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Eine Reform nimmt Formen an

Reform

Das Bundesministerium für Verkehr u. digitale Infrastruktur bereitet eine weitreichende Reform des Fahrlehrerrechts vor. Die Fahrlehrerverbände, die Fahrlehrer-Ausbildungsstätten und die Fahrlehrerschaft selbst fiebern dieser Anpassung der Rechtskonstellationen im Fahrlehrerrecht entgegen. Die Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Berufsgruppe ist dringend geboten. Der Mangel an geeignetem Nachwuchs ist eklatant und wird von fast allen erkannt.

Das Fahrlehrer-Gesetz aus dem Jahr 1969 – zwischenzeitlich immer wieder in kleinen Nuancen angepasst und geändert – soll nun grundlegend reformiert werden.

Leider haben die Verbände bis zum heutigen Tage den schon lange versprochen Referentenentwurf nicht erhalten.

Die Zeit wird langsam knapp!

Nach aktuellen Informationen aus dem BMVI werden in dem Referentenentwurf nachfolgende Neuerungen enthalten sein:

 

Zukünftige Zugangsvoraussetzungen

  • Mindestalter 21 Jahre
  • Mittlerer Bildungsabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung oder Fachhochschulreife, Ausnahmen bleiben weiterhin möglich
  • Bei der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE kein Vorbesitz der Klassen A und CE erforderlich
  • Gesundheitlicher Eignungsnachweis wie bei der Fahrerlaubnis der Klassen C/ CE
  • Fahrerlaubnisbesitz anstelle von Fahrpraxis
  • Befristete Fahrlehrerlaubnis wird zu Anwärterbefugnis mit Anwärterschein

Die geplante Reform reduziert zum einen die fahrpraktischen Einstiegsvoraussetzungen der zukünftigen Kollegen ( Fahrerlaubnis-Wegfall A¹ u. CE¹ u. Fahrpraxis-Wegfall ), die schulischen Voraussetzungen allerdings sollen angehoben werden. Dieses Anheben ist dem gestiegenen Anspruch an das Vermitteln von Verhaltensweisen, -alternativen, Werten und dem Initiieren einer Verhaltensakzeptanz für die zukünftigen Kraftfahrenden geschuldet               ( Hinweis auf die internationale GDE-Matrix ( goals of driver education)). Der Gesetzgeber sieht durch den höheren Schulabschluss eine effektivere Umsetzungsmöglichkeit der oben benannten Zielsetzungen in einer modernen und verkehrsgerechten Fahrschulausbildung.

¹ Es sind – gemäß Entwurf – die Fahrerlaubnis Klassen A 2 und C erforderlich.

 

Modernisierung der Fahrlehreraus- und –weiterbildung

  • Fahrpraktische Prüfung zu Beginn der Ausbildung ( Ausbildungsfahrschule oder Fahrlehrerausbildungsstätte )
  • ausgedehnte Vermittlung verkehrspädagogischer Kompetenzen
  • Erweiterung der Ausbildung zum Ausbildungsfahrlehrer/ -in ( 5-tägiger Einweisungslehrgang mit Erfolgsbestätigung und 4-jährige Fortbildungspflicht )
  • Fahrlehrerfortbildung zukünftig in einer Vorschrift ( Anerkennung von Weiterbildungen auch aus den Bereichen Seminar und Ausbildungsfahrlehrer /-in mit Anrechnung auf allg. Weiterbildung ), mit klarer Fristenregelung

Durch die Strukturveränderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsanordnungen soll erreicht werden, dass die mitgebrachte Kompetenz der zukünftigen Kollegen/ -innen sich in den notwendigen Prüfungsteilen wiederspiegelt. Die Ablegung der fahrpraktischen Prüfung vor dem Lehrgangsbeginn in der Fahrlehrerausbildungsstätte schafft dringend notwendige Freiräume für die Lehrgansteilnehmenden im Bereich der Auseinandersetzung mit den umfangreichen und theoretischen Inhalten der Ausbildung. Des Weiteren kommt der Ausbildungsfahrschule eine wichtige und nützliche Aufgabe ( sofern die Fahrpraxis-Ausbildung dort erfolgt ), durch die Vorbereitung des Anwärters /-in auf die fahrpraktische Prüfung, zu. Diese Veränderung hat den Vorteil, dass sich Ausbildungsstelle und Auszubildender / -e schon kennen und damit der Grundstein für das spätere Lehrpraktikum gelegt werden kann. Durch die geplanten Änderungen in der Weiterbildungs-Pflicht soll eine den Aufgaben spezifische Kenntniserneuerung erreicht werden. Der Fahrlehrer/ -in erhält Aktualisierungen für sein Aufgabenfeld. Diese Veränderungen erhöhen den Anspruch an die Ausbildungsstätten ein entsprechendes Angebot bereitzuhalten.

 

Verbesserung der Kooperation von Fahrschulen

  • Keine eigene Schulerlaubnis bei unterschiedlichen Lehrberechtigungen in einer Kooperationsfahrschule ( Auftraggeber trägt Gesamtverantwortung, Auftragnehmer trägt Teilverantwortung; d.h. für den Verantwortlichen der gesamten Ausbildungsstätte besteht die Möglichkeit des outsourcing von Ausbildungen an einen Kooperationspartner und damit verbunden von Ausbildungsverantwortung für diese – out gesourcte – Ausbildung)

Die Lockerung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit unter den Fahrschulen nutzt Synergieeffekte und lässt Spezialisierungen der Fahrlehrer /-in zu. Der Ausbilder/ -in als Allrounder ist nicht gefragt, sondern derjenige, der – entsprechend seiner Qualifikationen – am Ehesten geeignet ist die angestrebten Ausbildungen im Sinne einer hohen Effektivität und Steigerung der Verkehrssicherheit um zu setzten.

 

Fahrschulüberwachung

  • Überwachung soll mit einheitlichen Standards durchgeführt werden
  • Pädagogische Überwachung in Theorie u. Praxis soll eingeführt werden¹
  • steigende Anforderungen an das Überwachungspersonal ( aktive- und ehemalige Fahrlehrer /-innen, Behördenmitarbeitende und andere geeignete Personen werden in einer 9-tägigen Schulung auf ihre spätere Tätigkeit vorbereitet )

Der Gesetzgeber schafft – weg von der bloßen Formalüberwachung – eine Möglichkeit des Anbietens konstruktiver Hilfestellungen für den Fahrlehrer /-in in seinem Ausbildungsumfeld. Der hohe Ausbildungsstand der Überwacher /-innen, deren langjährige Praxiserfahrung steigern die Qualität der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung merklich. Diese Umstände lassen es somit zu, dass seitens der Überwachungsbehörden konkrete Maßnahmen nach einer Mängelfeststellung getroffen werden können.

 

 

¹ Dieses Thema finden Sie in unseren Weiterbildungen im Sinne des § 33 a Fahrl.-G.

Ein weiterer Punkt der geplanten Rechtsreform befasst sich mit der:

Entbürokratisierung

  • Streichung von Anzeigepflichten ( z.B. Wechsel von Schulungsfahrzeugen )
  • Wegfall von Tagesnachweisen, Berichtsheft und Preisaushang

Dies sind nur einige Beispiele der Entbürokratisierung. Der Gesetzgeber schafft Freiräume, die der Fahrlehrer /-in für die originäre Aufgabe der Ausbildung nutzen kann.

 

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Datum: Freitag, 5. August 2016 10:30
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7 Kommentare

  1. 1

    Fahrlehrer überprüfen Fahrlehrer hatte ich schon eine tolles Erlebnis waren sogar im selben Fahrlehrer Kurs

  2. 2

    vielen dank für die infos.
    ich bin allerdings der meinung daß es für die zukunft unerläßlich sein wird eine gebührenordnung für fahrschulen einzuführen. man sollte bundesweit darüber nachdenken die fahrausbildung an die allgemeinbildenden schulen anzubinden und dementsprechend das bild des fahrlehrers in den beamtenstatus zu heben.
    mfg uwe kunz

  3. 3

    Es ist in meinen Augen sehr bedenklich, die Voraussetzungen des Besitzes der Klasse A und CE abzuschaffen, wenn man nur Fahrlehrer der Klasse BE werden möchte,
    Ich bin sehr wohl der Meinung, das ein Fahrlehrer selbst in der Lage sein muss, die wesentlichen Unterschiede der einzelnen Klassen , a. Zu kennen und b. Diese Unterschiede auch seinen Schüler vermitteln und erklären muss.
    Wie will denn Bitteschön ein BE Fahrlehrer die Gefahren von motorisierten Zweirädern oder schweren LKWs vermitteln, wenn er selbst noch nie so ein Fahrzeug gefahren ist.
    Ich halte das für einen eklatanten Fehler, der sich mit Sicherheit nicht positiv auf die Ausblidung auf den Schüler übertragen wird.
    Hoffe doch das hier nochmal nachgebessert wird.

  4. 4

    Guten Tag meine Herren, ich bin seit 35 Jahren Fahrlehrerin und bin sehr gespannt, was die Fahrlehrerschaft aus dieser Chance macht. Ich glaube, dass diese Gefahrenlehre auch ohne eine Fahrerlaubnis A/CE vermittelt werden kann. Bei allen anderen Themen, die wir vermitteln wie zum Beispiel Bahnübergänge, Alkohol/Drogen können wir das doch auch – ohne einschlägige praktische Erfahrungen nachzuweisen.
    Ja, es wird sich was verändern und ja, es wird eine andere Sicht auf unseren Berufsstand geben. Ich sehe das als Chance.
    Ach ja, und ich bin Fahrlehrerin A, BE und CE

  5. 5

    Ich begrüße die Reform außerordentlich. Wenn wir den Anspruch an die Fahrlehrenden, den der Beruf mit sich bringt, richtig kommunizieren, dann werden Absolventen mit höheren Bildungsabschlüssen auch den Weg zu uns finden. Die Verknappung der Ausbildungskapazitäten in der Zukunft, der Anspruch der jungen Fahrlehrergeneration an die Arbeitsbedingungen und Vergütung wird das Preisniveau ansteigen lassen und das führt letztendlich zur dringend notwendigen Gesundung der Branche. Ich werde auf regionaler Ebene die Presse ansprechen sich diesem Thenma zu widmen. Wir brauchen auch die Öffentlichkeit!

  6. 6

    Lieder irrt der „Experte“ in einigen entscheidenden Punkten.
    Momentane Zugangsvoraussetzungen: Kl A2!! und CE und nicht A und CE.
    Zukünftige Zugangsvoraussetzungen: Wegfall Kl. A2 und CE!!!!
    Zitat „¹ Es sind – gemäß Entwurf – die Fahrerlaubnis Klassen A 2 und C erforderlich“
    Völliger Nonsens – es gibt noch keinen veröffentlichten Referentenentwurf, es gibt nur die sinnfreie Forderung der BVF statt Kl. A2 und CE in Zukunft Kl A1 und C. Dieser Vorschlag wurde bereits von dem BLFA abgelehnt.
    Man kann aller nachlesen bei Präsentation des BMVI zum Referentenentwurf
    http://www.bdfu.org/news/?logout=1
    Also nochmals zusammengefasst: Kompletter Wegfall der Zugangsvoraussetzung von Kl. A2 und CE…. Und diese Regelung begrüsse ich!!

  7. 7

    Solange ein Fahrschüler in den Unterricht kommen kann wann er will, sogar ohne die Lektion „Vorfahrt“ zur Theorie-Prüfung zugelassen wird (weil er den unsinnigen Anhänger-Unterricht in der „Pflichtlektion“hat) und dann die Prüfung mit Null Fehler besteht, weil er zu Hause die 1000 Fragen gelernt hat, ergibt sich mir nicht im geringsten der Sinn nach einer“pädagogischen Anhebung des Unterrichtes , schon gar nicht einer Überwachung.

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