Firmenfahrzeug: Beweislastumkehr gegenüber dem Finanzamt
Grundsätzlich ging man bisher davon aus, dass ein überlassenes Firmenfahrzeug auch privat genutzt wird. Sollte dies nicht der Fall sein musste der Betroffene das Gegenteil beweisen (Anscheinsbeweis).
Nach neuerer Rechtsprechung muss jedoch nun die Finanzverwaltung das Gegenteil beweisen (Beweislastumkehr), wenn die Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausgeschlossen wurde. Dies gilt sowohl für Geschäftsführer als auch für Arbeitnehmer und wohl auch für Gesellschaftergeschäftsführer.
Im Übrigen lässt sich allein aus der Tatsache, dass dem Angestellten die Nutzung des Firmenfahrzeugs für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte gestattet wird, die Gestattung der Privatnutzung nicht herleiten.
(Vgl. hierzu BFH 06.10.2011 VI R 56/ 10; BStBl 2012 S 362)
Unser Expertentipp:
Sollten Sie oder ihr Angestellter den Fahrschulwagen nicht für private Zwecke nutzen, schließen Sie dieses in jedem Fall im Anstellungsvertrag aus, um bei einer Betriebsprüfung nicht plötzlich die Beweislast zu tragen.