Automatik-Regelung ist geklärt
Mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) tritt am 19. Januar 2013 eine wichtige Änderung in Kraft:
Wenn der Fahrerlaubnisbewerber eine Klasse B ohne Beschränkung besitzt, können in den Nutzfahrzeugklassen (C1, C, D1, D) Automatikfahrzeuge für die Ausbildung und Prüfung verwendet werden. Ohne Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.