Übersicht über die Prüfungsfahrzeuge der Klassen C, D und T ab dem 19.01.2013
Klasse C
Fahrzeuge der Klasse C
- Mindestlänge 8m,
- Mindestbreite 2,4 m,
- Zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,
- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- mit Anti-Blockier System (ABS),
- mit EG-Kontrollgerät,
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine* und
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
*definiert im Bund-Länder-Fachausschuss im März 2012: Oberkante Fahrertür.
Kompletter Wortlaut:
Die Übergangsregel von 2004 endet am 30.09.2013.
Für Neufahrzeuge ist ab 01.10.2013 die Richtlinie für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen der Klasse C auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeug zu beachten.
Bei geringfügigen Abweichungen von den Vorgaben können die Fahrzeuge bis spätestens 01.10.2018 weiterverwendet werden.
Klasse CE
Kraftfahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mt eigener Lenkung oder mit Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse.
- Länge der Kombination mindestens 14 m,
- zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindesten 20.000 kg,
- tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,
- Zweileitungsbremsanlage,
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- Anhänger mit Anti-Blockiersystem (ABS),
- Länge des Anhängers mindesten 7,5 m,
- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs* und
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
*definiert im Bund-Länder-Fachausschuss im März 2012: Oberkante Fahrertür.
oder
Sattelkraftfahrzeuge
- Länge der Kombination mindestens 14 m,
- Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
- zulässige Gesamtmasse mindesten 20 000 kg,
- tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
- durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
- Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockiersystem (ABS)
- mit EG-Kontrollgerät,
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine* und
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
*definiert im Bundländer Fachausschuss im März 2012: Oberkante Fahrertür.
Kompletter Wortlaut:
Die Übergangsregel von 2004 endet am 30.09.2013.
Klasse C1:
Fahrzeuge Klasse C1
- Länge mindestens 5 m,
- zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg
- durch die Bauart bestimmt Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- mit Anti-Blockier-System (ABS),
- mit EG-Kontrollgerät,
- Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine* und
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
Klasse C1E
Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9,0 m,
- Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- Zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- Tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers,
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs*(der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) und
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse D
Fahrzeuge der Klasse D
- Länge mindestens 10,0 m,
- Mindestbreite 2,40 m,
- Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- Mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- mit EG-Kontrollgerät.
Klasse DE
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
- Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
- Zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- Tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- Aufbau das Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0m breit und hoch und
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
- Länge mindestens 5,0 m maximale Länge 8,0 m,
- Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- Zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,
- Mit Anti-Blockier-System(ABS) und
- Mit EG-Kontrollgerät.
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
- Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- Aufbau das Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch und
- Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Klasse T:
Fahrzeugkombination bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
- Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
- Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
- Zweileitungsbremsanlage,
- Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenem Boden nicht zulässig),
- Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5.
Samstag, 22. Februar 2014 7:00
hallo,
gute gliederung, schnell zu finden.
leider verbergen sich hinter dem link be/b96 die c, d und t klassen.
ist bestimmt ein versehen.