehnte Vermittlung verkehrspädagogischer Kompetenzen
  • Erweiterung der Ausbildung zum Ausbildungsfahrlehrer/ -in ( 5-tägiger Einweisungslehrgang mit Erfolgsbestätigung und 4-jährige Fortbildungspflicht )
  • Fahrlehrerfortbildung zukünftig in einer Vorschrift ( Anerkennung von Weiterbildungen auch aus den Bereichen Seminar und Ausbildungsfahrlehrer /-in mit Anrechnung auf allg. Weiterbildung ), mit klarer Fristenregelung

Durch die Strukturveränderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsanordnungen soll erreicht werden, dass die mitgebrachte Kompetenz der zukünftigen Kollegen/ -innen sich in den notwendigen Prüfungsteilen wiederspiegelt. Die Ablegung der fahrpraktischen Prüfung vor dem Lehrgangsbeginn in der Fahrlehrerausbildungsstätte schafft dringend notwendige Freiräume für die Lehrgansteilnehmenden im Bereich der Auseinandersetzung mit den umfangreichen und theoretischen Inhalten der Ausbildung. Des Weiteren kommt der Ausbildungsfahrschule eine wichtige und nützliche Aufgabe ( sofern die Fahrpraxis-Ausbildung dort erfolgt ), durch die Vorbereitung des Anwärters /-in auf die fahrpraktische Prüfung, zu. Diese Veränderung hat den Vorteil, dass sich Ausbildungsstelle und Auszubildender / -e schon kennen und damit der Grundstein für das spätere Lehrpraktikum gelegt werden kann. Durch die geplanten Änderungen in der Weiterbildungs-Pflicht soll eine den Aufgaben spezifische Kenntniserneuerung erreicht werden. Der Fahrlehrer/ -in erhält Aktualisierungen für sein Aufgabenfeld. Diese Veränderungen erhöhen den Anspruch an die Ausbildungsstätten ein entsprechendes Angebot bereitzuhalten.

 

Verbesserung der Kooperation von Fahrschulen

  • Keine eigene Schulerlaubnis bei unterschiedlichen Lehrberechtigungen in einer Kooperationsfahrschule ( Auftraggeber trägt Gesamtverantwortung, Auftragnehmer trägt Teilverantwortung; d.h. für den Verantwortlichen der gesamten Ausbildungsstätte besteht die Möglichkeit des outsourcing von Ausbildungen an einen Kooperationspartner und damit verbunden von Ausbildungsverantwortung für diese – out gesourcte – Ausbildung)

Die Lockerung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit unter den Fahrschulen nutzt Synergieeffekte und lässt Spezialisierungen der Fahrlehrer /-in zu. Der Ausbilder/ -in als Allrounder ist nicht gefragt, sondern derjenige, der – entsprechend seiner Qualifikationen – am Ehesten geeignet ist die angestrebten Ausbildungen im Sinne einer hohen Effektivität und Steigerung der Verkehrssicherheit um zu setzten.

 

Fahrschulüberwachung

  • Überwachung soll mit einheitlichen Standards durchgeführt werden
  • Pädagogische Überwachung in Theorie u. Praxis soll eingeführt werden¹
  • steigende Anforderungen an das Überwachungspersonal ( aktive- und ehemalige Fahrlehrer /-innen, Behördenmitarbeitende und andere geeignete Personen werden in einer 9-tägigen Schulung auf ihre spätere Tätigkeit vorbereitet )

Der Gesetzgeber schafft – weg von der bloßen Formalüberwachung – eine Möglichkeit des Anbietens konstruktiver Hilfestellungen für den Fahrlehrer /-in in seinem Ausbildungsumfeld. Der hohe Ausbildungsstand der Überwacher /-innen, deren langjährige Praxiserfahrung steigern die Qualität der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung merklich. Diese Umstände lassen es somit zu, dass seitens der Überwachungsbehörden konkrete Maßnahmen nach einer Mängelfeststellung getroffen werden können.

 

 

¹ Dieses Thema finden Sie in unseren Weiterbildungen im Sinne des § 33 a Fahrl.-G.

Ein weiterer Punkt der geplanten Rechtsreform befasst sich mit der:

Entbürokratisierung

  • Streichung von Anzeigepflichten ( z.B. Wechsel von Schulungsfahrzeugen )
  • Wegfall von Tagesnachweisen, Berichtsheft und Preisaushang

Dies sind nur einige Beispiele der Entbürokratisierung. Der Gesetzgeber schafft Freiräume, die der Fahrlehrer /-in für die originäre Aufgabe der Ausbildung nutzen kann.

 

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Trikes doch wieder mit der Klasse B fahrbar!

Freitag, 27. Mai 2016 10:00

Der Entwurf der elften Änderungsverordnung wurde gerade veröffentlicht. Sie wird voraussichtlich am 17.06.16 vom Bundesrat beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Bei Mofas, neuerdings auch dreirädrig möglich, wird die Einsitzigkeit gestrichen. Aber Vorsicht: die Betriebserlaubnis muss geändert werden!
  • Gedrosselte Klasse A 2 Motorräder dürfen max. 70 kW Ausgangsleistung haben. Ein Besitzstand bei bestehenden Fahrerlaubnissen wird es geben, allerdings nur im Inland!
  • Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird in Zukunft auch wieder für dreirädrige Fahrzeuge gelten, allerdings nur im Inland und über 15 kW erst mit 21 Jahren.
  • Die Fahrerlaubnis Klasse C1 und C1E werden nur noch für fünf Jahre erteilt (wie C+D)
  • Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis dürfen frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Dies ist bei den meisten Fahrerlaubnisbehörden bereit so gehandhabt worden.

Der Entwurf:

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0201-0300/253-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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Vorsicht bei der Neuanschaffung von BE Anhängern

Freitag, 27. Mai 2016 10:00

Achten Sie auf die Breite!

Da in der Vergangenheit in Fachkreisen viel über die Breite des BE Prüfungs-Anhängers (FeV Anlage 7, Vorschriften Anhänger BE) diskutiert wurde, hatten wir in der aktuellen 11. Änderungsverordnung auf eine Änderung dieser Anlage gehofft.

Das Problem ergibt sich bei Standard-Anhängern mit außen stehenden Rädern:

Beispiel Golf 7: Breite lt. Zul. Bescheinigung (Feld 19) 1790-1799 mm

Anhängeraufbau somit min. 1,80 m. Plus außen stehende Räder 2 x25 cm = 50 cm

ergibt eine Anhänger Gesamtbreite von min. 2.30 m, unangenehm zu fahren.

Der Bund-Länder-Fach Ausschuss hatte im März 2012 eine spezielle Regelung für solche Anhänger beschlossen, dies war aber rechtlich sehr bedenklich. Dieser damals auch von den Fahrlehrer Verbänden verbreitete Beschluss wurde später wegen Urheberrechtsproblemen der verwendeten Bilder zurückgezogen.

Eine Nachfrage von uns bei verschiedenen TÜV Prüfstellen ergab, dass immer noch einige Prüfstellen sich an diesem Beschluss orientieren. Vorsicht, hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage!

Wir werden voraussichtlich für unsere Fahrlehrerausbildung einen sogenannten Hochdecker anschaffen, bei diesem ist dann die Aufbaubreite gleich Gesamtbreite. Ein Beispiel: http://www.unsinn.de/anhaenger/tandem-hochlader-bis-3060-mm-innenlaenge/ natürlich mit Plane-Spriegel Aufbau. Preis mit Aufbau ca. 4.400,- € (Brutto)

Der einzige Nachteil dieser Variante ist die Ladehöhe von 57 cm, was zum Verladen von Motorrädern etwas schwierig ist.

Wir warten aber noch mit einer Neuanschaffung, da wir noch eine Klärung seitens des Bundes-Ministeriums erwarten.

Zum Thema zulässige Gesamtmasse:

Der Golf 7 hat eine zGm von 1820 kg, der Anhänger 2600 kg, Zug somit 4420 kg. Gefordert in der Anlage 7 sind 4250 kg.

In der Zul. Bescheinigung des Golfs steht im Feld 7: techn.zul. Ges-Masse d. Zugkombination: 3370 kg. Technisch ist gleichbedeutend mit tatsächlich, somit auch kein Problem.

Die anderen Anforderungen an den Anhänger der Anlage 7 stellen kein Problem dar, erwähnenswert wäre noch, dass der Anhänger für die Zulassung Tempo 100 km/h geeignet sein muss, der Zug aber nicht, was auch mit der Kombination mit dem Golf nicht möglich wäre.

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Umsatzsteuer? Was tun?

Dienstag, 15. Dezember 2015 18:57

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Das Urteil des FG Berlin Brandenburg (siehe letzter Expertentipp) hat die Gemüter heftig erregt und zu hitzigen Debatten geführt. Das Thema Umsatzsteuer wird die Fahrschulbranche höchstwahrscheinlich noch eine ganze Weile, voraussichtlich sogar die nächsten Jahre beschäftigen. Wie sollen sich die Fahrschulen verhalten? Soll man abwarten oder muss gehandelt werden und wenn ja was gilt es zu tun.

Selbstverständlich will das DVPI die Fahrschulen bei dieser Entscheidung unterstützen.

Daher unser Rat: Fordern Sie unter info@moving-roadsafety.com eine kostenlose gutachterliche Stellungnahme, welche bereits von einer renommierten Steuerkanzlei zu diesem Thema erstellt wurde, an. Geben Sie diese Stellungnahme an Ihren Steuerberater weiter und beraten Sie mit ihm diesem Ihre individuelle Situation.

Folgende Punkte sollten besprochen werden:

Sollen zukünftige Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt werden, jedoch im Rahmen der monatlichen Finanzbuchführung die zu zahlende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. (wird allgemein von den Fachleuten empfohlen) Der Vorsteuerabzug bleibt so erhalten. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Rechnungen im Erfolgsfall ( Gericht urteilt dass Leistungen der Fahrschulen umsatzsteuerfrei sind ) nicht rückwirkend berichtigt werden müssen.

Alternativ könnte die Fahrschule auch die ADV ( Aussetzung der Vollziehung ) beantragen und zukünftig keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt z.B. im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung abführen. Es wird in diesem Fall aber auch keine Vorsteuer in Abzug zu bringen sein. Würde dann ein letztinstanzliches Gerichtsurteil die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Fahrschulen verneinen, käme es zu entsprechenden Nachzahlungen und der Verzinsung der Beträge.

In wieweit die Umsatzsteuererklärungen für die Vorjahre offen gehalten werden sollten ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist der damit verbundene Aufwand und ein mögliches steuerliches Risiko gegeneinander abzuwägen.

Das Finanzamt wird wohl auch nicht die gesamte vereinnahmte Umsatzsteuer an die Fahrschule auszahlen. Von diesem Betrag würde dann sicherlich die geltend gemachte Vorsteuer abgezogen. Hier kann es auch noch zur Verzinsung der nicht abziehbaren Vorsteuer in Höhe von 6 % p. a. kommen.

Es sind an dieser Stelle auch die einkommensteuerlichen Auswirkungen mit dem Berater zu analysieren.

Eine Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an die ehemaligen Fahrschüler ist eher unwahrscheinlich, da dies nur bei Verträgen möglich ist, bei denen der Betrag zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde.

Umsatzsteuerliche Folgen sind zu berücksichtigen bei der Anmietung der Fahrschulräumlichkeiten.

Spezielle rückwirkende Vorsteuerberichtigungsmöglichkeiten sind ebenfalls zu beachten.

Ansonsten gilt: Ruhe bewahren und die weitere Entwicklung genau beobachten. Selbstverständlich informieren wir Sie zeitnah über alle Neuigkeiten mit unserem Expertentipp !

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Urteil zur Mehrwertsteuer mit erheblicher Sprengkraft!

Montag, 7. Dezember 2015 14:23

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Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg ( Aktenzeichen 5 V 5144/15 ) sollen u. a. die Umsätze der Fahrerlaubnisklassen A und B von der Umsatzsteuer befreit sein.

Grundlage dieses Urteils ( hier nachlesen ) ist, dass der nationale Gesetzgeber gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen aus der Mehrwertsteuerssystemrichtlinie ( MwStSystRL /Europa ) wohl nicht hinreichend in nationales Recht umgesetzt hat.

Die Befreiung der Leistungen ( z. B. der Klassen A und B ) kann für die Fahrschule zu weitreichenden Konsequenzen führen.

In weiteren „ Expertentipps“ werden wir die möglichen steuerlichen Auswirkungen dieses Urteils auf die gesamte Branche zeitnah beleuchten. Dabei geht es u. a. um:

  • Die Auswirkungen der rückwirkenden 5 jährigen Berichtigungsmöglichkeit der Vorsteuer im Umsatzsteuergesetz.
  • Die notwendige Berichtigung der Ausgangsrechnungen.
  • Mögliche Erstattungsansprüche der Fahrschüler
  • Den Wegfall der Vorsteuerabzugsmöglichkeit beim Erwerb eines Kfz`s.
  • Mögliche Auswirkungen auf die angemieteten Fahrschulräumlichkeiten.
  • Weitere Auswrikungen auf die Branche

Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich um ein sehr komplexes Thema handelt und das Urteil weitreichende, und zum Teil unterschiedliche Wirkungen auf die Fahrschulen haben kann. Da es sich jedoch um ein erstinstanzliches Urteil handelt muss vor voreiligen Aktionen gewarnt werden. Am Besten Sie besprechen das Urteil auch mit Ihrem Steuerberater.

Wir halten Sie jedenfalls weiter auf dem Laufenden!

Ihr DVPI Team

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Fahrlehrerlehrgang Klasse BE April 2015 Frankfurt

Dienstag, 25. August 2015 10:13

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Hallo liebe Teilnehmer/innen des Fahrlehrerlehrgangs BE April 2015,

wir möchten euch hier eine eigene Plattform, abseits von den sozialen Medien geben, wo ihr euch untereinander austauschen könnt und vielleicht sogar in den nächsten Jahren miteinander in Kontakt bleiben könnt. Es wäre schön, wenn ihr uns und euren Kollegen mitteilt, wie es euch ergangen ist z.B. eure bestandenen Prüfungen, ein neues Beschäftigungsverhältnis, die Gründung einer Fahrschule oder auch der Nachwuchs in der Familie.

Wir freuen uns darauf wieder etwas von euch zu hören!

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Fahrlehrerlehrgang Klasse BE Januar 2015 Frankfurt

Dienstag, 9. Juni 2015 10:03

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Hallo liebe Teilnehmer/innen des Fahrlehrerlehrgangs BE Januar 2015,

wir möchten euch hier eine eigene Plattform, abseits von den sozialen Medien geben, wo ihr euch untereinander austauschen könnt und vielleicht sogar in den nächsten Jahren miteinander in Kontakt bleiben könnt. Es wäre schön, wenn ihr uns und euren Kollegen mitteilt, wie es euch ergangen ist z.B. eure bestandenen Prüfungen, ein neues Beschäftigungsverhältnis, die Gründung einer Fahrschule oder auch der Nachwuchs in der Familie.

Wir freuen uns darauf wieder etwas von euch zu hören!

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Expertentipp: Welche Bedeutung haben Zusatzzeichen?

Mittwoch, 24. Dezember 2014 10:29

Schild Weihnachten © Matthias Buehner

Ja, es ist soweit! Heute ist Weihnachten und in Anbetracht des Stresses den viele an Weihnachten verleben, mag auch eine warnende Beschilderung angebracht sein. Wir hoffen natürlich, dass es bei Ihnen stressfrei zugeht und wünschen Ihnen daher besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Die Beschilderung ist für uns aber auch Anlass uns in unserem Expertentipp mit der Bedeutung von Zusatzzeichen zu beschäftigen. Dies tun wir anlässlich eines aktuellen und viel beachteten Urteils des OLG Hamm.

Für viele Autofahrer aber auch für manche Fahrlehrer unverständlich, hat das Gericht kürzlich entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatztzeichen Schneeflocke auch dann gilt, wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse vorliegen (z.B. Außentemperatur 15 Grad).

In dem behandelten Fall wurde ein Autofahrer auf einer Bundesstraße, an der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h mit dem Zusatzzeichen „Schneeflocke“ angebracht war, mit 125 km/h gemessen, weshalb gegen ihn ein Bußgeld i.H.v. 160,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde.

Seine Rechtsbeschwerde begründete der Autofahrer mit dem Argument, dass das Verkehrszeichen irreführend sei und an diesem Tag keine winterlichen Verkehrsverhältnisse herrschten.

Klingt eigentlich einleuchtend. Das Gericht vertrat aber eine andere Auffassung.

Warum?

Zum Verständnis muss man sich zunächst einmal die Regelungen über Zusatzzeichen in der StVO genauer ansehen. Im Anhang zur StVO, im Katalog der Verkehrszeichen, befinden sich im Teil 8 die Zusatzzeichen. Diese sind in 4 Geuppen eingeteilt:

1000-1019 Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen

1020-1039 Gruppe der „frei“ Zusatzzeichen

1040-1059 Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen

Ab 1060      Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

In der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen gibt es die Untergruppe 1006/1007: Hinweise auf Gefahren.

Zu dieser Untergruppe gehört das Zusatzzeichen mit dem Symbol Schneeflocke.

Vz Schneeflocke

 

 

 

 

Bei diesen Zusatzzeichen handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf eine Gefahr. Das Zusatzzeichen hat keine rechtliche Bedeutung für die Geschwindigkeitsbeschränkung. Genau dies hat das Gericht festgestellt und entsprechend entschieden.

Anders ist es bei der  Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen. Hier können Verkehrszeichen auf bestimmte Situationen oder bestimmte Fahrzeuge beschränkt werden wie z.B. „bei Nässe“.

Vz bei Nässe

Vz C D BE

 

 

 

 

Diese einschränkenden Zusatzzeichen haben sehr wohl eine rechtliche Bedeutung. Sie schränken die Geschwindigkeitsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeuge oder auf eine bestimmte Situation (eben Nässe) ein. Der Kraftfahrer muss selbst wissen ob Nässe gegeben ist oder ob er ein entsprechendes Fahrzeug führt.

Leider ist bei der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen nicht immer erkennbar, ob sie beschränkend sind und damit Einfluss auf ein darüber angebrachtes Streckenverbot haben oder eben nicht.

Zum Beispiel das Zusatzzeichen 1001.30.

Vz 800m

 

 

 

Dieses Zusatzzeichen hat eindeutig Einfluss auf eine darüber angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung. Sie wird nach 800m ohne weiteres aufgehoben.

Wie ist es aber mit  Zusatzzeichen 1010.11 aus derselben Gruppe?

Vz ski

 

 

 

Lösung:

Entscheidend ist, wie die Behörden beschildern. Leider wird es ihnen dabei durch den Verordnungsgeber nicht immer leicht gemacht. Vor allem die sogenannte Schilderwaldnovelle hat zu weiterer Verwirrung beigetragen. In der VO gibt es keinerlei Einschränkung, dass nicht alle Zusatzzeichen unter jedes Verkehrszeichen geschraubt werden dürfen. Das Zusatzzeichen Schneeflocke ist unter einem Gefahrzeichen sinnvoll und unmissverständlich, z.B.:

Vz Achtung

 

 

 

 

Vz Schneeflocke

 

 

 

Der Kraftfahrer ist gewarnt und muss je nach Gefahren (Wetter)-Lage seine Geschwindigkeit anpassen. Aber ein Zusatzschild mit der Bedeutung Hinweis auf Gefahren gehört auf keinen Fall unter ein Vorschriftszeichen wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Hier ist das Bundesverkehrsministerium gefragt, die VwV zum § 39 so zu ergänzen, dass nicht jedes Zusatzzeichen unter alle Verkehrszeichen angebracht werden darf.

Im Fall des OLG Hamm wäre es besser gewesen,  die Behörde hätte das folgende Verkehrszeichen aufgestellt:

VZ Achtung schnee

 

 

 

 

Vz 80

 

 

 

 

Verkehrszeichen 113 ist zwar seit April 2013 nicht mehr in der StVO enthalten, kann aber nach § 39 Abs. 8 bei besonderen Gefahrenlagen angeordnet werden. Es ist aber nach VwV zu § 39 Abs. 8 zu prüfen, ob nicht mit einem geeigneten Zusatzschild zusammen mit dem VZ 101 vor der besonderen Gefahrenlage gewarnt werden kann. Das wäre dann die folgende Beschilderung gewesen:

Vz Achtung

 

 

 

 

Vz Schneeflocke

 

 

Vz 80

 

 

 

 

Nach Anlage 2 zu § 41 Lfd.Nr. 55 ist das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Hier wäre lediglich noch zu klären, ob der Kraftfahrer erst auf die geforderte Geschwindigkeit herunterbremsen muss, um dann zu entscheiden, ob die Gefahr besteht oder ob er dies schon vorher entscheiden darf und sein Tempo beibehalten darf.

Was meinen Sie? Wir freuen uns über Ihre Kommentare.

Allen Interessierten empfehlen wir folgende Links zum Thema:

http://www.vzkat.de/Gefahrzeichen/Hinweis_Gefahrzeichen.htm

http://www.bast.de/DE/Presse/2013/presse-08-2013.html

Thema: Expertentipp | Kommentare (3)

Fahrlehrerlehrgang Klasse BE April 2014 Frankfurt

Montag, 1. September 2014 13:06

Fahrlehrer Frankfurt April 2014

 

Hallo liebe Teilnehmer/innen des Fahrlehrerlehrgangs BE April 2014,

wir möchten euch hier eine eigene Plattform, abseits von den sozialen Medien geben, wo ihr euch untereinander austauschen könnt und vielleicht sogar in den nächsten Jahren miteinander in Kontakt bleiben könnt. Es wäre schön, wenn ihr uns und euren Kollegen mitteilt, wie es euch ergangen ist z.B. eure bestandenen Prüfungen, ein neues Beschäftigungsverhältnis, die Gründung einer Fahrschule oder auch der Nachwuchs in der Familie.

Wir freuen uns darauf wieder etwas von euch zu hören!

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