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Übersicht über die Prüfungsfahrzeuge AM bis A ab dem 19.01.2013

Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen:

  • Mit Verbrennungsmotor mindestens 120 ccm, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 ccm zulässig ist,
  • Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindesten 90 km/h,
  • Mit Elektromotor Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,08 kW/kg,
  • Motorleistung bis zu 11 kW,
  • Verhältnis Leistung/Leermasse max.0,1 kW/kg.

Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2:

  • Motorleistung mindestens 20 kW (27 PS), jedoch nicht mehr als 35 kW (48 PS),
  • Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
  • Mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 ccm, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 ccm zulässig ist,
  • Mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/ kg.

Krafträder bis 395ccm dürfen noch bis 18. Januar 2017 verwendet werden.

    Klasse A:

    Klasse A:

    Kraftrad ohne Beiwagen der Klasse A

    • Motorleistung mindestens 44 kW

    Ab dem 1.Januar 2014:

    • Motorleistung mindestens 50 kW und
    • Hubraum mindestens 600 ccm, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 ccm zulässig ist und
    • Leermasse mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist und
    • mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindesten 0,25 kW/kg

    Autor:
    Datum: Freitag, 16. November 2012 14:54
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    9 Kommentare

    1. 1

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ist es richtig dass die Klasse A offen erst ab 2014 diese Kriterien erfüllen muß oder handelt es sich hier um eine Fehler und es muß 2013 sein?

    2. 2

      Hallo Herr Zeller,
      vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Reihenfolge in unserer Auflistung ist etwas ungünstig geraten.
      Die 600 ccm Regel gilt ab 19. Januar 2013 und nur die Regelung 50 kW und 180 kg tritt am 1.1.2014 in Kraft. Wir haben die Auflistung entsprechend geändert.

      Viele Grüße
      Eckhard Vollmer [DVPi Frankfurt]

    3. 3

      Es tut uns furchtbar leid, aber wir müssen unsere letzte Antwort revidieren. Auch die 600ccm Regel gilt erst ab 2014. Im Originaltext der Änderungsverordnung haben wir ein „und“ übersehen. Im Artikel wurde die Übersicht entsprechend angepasst.

      Viele Grüße
      Eckhard Vollmer [DVPi Frankfurt]

    4. 4

      Hallo liebes DVPI-Team,
      irgendwo hatte ich gelesen, dass die neue Fahrerlaubnisklasse „AM“ auch mit 3- oder 4-rädrigen Kraftfahrzeugen geprüft werden darf.
      Unter diesen Umständen dann aber im Führerschein eingetragen wird, dass die Fahrerlaubnis nur mit diesen Fahrzeugen genutzt werden darf.
      Also ähnlich wie bei Klasse B mit Automatik.
      Leider finde ich die Quelle nicht mehr.
      Ist dies richtig oder nicht?

    5. 5

      Guten Tag Herr Minnert,
      die FeV Anlage 7 2.2.14 schreibt als Prüfungsfahrzeuge zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped) bindend vor. Ausnahmen sind immer möglich (mit Grund, z.B. Behinderung), müssen aber von der FE-Behörde genehmigt werden (wie B Automatik). Die Quelle kann auch nur ein Kommentar gewesen sein, weil diese Sache nicht in der FeV geregelt ist.
      Viele Grüße EV

    6. 6

      Frage: Ist Kawasaki ER 5 mit 36KW als Prüfungsfahrzeug für die Klasse A2 zuläassig. Die Abweichung beträgt weniger als 2 %.
      MfG
      Andreas Wollmann

    7. Andreas Wollmann
      Freitag, 6. Mai 2016 19:06
      7

      Sehr geehrter Herr Vollmer,
      herzlichen Dank für Ihren Hinweis. Meine Frage ist, ob bezüglich der Motorhöchstleistung (35KW )Toleranzen möglich sind und wie die Motorleistung fest gestellt wird nach welchen Prüfnormen und unter welchen Bedingungen?
      MfG
      Andreas Wollmann

    8. 8

      Darf ein elektroroller zur fahrausbildung und prüfung KlAsse AM genutzt werden

    9. 9

      Ich bitte um Entschuldigung für die verspätete Reaktion, ich war bis gestern auf der IAA in Hannover tätig.
      Zu Ihrer Frage: Ja eine Ausbildung und Prüfung ist mit Elektrofahrzeugen grundsächlich auch in allen Klassen möglich. Bleibt für Klasse B das Problem, dass Elektrofahrzeuge immer Automatikfahrzeuge sind. Das ist in der Klasse AM kein Problem, da nach FeV § 17 Prüfungsfahrzeuge keine manuelle Kupplung zum Anfahren und Schalten brauchen. Bei den Prüfungsfahrzeugen ist keine Maximalleistung vorgeschrieben, aber in der Definition der Klasse AM in der FeV § 6 steht bei Elektroantrieb FE AM maximal 4 kW Leistung. Wir durften mal solch ein Fahrzeug von Govecs testen, sehr gut, nicht ganz billig aber für die AM Ausbildung gut geeignet. Billigangebote sind wie immer eher problematisch.

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