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Expertentipp: Anhängernutzung mit unerwarteten Folgen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in einem ganz aktuellen Fall erhielt eine ehemalige Fahrschülerin eine Strafanzeige von der Polizei wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Was war passiert?

Die ehemalige Fahrschülerin fuhr mit einem Transporter vom Modell „Boxer“ der Marke Citroen mit 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger mit 750 kg zulässiger Gesamtmasse im öffentlichen Verkehr. Unter Ziffer 22 (Zusatz) der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Transporters steht: „F.1/F.2:+100 B.Anhängerbetrieb“. Damit ist gemeint, dass sich die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs um 100 kg erhöht, wenn ein Anhänger mitgeführt wird. Damit kommt die zulässige Gesamtmasse des Transporters auf 3.600 kg und es ist die Fahrerlaubnisklasse C1 erforderlich. Folglich ist ein Klasse B Führerschein nicht mehr ausreichend und der § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis – greift hier mit aller Konsequenz.

Wir wissen noch nicht, ob es zu einer Verurteilung kommen wird, da sich die Fahrschülerin möglicherweise auf einen Verbotsirrtum berufen kann.

Wir bitten jedoch alle Kolleginnen und Kollegen in der Fahrschulausbildung in der Klasse B auf diesen Umstand besonders hinzuweisen, da zu befürchten ist, dass auch bei anderen ähnlichen Fahrzeugen dieser Zusatz in der Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden ist. Wir empfehlen bei solchen Fahrzeugen die Austragung dieses Zusatzes aus der Zulassungsbescheinigung I von der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dies sollte das Problem lösen.

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Datum: Montag, 26. Juli 2010 14:36
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