Klarstellung von verbreitet offenen Fragen zum Thema B 196 (125er fahren mit Fahrerlaubnis B)
Sonntag, 19. April 2020 9:06
Wann ist die Verordnung in Kraft getreten?
Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 52 am 30. Dezember 2019 veröffentlicht und ist am 31.12.2019 in Kraft treten.
Ab wann dürfen die Schulungen angeboten werden?
Da die Verordnung in Kraft ist, kann jederzeit begonnen werden.
Wer darf die Schulungen durchführen?
Die Schulung darf nur von Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis Klasse A durchgeführt werden und nur durch Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis Klasse A.
Muss der Bewerber vor Beginn der Schulung einen formellen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen?
Nein, da es sich nicht um eine Erweiterung, sondern um eine Ausweitung einer bestehenden Fahrerlaubnis handelt.
Beim Antrag auf Zuteilung der Schlüsselzahl 196 in die Zeile der Klasse B ist vorher der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b FeV vorzulegen.
Werden eine Sehtestbescheinigung und/oder eine Erste Hilfe-Bescheinigung benötigt?
Nein, da es sich nicht um eine Erweiterung, sondern um eine Ausweitung der bestehenden Fahrerlaubnis der Klasse B handelt.
Muss durch die Formulierung „seit mindestens fünf Jahren“ der Besitz der Klasse B ohne Unterbrechung sein?
Ja, bei der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ist der ununterbrochene Besitz der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich. Die Prüfung des Erfordernisses erfolgt an Hand des Datums in der Spalte 10 der Zeile der Klasse B.
Darf auch der Inhaber einer EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B die Schlüsselzahl 196 erwerben?
Ja, sofern er diese seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung besitzt.
Welche Theorieausbildung ist erforderlich?
Die Bewerber um die Schlüsselzahl 196 müssen den kompletten klassenspezifischen Theorieunterricht der Motorradklassen gemäß Anlage 2 FahrschAusbO besuchen.
Dürfen reguläre Bewerber um eine Zweiradklasse und B196-Bewerber gemeinsam theoretisch unterrichtet werden?
Ja, da es sich in beiden Fällen um den identischen Unterricht handelt.
Darf für die praktische Schulung ein Automatikfahrzeug verwendet werden?
Ja
Dürfen bei der praktischen Ausbildung mehrere Bewerber gleichzeitig unterrichtet werden?
Nein
Welche Dauer muss die praktische Schulung umfassen?
Es müssen mindestens 5 Unterrichtseinheiten à 90 Minuten durchgeführt werden.
Welche Inhalte müssen die praktische Schulung umfassen?
Die fahrpraktischen Übungen müssen auf die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der FahrschAusbO entfallen. Dies bedeutet, dass die praktische Schulung aus den folgenden Themen besteht:
· Fahrzeugbeherrschung (GFA)
· Außerortsfahrten (ÜL / AB)
Wie muss die praktische Schulung zwischen den Themen Fahrzeugbeherrschung (GFA) und Außerortsfahrten aufgeteilt werden?
Die Fahrerschulung muss auf die Sachgebiete der Anlagen 3 und 4 FahrschAusbO „entfallen“. Die Schulung selbst unterliegt aber nicht der FahrschAusbO. Somit kommen die dort angegebenen zeitlichen Vorgaben für die Sonderfahrten nicht zum Tragen. Da sonst keine weiteren Vorgaben bestehen, muss bzw. kann jeder Fahrlehrer selbst – abhängig vom Lernfortschritt des Bewerbers – entscheiden wie er diese Inhalte aufteilt.
Wie muss sich der Fahrlehrer verhalten, wenn er nach den vorgeschriebenen mindestens fünf Doppelstunden Praxis zur Erkenntnis kommt, dass die Schulung nicht erfolgreich war?
Die vorgegebenen fünf Doppelstunden sind eine Mindestzahl. Ist nach deren Durchführung die Schulung nicht abgeschlossen, müssen weitere Übungsfahrten erfolgen. Sollte der Kunde jedoch weitere Fahrstunden verweigern, darf der Fahrlehrer die Bescheinigung nicht ausstellen.
Kann eine Fahrerschulung zur B 196 mit einem Gehörlosen erfolgen, und wenn ja, welche Voraussetzungen werden an die Ausbildung bzw. an den Ausbilder geknüpft?
Die Fahrerschulung sollte in diesen Fällen analog zu der Fahrschulausbildung für die Klassen AM, A1, A2 und A erfolgen.
Ein Bewerber um die Klasse A2 oder A hat die praktische Prüfung nicht bestanden. Er entschließt sich, die Ausbildung nicht weiter fortzuführen. Darf ihm eine Bescheinigung über die Fahrerschulung ausgehändigt werden, wenn die Ausbildungsstunden in ausreichendem Maß durchgeführt wurden?
Die Ausbildung erfolgte schließlich auf einem „höherwertigen“ Kraftrad. Einerseits geht die Fahrschulausbildung bei den Fahrerlaubnisklassen A2 und A sowohl inhaltlich als auch vom Umfang her über die Fahrerschulung nach Anlage 7b zu § 6b FeV hinaus. Andererseits weichen die bei Ausbildung und Fahrerlaubnisprüfung verwendeten Krafträder (der Fahrerlaubnisklassen A2 und A) von den Schulungsfahrzeugen nach Anlage 7b Nr. 4 S. 1 FeV ab. Zudem hat der Bewerber durch das Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung gerade nicht unter Beweis gestellt, dass er zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades befähigt ist. Die Ausfertigung einer Bescheinigung ist in diesen Fällen nicht möglich.
Wann darf mit der Fahrerschulung begonnen werden? Muss der
Teilnehmer das 25 Lebensjahr erreicht haben oder kann schon früher mit der Fahrerschulung begonnen werden? Wenn ja, wie viel früher?
Ein Alter für den Beginn der Fahrerschulung ist nicht festgelegt. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Schlüsselzahl B 196 erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetragen werden kann und der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 ein Jahr nicht überschreiten darf.
Sollte ein Bewerber hier in Deutschland seine Fahrerlaubnis im Rahmen Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, erst vor ein oder zwei Jahren erworben haben, zählt dann hinsichtlich der fünf Jahresfrist das Ausstellungsdatum des deutschen Führerscheins, oder das Datum, wann er in seinem Heimatland die Klasse B erworben hat und dieser Führerschein ausgestellt wurde? Es ist auf das Datum der Erteilung der EU-/EWRFahrerlaubnis Klasse B abzustellen.
Da es sich „nur“ um eine Fahrerschulung handelt, darf der theoretische Ausbildungsstoff an einem Tag (zweimal 180 Minuten) absolviert werden, oder unterliegt er auch der Vorschrift, dass höchsten zweimal 90 Minuten pro Tag Theorieunterricht durchgeführt werden dürfen?
§ 4 Abs. 6 Satz 3 FahrschAusbO ist nicht anzuwenden. Es handelt sich nicht um eine Fahrausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 FahrlG, sondern um eine Fahrerschulung. § 6b enthält keinen Verweis auf die FahrschAusbO, vielmehr stellt die FeV in Anlage 7b eigene Vorgaben auf und verweist nur auf bestimmte Anlagen der FahrschAusbO, nicht jedoch auf § 4. Der Sinn und Zweck des § 4 FahrschAusbO ist u.a., die zeitnahe Anwendung des theoretisch Gelernten in der praktischen Ausbildung zu ermöglichen. Bei insgesamt nur 4 Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis ist kann dies auch gewährleistet sein, wenn ein Blockunterricht stattfindet.
Inhaber der Klasse B (älter als 25, 5 Jahre Besitz), allerdings mit Schlüsselzahl 78 in seiner Fahrerlaubnis, möchte auf B196 eine Fahrerschulung erhalten.
a) dürfen Fahrschulen dazu jetzt ihre reguläre A1- Maschine nutzen?
b) darf der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Beschränkung auf Automatikfahrzeuge (Schlüsselzahl 78) dennoch mit Schlüsselzahl 196 „reguläre“ A1-Fahrzeuge fahren?
Grundsätzlich gilt: Die Schlüsselzahl 78 („Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe“) bezieht sich nur auf die in der Definition der Klasse B in § 6 FeV benannten „Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, ….“.
a) Ja, das zur Ausbildung genutzte Kraftrad der Klasse A1 muss die Anforderungen der Anlage 7 Nr. 2.2.3 FeV erfüllen.
b) § 17 Abs. 6 FeV findet keine Anwendung. Daher dürfen im Ergebnis nach einer Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 Krafträder der Klasse A1 mit und ohne Schaltgetriebe gefahren werden. Eine Klarstellung erfolgt über Schlüsselzahl
Die für die Klasse B geltende Schlüsselzahl 78 bleibt davon unberührt.
Ist mit der Klasse B 196 ein Aufstieg in die Klasse A2 nach § 15 Abs. 3 der FeV möglich?
Nein, hierfür ist eine Ausbildung in einer Fahrschule und das Ablegen der Befähigungsprüfung erforderlich.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVi)
Thema: Frankfurt | Kommentare (1)