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Die 3 wichtigsten Änderungen der neuen FEV für Fahrlehrer

Freitag, 11. April 2014 18:51

Die 3 wichtigsten Änderung der neuen FEV für FahrlehrerDie 10. Änderungsverordnung der FEV wurde heute, 11.04.2014, vom Bundesrat beschlossen. Sie tritt am 1.05.2014 in Kraft. Hier die 3 wichtigsten Änderungen für Fahrlehrer.

 

1. Neuregelung der Schutzkleidung bei Zweirad-Fahrerlaubnisprüfungen:

Ab 01.05.2014 müssen bei Fahrerlaubnisprüfungen der Klassen AM, A1, A2 und A Motorrad-Jacke mit Rückenprotektor, Motorrad-Hose, Motorrad-Stiefel, Motorrad-Handschuhe und Motorrad-Helm tragen.

Genauere Informationen können Sie in unserem Expertentipp vom Januar 2014 Nachlesen. Wor wir uns schon ausgiebig mit der kommenden Verpflichtung für Schutzkleidung bei der Motorradprüfung beschäftigt haben.

An dieser Stelle möchten wir gerne auf die Empfehlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg zum Thema Motorradschutzkleidung verweisen, die wir absolut unterstützen.

 

2. Mindestalterregelung Klasse C und D:

Das Mindestalter für Fahrer von Einsatzfahrzeugen der Rettungsdiensten, Feuerwehr, THW Katastrophenschutz und Polizei beträgt für Bewerber der Klassen C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre.

 

3. Klarerstellung zur Übergangsregelungen zu den Motorrad-Prüfungsfahrzeugen:

  • Alle bisher verwendbaren Prüfungsfahrzeuge der Klasse A beschränkt (auch die Kawa EL 252) dürfen bis 18.01.2017 für die Ausbildung und Prüfung der Fahrerlaubnis Klasse A2 verwendet werden.
  • Alle bisher benutzbaren Fahrzeuge der Klasse A (44 kW, auch unter 600 cc und unter 180 kg Leergewicht) dürfen bis 31.12.2018 weiterverwendet werden!

Diese Teile der Verordnung treten am 01.05.2014 in Kraft!

Die komplette Änderungsverordnung finden Sie im Downloadbereich.

Wir freuen uns über Ihre Meinung und Kommentare zum Thema im Kommentarbereich.

 

Autor:

Eckhard Vollmer
DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

Eckhard Vollmer

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Neue Regeln zur Schutzkleidung bei Motorrad Fahrerlaubnisprüfungen

Dienstag, 28. Januar 2014 16:20

Die Änderung der FeV Anlage 7 wird voraussichtlich im April vom Bundesrat beschlossen und dann sofort ohne Übergangsfrist in Kraft treten.

Die Regelung im Detail

Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, einen Motorradhelm, Motorradhandschuhe, eine eng anliegende Motorradjacke, einen Rückenprotektor (falls nicht in der Motorradjacke integriert), eine Motorradhose und Motorradschuhe mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.

Schutzkleidung

Neu sind die geforderten Rückenprotektoren und die Motorradhose. Aus der Jacke wird eine Motorradjacke und aus den knöchelhohen Schuhen

werden Motorradstiefel.

Hier hat das Ministerium auf die bekannten Unfallstatistiken reagiert, die klar belegen, dass die Schutzkleidung unter der Gürtellinie genauso wichtig ist, wie die auf der oberen Hälfte des Körpers.

Problematisch hierbei ist jedoch, dass es keine einheitliche Definition oder Norm von Motorradkleidung gibt. Was ist eine Motorradjacke, was ist normale Freizeitkleidung? Was sind Motorradstiefel? Wie sind z.B. Cowboystiefel zu bewerten?

Unser Tipp

Entscheiden Sie sich im Zweifel pro Sicherheit.
Für die optimale Schutzwirkung von Motorradkleidung ist über die Regelungen der FeV hinaus empfehlenswert, dass die Jacke und die Hose verbunden werden (via Reißverschluss) und die Hose und die Stiefel eine Überlappung von mindestens 10cm (im Sitzen) haben.

Eckhard Vollmer
DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

Eckhard Vollmer

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Bundesratsbeschluss zur Änderung der FeV

Freitag, 21. Dezember 2012 11:34

Der Bundesrat hat am 14.12.2012 die 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) beschlossen! Das sollten Sie wissen:

Der Beschluss des Bundesrats vom 14.12.2012 hat den bekannten Entwurf der 8. Änderungsverordnung mit einer Ausnahme bestätigt.

Die Mindestalter-Regelung in der Klasse D wurde […]

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Übersicht über die Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE und B96 ab 19.01.2013

Freitag, 16. November 2012 15:15

Klasse BE

Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind.

[…]

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Übersicht über die Prüfungsfahrzeuge der Klassen C, D und T ab dem 19.01.2013

Freitag, 16. November 2012 15:14

Klasse C

Fahrzeuge der Klasse C

[…]

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Übersicht über die Prüfungsfahrzeuge AM bis A ab dem 19.01.2013

Freitag, 16. November 2012 14:54

Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

[…]

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Eine Übersicht über die Motorrad-Ausbildung 2013

Freitag, 16. November 2012 14:48

Nicht immer fällt beim Aufstieg die Theorieprüfung weg!

Wann muss nur eine Praxis-Aufstiegsprüfung (ohne Ausbildung) abgelegt werden?

Anders als viele meinen, fällt die Theorieausbildung u. Prüfung nicht bei jeder Aufstiegsprüfung weg!

Nur in der jeweils nächsten Fahrerlaubnis-Stufe (z.B. A1 auf A2 oder A2 auf A), darf auf die Theorieausbildung und Prüfung verzichtet werden und nur wenn die ursprüngliche Fahrerlaubnis mindesten 2 Jahre im Besitz ist!

Eine Praxisprüfung ohne vorherige Ausbildungsvorschriften (u.a. Sonderfahrten) ist von A1 zu A2 und von A2 zu A jeweils möglich, wenn die vorherige Fahrerlaubnis jeweils 2 Jahre in Besitz ist.

Die einzelnen Klassen mit den unterschiedlichen Varianten in der Übersicht

Klasse A 1:

Ausbildung Theorie u. Praxis(Besondere Ausbildungsfahrten: 5 x 45 Minuten Überlandfahrt,4 x 45 Minuten Autobahnfahrt, 3 x 45 Minuten Nachtfahrt)  wie bisher.

Klasse A 2:

1. Variante: Kein Vorbesitz A1: Theoretische + praktische Ausbildung (Besondere Ausbildungsfahrten: 5 x 45 Minuten Überlandfahrt,4 x 45 Minuten Autobahnfahrt, 3 x 45 Minuten Nachtfahrt ) und Prüfung, wie bisher.

2. Variante: Vorbesitz FE A1(auch Klasse 3vor April 80) min 2 Jahre: Keine Theorieausbildung u. Theorie-Prüfung. Praktische Prüfung ohne Ausbildungsvorschrift.

Klasse A:

1. Variante: nach zwei Jahren Vorbesitz FE A2 muss nur eine praktische Prüfung abgelegt werden. Keine Ausbildungsvorschrift.

2. Variante: innerhalb von zwei Jahren Besitz A2, 24 Jahre alt geworden: Ausbildung Theorie u. Praxis, sowie Prüfung, wie bisher. Bonus bei den Sonderfahrten (Besondere Ausbildungsfahrten: 3 x 45 Minuten Überlandfahrt,2 x 45 Minuten Autobahnfahrt, 1 x 45 Minuten Nachtfahrt).

3. Variante: Direkteinstieg ab 24 Jahre. Theorie und Praxisausbildung und Prüfung wie bisher(Besondere Ausbildungsfahrten: 5 x 45 Minuten Überlandfahrt,4 x 45 Minuten Autobahnfahrt, 3 x 45 Minuten Nachtfahrt).

4. Variante: Vorbesitz FE A1(auch Klasse 3vor April 80) Theorie und Praxisausbildung, Bonus bei den Sonderfahrten (Besondere Ausbildungsfahrten: 3 x 45 Minuten Überlandfahrt,2 x 45 Minuten Autobahnfahrt, 1 x 45 Minuten Nachtfahrt).

5. Variante für 21-23jährige: Ziel Motorradfahrerlaubnis, beantragt Klasse A beschränkt auf drei Räder (Schlüsselzahl 80 mit Enddatum), bekommt im Einschluss die Klasse A 2, bei Erreichen des Mindestalters 24 Jahre ist die Schlüsselzahl erledigt. Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug ist das Motorrad A. Ausbildung als Direkteinstieg wie Variante 3. Vorbesitz A1 Ausbildung wie Variante 4.

Vorteil dieser Lösung für die genannte Altersgruppe: der Bewerber darf sofort ein A2 Motorrad (bis 35 kW, 48 PS) fahren und erhält nach erreichen des Mindestalters von 24 Jahren für die Klasse A ohne weitere Prüfung die Berechtigung das unbeschränkte Motorrad zu fahren.

 

Zusammengestellt von
Eckhard Vollmer | DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

 

 

 

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Welche Fahrerlaubnis noch vor dem 19.01.2013 beantragt werden sollte

Freitag, 16. November 2012 14:39

Klasse A-beschränkt wird knapp

In der 8. Änderungsverordnung der FeV, die im Dezember 2012 vom Bundesrat noch genehmigt  werden muss, steht sinngemäß: Wer noch eine alte Fahrerlaubnis Klasse A-beschränkt haben möchte, muss diese bis zum 18.1.2013 erteilt bekommen haben. Es reicht also nicht, den Antrag auf die Fahrerlaubnis bis zum Stichtag zu stellen.

[…]

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In Hessen dürfen BE Fahrschulen weiterhin Klasse L Schüler ausbilden

Freitag, 16. November 2012 13:57

Die 7. Änderungsverordnung der Fahrerlaubnisverordnung vom Juni 2012 hat überraschend die zulässige Geschwindigkeit der Klasse L von 32 km/h auf 40 km/h angehoben. Hierdurch wird in vielen Fällen die Fahrerlaubnis Klasse T entbehrlich. Das heißt, die Nachfrage nach der Klasse L wird deutlich ansteigen.

[…]

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