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Übersicht über die Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE und B96 ab 19.01.2013

Klasse BE

Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind.

  • Länge der Kombination mindestens 7,5 m,
  • Zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg,
  • Tatsächliche Masse des Anhängers mindestens 800 kg,
  • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug und,
  • Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.

Der Bund-Länder-Fachausschuss hat im März 2012 folgende Sonderregelung für Anhänger mit außenstehenden Rädern beschlossen:

Der Aufbau des Anhängers darf schmaler als das Zugfahrzeug sein, wenn:

  • Der Aufbau des Anhängers muss mindestens so breit sein wie die Heckscheibe des Zugfahrzeugs.
  • Der Anhänger muss so hoch sein, dass eine Sicht nur über die Außenspiegel möglich ist (Oberkante der Heckscheibe).
  • Der Aufbau darf gegenüber der Fahrzeugbreite 2x um das Maß der Kotflügelbreite (max. 2x250mm=500mm) weniger breit sein, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Die bis 18. Januar 2013 vorgeschriebenen Prüfungszüge dürfen bis 18. Januar 2017 weiterverwendet werden. Auch Züge unter 3,5t!

Ausbildungszug B96

Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3500 kg liegt zu verwenden. Darüber hinaus muss der Zug folgende Bedingungen erfüllen:

  • Eine Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
  • einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, von mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
  • einer Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.

Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein.

Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerichtet sein.

Die ursprünglich enthaltene Obergrenze von 4.250 kg ist in der 8. ÄnderungsVO ersatzlos gestrichen worden und fällt somit weg. Das bedeutet, dass der BE Zug als Ausbildungszug für B96 geeignet ist.

Gesamte Regelungen zum Nachlesen:

http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1333092106429032120154/pruefungsfahrzeuge-zugfahrzeuge-und-zugkombinationen-infoblatt-blfa-fe-23-3-2012.pdf

Autor:
Datum: Freitag, 16. November 2012 15:15
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