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Beitrags-Archiv für die Kategory 'Expertentipp'

Erste Hilfe Kurs bei Erweiterungsprüfungen zukünftig in der gesamten Republik notwendig.

Samstag, 16. März 2019 11:17

Verordnungsgeber widerruft Gleichstellung von „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ mit „Erster Hilfe“ !

Zum 01.04.2015 wurde bekanntlich die Unterscheidung zwischen einer Ausbildung „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ (mit 8 UE zu je 45 min) und der Ausbildung Erste Hilfe (16 UE zu je 45 min) abgeschafft.

Seither gibt es nur noch die Ausbildung „Erste Hilfe“ , welche nunmehr 9 UE zu je 45 min umfasst und für alle Fahrerlaubnisklassen erforderlich ist und auch bei Erweiterungsprüfungen nicht noch einmal absolviert werden muss.

In § 76 Nr. 11 a FeVgab es eine klare Besitzstandregelung die da lautete:
§ 19 FeV (Schulung in Erster Hilfe)

Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.

Dies führte dazu, dass jemand der z.B. eine Erweiterung von Klasse B auf Klasse A machte Besitzstand hatte und keinen Lehrgang Erste Hilfe nach neuem Recht absolvieren musste. So sahen es wenigstens richtigerweise die meisten Bundesländer.

Gleichzeitig führte es aber auch dazu, dass jemand mit seiner alten Klasse B, welche er mit dem Lehrgang „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ erlangt hatte nunmehr bei einer Erweiterung auf Klasse C keine neue Ausbildung mehr in Erste Hilfe nach neuem Recht hätte machen müssen.

Dies wollte der Verordnungsgeber, nachdem er es vorher wohl übersehen hatte, anscheinend auf keinen Fall hinnehmen. Er hat nun einfach auf Kosten des Besitzstandes bei der Klasse A, die Regelung des § 76 Nr.11a FeV gestrichen.

Ob das wirklich notwendig war und ob man das überhaupt darf, mag jeder selbst für sich entscheiden !

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Umsatzsteuerbefreiung

Samstag, 16. März 2019 11:17

EuGH: Fahrschulen weiterhin umsatzsteuerpflichtig für die Klassen B und C1.

Der EUGH hat nun das lang erwartete Urteil zur Mehrwertsteuerpflicht von Fahrschulen für die Klassen B und C1 gesprochen und diese bejaht. Lesen Sie hier die Pressemitteilung und das Urteil:

Pressemitteilung

Urteil


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„Abmahnwelle wegen Datenschutz befürchtet“, Datenschutz ruiniert Klein und Mittelständler oder „Datenschutzwahnsinn: Dürfen auf Klingelschildern noch die Namen stehen?“

Freitag, 21. Dezember 2018 13:58

Solche oder ähnliche Schlagzeilen konnte man vor oder nach dem 25.05.2018, dem Stichtag der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend DS-GVO), regelmäßig lesen.

Nach nun fast über einem halben Jahr fragt sich so Mancher, was eigentlich von den vielen Befürchtungen und Ängsten tatsächlich eingetreten ist. War alles nur Panikmache der Medien und geldgieriger Geschäftemacher?

Tatsächlich lässt sich heute feststellen, dass alles nicht so dramatisch verlief, wie von Vielen befürchtet oder vorhergesagt.

Aus unserer Sicht hängt dies aber nicht zuletzt auch damit zusammen, dass die Behörden in der Anfangszeit viel zu überlastet waren, um flächendeckend die Einhaltung des Datenschutzes zu überprüfen. Darüber hinaus hatten sich auch viele Unternehmen bis zum 25.05.2018 nach außen hin gut aufgestellt und zumindest ihre Internetseiten DS-GVO konform angepasst.

Das soll jetzt nicht heißen, dass uns das Schlimmste noch bevorsteht und wir jetzt auch Panik verbreiten wollen.

Aber sich nun in puncto Datenschutz einfach entspannt zurücklehnen, weil bisher noch nicht viel passiert ist, wäre nach unserer festen Überzeugung eben auch der falsche Weg.

Das DVPi möchte daher alle Fahrschulen künftig regelmäßig zum Thema Datenschutz sensibilisieren und informieren und ggf. auch beraten.

Der Verfasser dieses und der folgenden datenschutzrechtlichen Expertentipps ist Rechtsanwalt Ulf Callsen, der seit Juli 2018 als Syndikusanwalt beim DVPi-Frankfurt angestellt ist, wo er bereits zuvor viele Jahre als freier Dozent tätig war.

Er hat sich mittlerweile auf das Thema Datenschutz spezialisiert und dabei insbesondere die Fahrschulen in den Fokus genommen.

Der Datenschutzbeauftragte

Einer der wichtigsten Helfer bei der Umsetzung des Datenschutzes in der Fahrschule ist dabei der Datenschutzbeauftragte. Die Hauptaufgabe eines Datenschutzbeauftragten besteht darin, auf die Einhaltung der Bestimmungen der DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) und dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) hinzuwirken.  Er gibt dem Fahrschulinhaber Hinweise oder übt Kritik bezüglich der Einhaltung des Datenschutzes, entwickelt aber auch gemeinsam mit dem Fahrschulinhaber Lösungen. Natürlich bindet ein Datenschutzbeauftragter zeitliche und finanzielle Mittel, macht aber im Gegenzug die Fahrschule sicher vor behördlichen Sanktionen.

benötigt die Fahrschule überhaupt einen Datenschutzbeauftragten?

Zunächst stellt sich allerdings die Frage, ob in der Fahrschule überhaupt ein Datenschutzbeauftragter benötigt wird.

Grundsätzlich ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich, wenn in einer Fahrschule „in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden“. Für die Bestimmung der Zahl der Personen ist unerheblich, ob diese Personen Teilzeit oder Vollzeit bei Ihnen arbeiten. Auch freie Mitarbeiter werden dazu gezählt, ebenso Auszubildende, Volontäre und Praktikanten. „In der Regel“ und „ständig“ bedeutet, dass der mittlere Personalstand und –bedarf über einen Betrachtungszeitraum von 1 Jahr maßgeblich ist. Unter personenbezogenen Daten versteht man zum Beispiel den Namen, das Alter, die Anschrift, die Telefonnummer, den Geburtstag, oder die E-Mail- Adresse der betroffenen Person. Automatisierte Verarbeitung ist dabei nicht im technischen Sinne zu verstehen, da die Verarbeitung auch nicht-technisch, also manuell erfolgen kann. Mit dem Begriff verarbeiten ist jeglicher Umgang mit den Daten gemeint, z.B. erfassen, ordnen, speichern, verändern, abfragen, übermitteln, einschränken, vernichten.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, so muss die Fahrschule einen Datenschutzbeauftragten benennen.

Tipp: Liegen die Voraussetzungen nicht vor, brauchen Sie keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen bzw. zu bestellen. Dieses bedeutet aber nicht, dass Sie überhaupt keinen Datenschutz betreiben brauchen, vielmehr bedeutet dieses nur, das die Einhaltung des Datenschutzes „Chefsache“ bleibt.

Weiter sollte sich die Fahrschule dann die Frage stellen, wer mit dem Datenschutz beauftragt werden sollte – ein Mitarbeiter der Fahrschule oder ein Dritter (interner oder externe Datenschutzbeauftragter).

Für die Bestellung eines Mitarbeiters zu einem internen Datenschutzbeauftragten spricht, dass der Mitarbeiter die Fahrschule mit allen Stärken und Schwächen und deren Organisation gut kennt und sich dementsprechend nicht erst in die Strukturen der Fahrschule einarbeiten muss. Er weiß, welche Daten woher kommen, wohin sie übermittelt werden und kennt die Datenverarbeitungssysteme der Fahrschule.

Im Gegenzug sollte bei der Bestellung eines eigenen Mitarbeiters zum internen Datenschutzbeauftragten allerdings bedacht werden, dass für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein besonderer Kündigungsschutz besteht und seine Abberufung nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich ist. So stellt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen wichtigen Grund für die Widerrufung der Bestellung des internen Datenschutzbeauftragten dar, wenn sich die Fahrschule später entscheidet, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Der interne Datenschutzbeauftragte besitzt demnach eine außergewöhnliche hohe Stellung in der Fahrschule und sollte dementsprechend sorgfältig ausgewählt werden.

Tipp:  Wenn Sie sich entscheiden, einen Mitarbeiter als internen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sollte darauf geachtet werden, dass dieser gut in der Fahrschule integriert ist. Er muss zuverlässig und loyal sein, aber auch den Mut haben, etwaige Fehler oder Missstände klar und deutlich gegenüber dem Fahrschulinhaber anzusprechen. Daneben sollte der ausgewählte Mitarbeiter natürlich Kenntnisse im Datenschutzrecht, sowie über die Informationstechnik als auch über die betriebliche Organisation besitzen.

Für einen externen Datenschutzbeauftragten und gegen einen internen Datenschutzbeauftragten spricht neben dem besonderen Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten, dass sich häufig kein geeigneter Mitarbeiter für den internen Datenschutzbeauftragten finden lässt, der die geeigneten Kenntnisse im Datenschutzrecht und Informationstechnik besitzt oder der zumindest die Zeit hat, sich in ausreichendem Maße in die Themen Datenschutz und Informationstechnik einzuarbeiten und sich konstruktiv mit diesen Themen auseinanderzusetzen. Auch wenn für den externen Datenschutzbeauftragten zunächst eine neue Kostenstelle eröffnet werden muss, wird häufig bei der Kostenkalkulation übersehen, dass sich der interne Mitarbeiter erstmal in die für ihn neue Materie einarbeiten muss und auch in der Regel auch eine höhere Vergütung erwarten darf. Hinzukommen Kostenaufwände für die Weiterbildung des internen Datenschutzbeauftragten sowie Kosten für eine angemessene Ausstattung, z.B. Literatur über den Datenschutz. Alle diese internen Ressourcen werden bei der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten geschont und damit Kosten gespart, so dass die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten sich meist als die kostengünstigere Lösung darstellt. Unter dem Strich spricht deshalb mehr für eine Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten, als für einen internen Datenschutzbeauftragten.

Tipp: Auch wenn ein interner Datenschutzbeauftragter bereits vorhanden ist, sollte überlegt werden, diesem noch einen externen Berater zur Seite zu stellen. Zwar ist dann der externe Berater nicht formell zum Datenschutzbeauftragten bestellt, kann aber in der Beratung seine Erfahrungen einbringen, die er bereits als externer Datenschutzbeauftragter gesammelt hat. 

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Anwenderhinweise zu Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge verfügbar

Samstag, 17. Dezember 2016 10:20

auto_anhaenger

Wir haben Sie ja bereits mehrfach über die zu erwartende Anwenderhinweise zu den Prüfungsfahrzeugen insbesondere zum Prüfungsanhänger Klasse BE informiert. Nun hat die arge tp 21 diese Anwenderhinweise an das BMVI zur Weiterleitung an die obersten Landesbehörden versandt.
Die Anwenderhinweise können Sie hier nachlesen:

http://dvpi.de/downloads/Anwenderhinweise_zu_Anforderungen_an_Prufungsfahrzeuge.pdf

Thema: Expertentipp, Klasse A, Klasse B, Klasse C, Klasse D, Prüfungsfahrzeuge | Kommentare (0) | Autor:

Nach StVO Reform jetzt mit 52 PS Motorrad auf dem Radweg erlaubt?

Samstag, 17. Dezember 2016 8:27

vier Rder auf Radweg

Ja es klingt verrückt, aber es ist gar nicht so abwegig denn:

Am 13.12.2016 wurde nun die bereits lange vorher in den Medien angekündigte Änderung der StVO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit ab sofort gültig.

In dem neu gefassten § 2 Abs.4 StVO hat man nunmehr die Regelung, dass auch Mofas a.g.O. Radwege benutzen dürfen, explizit auf E-Bikes erweitert.

Doch was sind eigentlich E-Bikes? Eine Definition sucht man in den Gesetzen und Verordnungen vergeblich.

Wenn man im Internet so recherchiert, findet man alle möglichen Kraftfahrzeuge die als E-Bike bezeichnet werden. So auch in der „Welt“ vom 30.10.2013 ein Elektromotorrad mit 54 PS.

https://www.welt.de/motor/article121353518/Das-Motorrad-das-keinen-Krach-mehr-macht.html

Es stellt sich also die Frage was der Verordnungsgeber hier eigentlich regeln wollte.

Wollte er die im allgemeinen Sprachgebrauch „Pedelecs“ genannten Fahrzeuge für den Radweg freigeben? Sicherlich nicht.

Diese sind in § 1 Abs.3 StVG als Fahrzeuge die durch Muskelkraft fortbewegt werden und bis 25 km/h mit max. 250 W elektrisch unterstützt werden definiert.

Dort ist auch geregelt, dass für sie die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden sind, was bedeutet, dass mit diesen Fahrzeugen bereits vor der Reform Radwege innerorts, wie außer Orts befahren werden durften.

Wollte er etwa zulassen, dass Mofas mit Elektroantrieb zukünftig die Radwege benutzen dürfen sollen. Das kann nicht sein, denn das elektrische Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen bis 25 km/h auch Mofa genannt durfte das nach §2 Abs. 4 StVO sowieso schon.

Verwirrend ist auch das neu eingeführte Zusatzschild fahrrad_kabelmit dem dazugehörenden Text. („Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet–E-Bikes-„)

Es ist schon kurios, dass für ein Kleinkraftrad ein Fahrrad mit Stromkabel als Sinnbild herhalten muss.

Die Motive für die Änderung von § 2 Abs. 4 lassen sich auf der homepage des BMVI nachlesen:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/aenderung-strassenverkehrsordnung-radfahrer.html

Wenn man diesen Text jedoch liest versteht man gar nichts mehr, vielleicht nicht mal mehr die Welt.

Dabei hat das Verkehrsministerium schon im Februar dieses Jahres die Schwierigkeiten bei den Begriffsdefinitionen auf seiner „homepage“ dargestellt

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/elektrofahrraeder.html

Das Problem liegt einfach darin begründet, dass es für viele Fahrzeug- bzw. Kraftfahrzeugtypen keine klar geregelten Definitionen gibt und die bestehenden Definitionen an den unterschiedlichsten Stellen geregelt sind. So ist z.B. das sogenannte „Pedelec “ ohne dass der Begriff verwendet wird im Straßenverkehrsgesetz geregelt und das Mofa in § 4 der Fahrerlaubnisverordnung . „Pedelecs“ die schneller als 25 km/h fahren können, im allgemeinen „S-Pedelecs“ genannt sind gar nicht definiert.

Andere Fahrzeuge wiederum sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) definiert.

Eine Lösung könnte darin liegen, alle zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge zukünftig in der FZV zu definieren und sich darauf in den Gesetzen und Verordnungen jeweils zu beziehen.

Dann jedenfalls würde es wohl nicht so leicht passieren, dass ein umgangssprachlicher Begriff wie das E-Bike plötzlich in der StVO auftaucht.

 

Im Übrigen raten wir dringend davon ab mit einem E-Bike mit 52 PS den Radweg zu benutzen. Weder die Polizei noch die Gerichte werden hier einen durch die StVO hervorgerufenen Irrtum akzeptieren.

Achtung: Wir raten dringend davon ab, mit einem E-Bike mit 52 PS den Radweg zu benutzen. Weder die Polizei noch die Gerichte, werden hier einen durch die StVO hervorgerufenen Irrtum akzeptieren.

Wir haben für Sie hier den neuen und den alten Verordnungstext gegenübergestellt:

http://dvpi.de/downloads/StVO1.AnderungsVO.pdf

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Spannende Neuerungen in der BKF Aus- und Weiterbildung

Freitag, 2. Dezember 2016 12:38

REFORM road sign

Lange hat es gedauert, bis die erste wirkliche Reform des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrQG) und der dazugehörigen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrQV) zustande kam. Nun ist es fast so weit. Am 25.11.2016 wurde vom Bundesrat die erste Änderungsverordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung beschlossen. Bereits im September wurde die Änderung des BKrQG vom Bundestag verabschiedet, was nun zeitnah auch verkündet werden sollte. Damit könnten die neuen Regelungen noch in diesem Jahr wirksam werden. Wie schnell die Behörden die neuen Vorgaben jedoch umsetzen können bleibt abzuwarten. Selbstverständlich werden wir Sie umgehend informieren, wenn das Gesetz verkündet wird.

Woman truck driver leaning out the drivers side window.

Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

  • Kurse für die beschleunigte Grundqualifikation und BKF Weiterbildungen müssen spätestens bis fünf Tage vor Kursbeginn angemeldet werden.
  • Bei den BKF- Weiterbildungen müssen mindestens drei verschieden Kenntnisbereiche abgedeckt werden.
  • Die Aufsichtsbehörde muss mindestens alle zwei Jahre den Unterricht vor Ort unangekündigt überprüfen.
  • Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit einer Ausbildungsstätte die Durchführung von beschleunigter Grundqualifikation und BKF Weiterbildung untersagen, wenn der Unterricht nicht in Form und Umfang wie vorgeschrieben stattgefunden hat, oder ein Schüler nicht am Umfang wie bescheinigt teilgenommen hat. Bußgelder bis 20.000.-€ sind möglich.
  • Ausbilder und Ausbilderinnen müssen sich alle vier Jahre drei Tage fortbilden.
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten dürfen die Grundqualifikationen und BKF Fortbildungen nur in den eigenen Schulungsräumen durchführen.
  • Die maximale Schülerzahl wurde auf 25 festgelegt, allerdings kann die Aufsichtsbehörde bei entsprechenden Räumlichkeiten auch eine größere Anzahl zulassen.
  • Die Anwendung des Gesetzes wurde auf die Beförderung von Gütern und Personen beschränkt, das heißt Leerfahrten können auch ohne die Schlüsselzahl 95 im Führerschein durchgeführt werden.
  • Die Schweiz wurde als Teil der Umsetzer des Gesetzes mit aufgenommen.

 

 

Im Download können Sie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen nachlesen:

Hier geht es zum Download:

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

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Werden Sie MPU-Berater

Samstag, 6. August 2016 10:30

MPU

Ein neues Geschäftsfeld für Fahrlehrer mit einer Vielzahl von Facetten tut sich auf:

Von Beginn an “DABEISEIN“, die Reform der zwingend notwendigen MPU schon mit ermittelten 1,1 ‰ BAK. Die nachfolgende Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für Ihre Kunden erfolgt nur mit einer positiven MPU.

WIR bereiten Sie vor !

Als zukünftiger MPU-Beratender erwartet Sie eine innovative Tätigkeit in einem von hoher Abwechslung und Spannung begleiteten Arbeitsfeld. Das vollständige Angebot der Fahrausbildung und die Unterstützung der Betroffenen in der brisanten Situation der MPU-Erforderlichkeit runden Ihr Fahrschulangebot weiter ab. Der Fahrlehrende als Profi im Bereich der Ausbildung u. Betreuung von Fahrzeugführenden ist prädestiniert für diese Beratungstätigkeit. Derzeit werden jährlich etwa 100.000 MPUs angeordnet und seit dem Verkehrsgerichtstag in Goslar zu Anfang diesen Jahres ist es wahrscheinlich, dass sich diese Zahl durch die Absenkung des MPU-pflichtigen         BAK – Wertes von 1,6 ‰ ( obligatorische MPU ) auf 1, 1 ‰ ( obligatorische MPU ( neu ) ) deutlich erhöhen wird. Die Schätzungen gehen von einem Anstieg im Bereich von 40 bis 50.000 zusätzlich angeordneten MPUs aus, d.h. etwa 150.000 angeordnete MPUs. Diesen Beratungsbedarf können Sie nutzen, denn die momentan vorhandenen Beratungsstellen verfügen nur über unzureichende Kapazitäten.

Nähere Informationen unter: www.dvpi.de

 

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Trikes doch wieder mit der Klasse B fahrbar!

Freitag, 27. Mai 2016 10:00

Der Entwurf der elften Änderungsverordnung wurde gerade veröffentlicht. Sie wird voraussichtlich am 17.06.16 vom Bundesrat beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Bei Mofas, neuerdings auch dreirädrig möglich, wird die Einsitzigkeit gestrichen. Aber Vorsicht: die Betriebserlaubnis muss geändert werden!
  • Gedrosselte Klasse A 2 Motorräder dürfen max. 70 kW Ausgangsleistung haben. Ein Besitzstand bei bestehenden Fahrerlaubnissen wird es geben, allerdings nur im Inland!
  • Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird in Zukunft auch wieder für dreirädrige Fahrzeuge gelten, allerdings nur im Inland und über 15 kW erst mit 21 Jahren.
  • Die Fahrerlaubnis Klasse C1 und C1E werden nur noch für fünf Jahre erteilt (wie C+D)
  • Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis dürfen frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Dies ist bei den meisten Fahrerlaubnisbehörden bereit so gehandhabt worden.

Der Entwurf:

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0201-0300/253-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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Vorsicht bei der Neuanschaffung von BE Anhängern

Freitag, 27. Mai 2016 10:00

Achten Sie auf die Breite!

Da in der Vergangenheit in Fachkreisen viel über die Breite des BE Prüfungs-Anhängers (FeV Anlage 7, Vorschriften Anhänger BE) diskutiert wurde, hatten wir in der aktuellen 11. Änderungsverordnung auf eine Änderung dieser Anlage gehofft.

Das Problem ergibt sich bei Standard-Anhängern mit außen stehenden Rädern:

Beispiel Golf 7: Breite lt. Zul. Bescheinigung (Feld 19) 1790-1799 mm

Anhängeraufbau somit min. 1,80 m. Plus außen stehende Räder 2 x25 cm = 50 cm

ergibt eine Anhänger Gesamtbreite von min. 2.30 m, unangenehm zu fahren.

Der Bund-Länder-Fach Ausschuss hatte im März 2012 eine spezielle Regelung für solche Anhänger beschlossen, dies war aber rechtlich sehr bedenklich. Dieser damals auch von den Fahrlehrer Verbänden verbreitete Beschluss wurde später wegen Urheberrechtsproblemen der verwendeten Bilder zurückgezogen.

Eine Nachfrage von uns bei verschiedenen TÜV Prüfstellen ergab, dass immer noch einige Prüfstellen sich an diesem Beschluss orientieren. Vorsicht, hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage!

Wir werden voraussichtlich für unsere Fahrlehrerausbildung einen sogenannten Hochdecker anschaffen, bei diesem ist dann die Aufbaubreite gleich Gesamtbreite. Ein Beispiel: http://www.unsinn.de/anhaenger/tandem-hochlader-bis-3060-mm-innenlaenge/ natürlich mit Plane-Spriegel Aufbau. Preis mit Aufbau ca. 4.400,- € (Brutto)

Der einzige Nachteil dieser Variante ist die Ladehöhe von 57 cm, was zum Verladen von Motorrädern etwas schwierig ist.

Wir warten aber noch mit einer Neuanschaffung, da wir noch eine Klärung seitens des Bundes-Ministeriums erwarten.

Zum Thema zulässige Gesamtmasse:

Der Golf 7 hat eine zGm von 1820 kg, der Anhänger 2600 kg, Zug somit 4420 kg. Gefordert in der Anlage 7 sind 4250 kg.

In der Zul. Bescheinigung des Golfs steht im Feld 7: techn.zul. Ges-Masse d. Zugkombination: 3370 kg. Technisch ist gleichbedeutend mit tatsächlich, somit auch kein Problem.

Die anderen Anforderungen an den Anhänger der Anlage 7 stellen kein Problem dar, erwähnenswert wäre noch, dass der Anhänger für die Zulassung Tempo 100 km/h geeignet sein muss, der Zug aber nicht, was auch mit der Kombination mit dem Golf nicht möglich wäre.

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Umsatzsteuer? Was tun?

Dienstag, 15. Dezember 2015 18:57

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Das Urteil des FG Berlin Brandenburg (siehe letzter Expertentipp) hat die Gemüter heftig erregt und zu hitzigen Debatten geführt. Das Thema Umsatzsteuer wird die Fahrschulbranche höchstwahrscheinlich noch eine ganze Weile, voraussichtlich sogar die nächsten Jahre beschäftigen. Wie sollen sich die Fahrschulen verhalten? Soll man abwarten oder muss gehandelt werden und wenn ja was gilt es zu tun.

Selbstverständlich will das DVPI die Fahrschulen bei dieser Entscheidung unterstützen.

Daher unser Rat: Fordern Sie unter info@moving-roadsafety.com eine kostenlose gutachterliche Stellungnahme, welche bereits von einer renommierten Steuerkanzlei zu diesem Thema erstellt wurde, an. Geben Sie diese Stellungnahme an Ihren Steuerberater weiter und beraten Sie mit ihm diesem Ihre individuelle Situation.

Folgende Punkte sollten besprochen werden:

Sollen zukünftige Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt werden, jedoch im Rahmen der monatlichen Finanzbuchführung die zu zahlende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. (wird allgemein von den Fachleuten empfohlen) Der Vorsteuerabzug bleibt so erhalten. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass die Rechnungen im Erfolgsfall ( Gericht urteilt dass Leistungen der Fahrschulen umsatzsteuerfrei sind ) nicht rückwirkend berichtigt werden müssen.

Alternativ könnte die Fahrschule auch die ADV ( Aussetzung der Vollziehung ) beantragen und zukünftig keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt z.B. im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung abführen. Es wird in diesem Fall aber auch keine Vorsteuer in Abzug zu bringen sein. Würde dann ein letztinstanzliches Gerichtsurteil die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Fahrschulen verneinen, käme es zu entsprechenden Nachzahlungen und der Verzinsung der Beträge.

In wieweit die Umsatzsteuererklärungen für die Vorjahre offen gehalten werden sollten ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist der damit verbundene Aufwand und ein mögliches steuerliches Risiko gegeneinander abzuwägen.

Das Finanzamt wird wohl auch nicht die gesamte vereinnahmte Umsatzsteuer an die Fahrschule auszahlen. Von diesem Betrag würde dann sicherlich die geltend gemachte Vorsteuer abgezogen. Hier kann es auch noch zur Verzinsung der nicht abziehbaren Vorsteuer in Höhe von 6 % p. a. kommen.

Es sind an dieser Stelle auch die einkommensteuerlichen Auswirkungen mit dem Berater zu analysieren.

Eine Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an die ehemaligen Fahrschüler ist eher unwahrscheinlich, da dies nur bei Verträgen möglich ist, bei denen der Betrag zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde.

Umsatzsteuerliche Folgen sind zu berücksichtigen bei der Anmietung der Fahrschulräumlichkeiten.

Spezielle rückwirkende Vorsteuerberichtigungsmöglichkeiten sind ebenfalls zu beachten.

Ansonsten gilt: Ruhe bewahren und die weitere Entwicklung genau beobachten. Selbstverständlich informieren wir Sie zeitnah über alle Neuigkeiten mit unserem Expertentipp !

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