Nach StVO Reform jetzt mit 52 PS Motorrad auf dem Radweg erlaubt?
Ja es klingt verrückt, aber es ist gar nicht so abwegig denn:
Am 13.12.2016 wurde nun die bereits lange vorher in den Medien angekündigte Änderung der StVO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit ab sofort gültig.
In dem neu gefassten § 2 Abs.4 StVO hat man nunmehr die Regelung, dass auch Mofas a.g.O. Radwege benutzen dürfen, explizit auf E-Bikes erweitert.
Doch was sind eigentlich E-Bikes? Eine Definition sucht man in den Gesetzen und Verordnungen vergeblich.
Wenn man im Internet so recherchiert, findet man alle möglichen Kraftfahrzeuge die als E-Bike bezeichnet werden. So auch in der „Welt“ vom 30.10.2013 ein Elektromotorrad mit 54 PS.
https://www.welt.de/motor/article121353518/Das-Motorrad-das-keinen-Krach-mehr-macht.html
Es stellt sich also die Frage was der Verordnungsgeber hier eigentlich regeln wollte.
Wollte er die im allgemeinen Sprachgebrauch „Pedelecs“ genannten Fahrzeuge für den Radweg freigeben? Sicherlich nicht.
Diese sind in § 1 Abs.3 StVG als Fahrzeuge die durch Muskelkraft fortbewegt werden und bis 25 km/h mit max. 250 W elektrisch unterstützt werden definiert.
Dort ist auch geregelt, dass für sie die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden sind, was bedeutet, dass mit diesen Fahrzeugen bereits vor der Reform Radwege innerorts, wie außer Orts befahren werden durften.
Wollte er etwa zulassen, dass Mofas mit Elektroantrieb zukünftig die Radwege benutzen dürfen sollen. Das kann nicht sein, denn das elektrische Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen bis 25 km/h auch Mofa genannt durfte das nach §2 Abs. 4 StVO sowieso schon.
Verwirrend ist auch das neu eingeführte Zusatzschild mit dem dazugehörenden Text. („Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet–E-Bikes-„)
Es ist schon kurios, dass für ein Kleinkraftrad ein Fahrrad mit Stromkabel als Sinnbild herhalten muss.
Die Motive für die Änderung von § 2 Abs. 4 lassen sich auf der homepage des BMVI nachlesen:
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/aenderung-strassenverkehrsordnung-radfahrer.html
Wenn man diesen Text jedoch liest versteht man gar nichts mehr, vielleicht nicht mal mehr die Welt.
Dabei hat das Verkehrsministerium schon im Februar dieses Jahres die Schwierigkeiten bei den Begriffsdefinitionen auf seiner „homepage“ dargestellt
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/elektrofahrraeder.html
Das Problem liegt einfach darin begründet, dass es für viele Fahrzeug- bzw. Kraftfahrzeugtypen keine klar geregelten Definitionen gibt und die bestehenden Definitionen an den unterschiedlichsten Stellen geregelt sind. So ist z.B. das sogenannte „Pedelec “ ohne dass der Begriff verwendet wird im Straßenverkehrsgesetz geregelt und das Mofa in § 4 der Fahrerlaubnisverordnung . „Pedelecs“ die schneller als 25 km/h fahren können, im allgemeinen „S-Pedelecs“ genannt sind gar nicht definiert.
Andere Fahrzeuge wiederum sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) definiert.
Eine Lösung könnte darin liegen, alle zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge zukünftig in der FZV zu definieren und sich darauf in den Gesetzen und Verordnungen jeweils zu beziehen.
Dann jedenfalls würde es wohl nicht so leicht passieren, dass ein umgangssprachlicher Begriff wie das E-Bike plötzlich in der StVO auftaucht.
Im Übrigen raten wir dringend davon ab mit einem E-Bike mit 52 PS den Radweg zu benutzen. Weder die Polizei noch die Gerichte werden hier einen durch die StVO hervorgerufenen Irrtum akzeptieren.
Achtung: Wir raten dringend davon ab, mit einem E-Bike mit 52 PS den Radweg zu benutzen. Weder die Polizei noch die Gerichte, werden hier einen durch die StVO hervorgerufenen Irrtum akzeptieren.
Wir haben für Sie hier den neuen und den alten Verordnungstext gegenübergestellt: