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Expertentipp: Welche Bedeutung haben Zusatzzeichen?

Mittwoch, 24. Dezember 2014 10:29

Schild Weihnachten © Matthias Buehner

Ja, es ist soweit! Heute ist Weihnachten und in Anbetracht des Stresses den viele an Weihnachten verleben, mag auch eine warnende Beschilderung angebracht sein. Wir hoffen natürlich, dass es bei Ihnen stressfrei zugeht und wünschen Ihnen daher besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Die Beschilderung ist für uns aber auch Anlass uns in unserem Expertentipp mit der Bedeutung von Zusatzzeichen zu beschäftigen. Dies tun wir anlässlich eines aktuellen und viel beachteten Urteils des OLG Hamm.

Für viele Autofahrer aber auch für manche Fahrlehrer unverständlich, hat das Gericht kürzlich entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatztzeichen Schneeflocke auch dann gilt, wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse vorliegen (z.B. Außentemperatur 15 Grad).

In dem behandelten Fall wurde ein Autofahrer auf einer Bundesstraße, an der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h mit dem Zusatzzeichen „Schneeflocke“ angebracht war, mit 125 km/h gemessen, weshalb gegen ihn ein Bußgeld i.H.v. 160,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde.

Seine Rechtsbeschwerde begründete der Autofahrer mit dem Argument, dass das Verkehrszeichen irreführend sei und an diesem Tag keine winterlichen Verkehrsverhältnisse herrschten.

Klingt eigentlich einleuchtend. Das Gericht vertrat aber eine andere Auffassung.

Warum?

Zum Verständnis muss man sich zunächst einmal die Regelungen über Zusatzzeichen in der StVO genauer ansehen. Im Anhang zur StVO, im Katalog der Verkehrszeichen, befinden sich im Teil 8 die Zusatzzeichen. Diese sind in 4 Geuppen eingeteilt:

1000-1019 Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen

1020-1039 Gruppe der „frei“ Zusatzzeichen

1040-1059 Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen

Ab 1060      Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

In der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen gibt es die Untergruppe 1006/1007: Hinweise auf Gefahren.

Zu dieser Untergruppe gehört das Zusatzzeichen mit dem Symbol Schneeflocke.

Vz Schneeflocke

 

 

 

 

Bei diesen Zusatzzeichen handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf eine Gefahr. Das Zusatzzeichen hat keine rechtliche Bedeutung für die Geschwindigkeitsbeschränkung. Genau dies hat das Gericht festgestellt und entsprechend entschieden.

Anders ist es bei der  Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen. Hier können Verkehrszeichen auf bestimmte Situationen oder bestimmte Fahrzeuge beschränkt werden wie z.B. „bei Nässe“.

Vz bei Nässe

Vz C D BE

 

 

 

 

Diese einschränkenden Zusatzzeichen haben sehr wohl eine rechtliche Bedeutung. Sie schränken die Geschwindigkeitsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeuge oder auf eine bestimmte Situation (eben Nässe) ein. Der Kraftfahrer muss selbst wissen ob Nässe gegeben ist oder ob er ein entsprechendes Fahrzeug führt.

Leider ist bei der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen nicht immer erkennbar, ob sie beschränkend sind und damit Einfluss auf ein darüber angebrachtes Streckenverbot haben oder eben nicht.

Zum Beispiel das Zusatzzeichen 1001.30.

Vz 800m

 

 

 

Dieses Zusatzzeichen hat eindeutig Einfluss auf eine darüber angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung. Sie wird nach 800m ohne weiteres aufgehoben.

Wie ist es aber mit  Zusatzzeichen 1010.11 aus derselben Gruppe?

Vz ski

 

 

 

Lösung:

Entscheidend ist, wie die Behörden beschildern. Leider wird es ihnen dabei durch den Verordnungsgeber nicht immer leicht gemacht. Vor allem die sogenannte Schilderwaldnovelle hat zu weiterer Verwirrung beigetragen. In der VO gibt es keinerlei Einschränkung, dass nicht alle Zusatzzeichen unter jedes Verkehrszeichen geschraubt werden dürfen. Das Zusatzzeichen Schneeflocke ist unter einem Gefahrzeichen sinnvoll und unmissverständlich, z.B.:

Vz Achtung

 

 

 

 

Vz Schneeflocke

 

 

 

Der Kraftfahrer ist gewarnt und muss je nach Gefahren (Wetter)-Lage seine Geschwindigkeit anpassen. Aber ein Zusatzschild mit der Bedeutung Hinweis auf Gefahren gehört auf keinen Fall unter ein Vorschriftszeichen wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Hier ist das Bundesverkehrsministerium gefragt, die VwV zum § 39 so zu ergänzen, dass nicht jedes Zusatzzeichen unter alle Verkehrszeichen angebracht werden darf.

Im Fall des OLG Hamm wäre es besser gewesen,  die Behörde hätte das folgende Verkehrszeichen aufgestellt:

VZ Achtung schnee

 

 

 

 

Vz 80

 

 

 

 

Verkehrszeichen 113 ist zwar seit April 2013 nicht mehr in der StVO enthalten, kann aber nach § 39 Abs. 8 bei besonderen Gefahrenlagen angeordnet werden. Es ist aber nach VwV zu § 39 Abs. 8 zu prüfen, ob nicht mit einem geeigneten Zusatzschild zusammen mit dem VZ 101 vor der besonderen Gefahrenlage gewarnt werden kann. Das wäre dann die folgende Beschilderung gewesen:

Vz Achtung

 

 

 

 

Vz Schneeflocke

 

 

Vz 80

 

 

 

 

Nach Anlage 2 zu § 41 Lfd.Nr. 55 ist das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Hier wäre lediglich noch zu klären, ob der Kraftfahrer erst auf die geforderte Geschwindigkeit herunterbremsen muss, um dann zu entscheiden, ob die Gefahr besteht oder ob er dies schon vorher entscheiden darf und sein Tempo beibehalten darf.

Was meinen Sie? Wir freuen uns über Ihre Kommentare.

Allen Interessierten empfehlen wir folgende Links zum Thema:

http://www.vzkat.de/Gefahrzeichen/Hinweis_Gefahrzeichen.htm

http://www.bast.de/DE/Presse/2013/presse-08-2013.html

Thema: Expertentipp | Kommentare (3) | Autor: