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Expertentipp: Welche Bedeutung haben Zusatzzeichen?

Mittwoch, 24. Dezember 2014 10:29

Schild Weihnachten © Matthias Buehner

Ja, es ist soweit! Heute ist Weihnachten und in Anbetracht des Stresses den viele an Weihnachten verleben, mag auch eine warnende Beschilderung angebracht sein. Wir hoffen natürlich, dass es bei Ihnen stressfrei zugeht und wünschen Ihnen daher besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Die Beschilderung ist für uns aber auch Anlass uns in unserem Expertentipp mit der Bedeutung von Zusatzzeichen zu beschäftigen. Dies tun wir anlässlich eines aktuellen und viel beachteten Urteils des OLG Hamm.

Für viele Autofahrer aber auch für manche Fahrlehrer unverständlich, hat das Gericht kürzlich entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatztzeichen Schneeflocke auch dann gilt, wenn keine winterlichen Straßenverhältnisse vorliegen (z.B. Außentemperatur 15 Grad).

In dem behandelten Fall wurde ein Autofahrer auf einer Bundesstraße, an der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h mit dem Zusatzzeichen „Schneeflocke“ angebracht war, mit 125 km/h gemessen, weshalb gegen ihn ein Bußgeld i.H.v. 160,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde.

Seine Rechtsbeschwerde begründete der Autofahrer mit dem Argument, dass das Verkehrszeichen irreführend sei und an diesem Tag keine winterlichen Verkehrsverhältnisse herrschten.

Klingt eigentlich einleuchtend. Das Gericht vertrat aber eine andere Auffassung.

Warum?

Zum Verständnis muss man sich zunächst einmal die Regelungen über Zusatzzeichen in der StVO genauer ansehen. Im Anhang zur StVO, im Katalog der Verkehrszeichen, befinden sich im Teil 8 die Zusatzzeichen. Diese sind in 4 Geuppen eingeteilt:

1000-1019 Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen

1020-1039 Gruppe der „frei“ Zusatzzeichen

1040-1059 Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen

Ab 1060      Gruppe der besonderen Zusatzzeichen

In der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen gibt es die Untergruppe 1006/1007: Hinweise auf Gefahren.

Zu dieser Untergruppe gehört das Zusatzzeichen mit dem Symbol Schneeflocke.

Vz Schneeflocke

 

 

 

 

Bei diesen Zusatzzeichen handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf eine Gefahr. Das Zusatzzeichen hat keine rechtliche Bedeutung für die Geschwindigkeitsbeschränkung. Genau dies hat das Gericht festgestellt und entsprechend entschieden.

Anders ist es bei der  Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen. Hier können Verkehrszeichen auf bestimmte Situationen oder bestimmte Fahrzeuge beschränkt werden wie z.B. „bei Nässe“.

Vz bei Nässe

Vz C D BE

 

 

 

 

Diese einschränkenden Zusatzzeichen haben sehr wohl eine rechtliche Bedeutung. Sie schränken die Geschwindigkeitsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeuge oder auf eine bestimmte Situation (eben Nässe) ein. Der Kraftfahrer muss selbst wissen ob Nässe gegeben ist oder ob er ein entsprechendes Fahrzeug führt.

Leider ist bei der Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen nicht immer erkennbar, ob sie beschränkend sind und damit Einfluss auf ein darüber angebrachtes Streckenverbot haben oder eben nicht.

Zum Beispiel das Zusatzzeichen 1001.30.

Vz 800m

 

 

 

Dieses Zusatzzeichen hat eindeutig Einfluss auf eine darüber angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung. Sie wird nach 800m ohne weiteres aufgehoben.

Wie ist es aber mit  Zusatzzeichen 1010.11 aus derselben Gruppe?

Vz ski

 

 

 

Lösung:

Entscheidend ist, wie die Behörden beschildern. Leider wird es ihnen dabei durch den Verordnungsgeber nicht immer leicht gemacht. Vor allem die sogenannte Schilderwaldnovelle hat zu weiterer Verwirrung beigetragen. In der VO gibt es keinerlei Einschränkung, dass nicht alle Zusatzzeichen unter jedes Verkehrszeichen geschraubt werden dürfen. Das Zusatzzeichen Schneeflocke ist unter einem Gefahrzeichen sinnvoll und unmissverständlich, z.B.:

Vz Achtung

 

 

 

 

Vz Schneeflocke

 

 

 

Der Kraftfahrer ist gewarnt und muss je nach Gefahren (Wetter)-Lage seine Geschwindigkeit anpassen. Aber ein Zusatzschild mit der Bedeutung Hinweis auf Gefahren gehört auf keinen Fall unter ein Vorschriftszeichen wie eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Hier ist das Bundesverkehrsministerium gefragt, die VwV zum § 39 so zu ergänzen, dass nicht jedes Zusatzzeichen unter alle Verkehrszeichen angebracht werden darf.

Im Fall des OLG Hamm wäre es besser gewesen,  die Behörde hätte das folgende Verkehrszeichen aufgestellt:

VZ Achtung schnee

 

 

 

 

Vz 80

 

 

 

 

Verkehrszeichen 113 ist zwar seit April 2013 nicht mehr in der StVO enthalten, kann aber nach § 39 Abs. 8 bei besonderen Gefahrenlagen angeordnet werden. Es ist aber nach VwV zu § 39 Abs. 8 zu prüfen, ob nicht mit einem geeigneten Zusatzschild zusammen mit dem VZ 101 vor der besonderen Gefahrenlage gewarnt werden kann. Das wäre dann die folgende Beschilderung gewesen:

Vz Achtung

 

 

 

 

Vz Schneeflocke

 

 

Vz 80

 

 

 

 

Nach Anlage 2 zu § 41 Lfd.Nr. 55 ist das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

Hier wäre lediglich noch zu klären, ob der Kraftfahrer erst auf die geforderte Geschwindigkeit herunterbremsen muss, um dann zu entscheiden, ob die Gefahr besteht oder ob er dies schon vorher entscheiden darf und sein Tempo beibehalten darf.

Was meinen Sie? Wir freuen uns über Ihre Kommentare.

Allen Interessierten empfehlen wir folgende Links zum Thema:

http://www.vzkat.de/Gefahrzeichen/Hinweis_Gefahrzeichen.htm

http://www.bast.de/DE/Presse/2013/presse-08-2013.html

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Die 3 wichtigsten Änderungen der neuen FEV für Fahrlehrer

Freitag, 11. April 2014 18:51

Die 3 wichtigsten Änderung der neuen FEV für FahrlehrerDie 10. Änderungsverordnung der FEV wurde heute, 11.04.2014, vom Bundesrat beschlossen. Sie tritt am 1.05.2014 in Kraft. Hier die 3 wichtigsten Änderungen für Fahrlehrer.

 

1. Neuregelung der Schutzkleidung bei Zweirad-Fahrerlaubnisprüfungen:

Ab 01.05.2014 müssen bei Fahrerlaubnisprüfungen der Klassen AM, A1, A2 und A Motorrad-Jacke mit Rückenprotektor, Motorrad-Hose, Motorrad-Stiefel, Motorrad-Handschuhe und Motorrad-Helm tragen.

Genauere Informationen können Sie in unserem Expertentipp vom Januar 2014 Nachlesen. Wor wir uns schon ausgiebig mit der kommenden Verpflichtung für Schutzkleidung bei der Motorradprüfung beschäftigt haben.

An dieser Stelle möchten wir gerne auf die Empfehlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg zum Thema Motorradschutzkleidung verweisen, die wir absolut unterstützen.

 

2. Mindestalterregelung Klasse C und D:

Das Mindestalter für Fahrer von Einsatzfahrzeugen der Rettungsdiensten, Feuerwehr, THW Katastrophenschutz und Polizei beträgt für Bewerber der Klassen C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre.

 

3. Klarerstellung zur Übergangsregelungen zu den Motorrad-Prüfungsfahrzeugen:

  • Alle bisher verwendbaren Prüfungsfahrzeuge der Klasse A beschränkt (auch die Kawa EL 252) dürfen bis 18.01.2017 für die Ausbildung und Prüfung der Fahrerlaubnis Klasse A2 verwendet werden.
  • Alle bisher benutzbaren Fahrzeuge der Klasse A (44 kW, auch unter 600 cc und unter 180 kg Leergewicht) dürfen bis 31.12.2018 weiterverwendet werden!

Diese Teile der Verordnung treten am 01.05.2014 in Kraft!

Die komplette Änderungsverordnung finden Sie im Downloadbereich.

Wir freuen uns über Ihre Meinung und Kommentare zum Thema im Kommentarbereich.

 

Autor:

Eckhard Vollmer
DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

Eckhard Vollmer

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Neue Regeln zur Schutzkleidung bei Motorrad Fahrerlaubnisprüfungen

Dienstag, 28. Januar 2014 16:20

Die Änderung der FeV Anlage 7 wird voraussichtlich im April vom Bundesrat beschlossen und dann sofort ohne Übergangsfrist in Kraft treten.

Die Regelung im Detail

Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, einen Motorradhelm, Motorradhandschuhe, eine eng anliegende Motorradjacke, einen Rückenprotektor (falls nicht in der Motorradjacke integriert), eine Motorradhose und Motorradschuhe mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.

Schutzkleidung

Neu sind die geforderten Rückenprotektoren und die Motorradhose. Aus der Jacke wird eine Motorradjacke und aus den knöchelhohen Schuhen

werden Motorradstiefel.

Hier hat das Ministerium auf die bekannten Unfallstatistiken reagiert, die klar belegen, dass die Schutzkleidung unter der Gürtellinie genauso wichtig ist, wie die auf der oberen Hälfte des Körpers.

Problematisch hierbei ist jedoch, dass es keine einheitliche Definition oder Norm von Motorradkleidung gibt. Was ist eine Motorradjacke, was ist normale Freizeitkleidung? Was sind Motorradstiefel? Wie sind z.B. Cowboystiefel zu bewerten?

Unser Tipp

Entscheiden Sie sich im Zweifel pro Sicherheit.
Für die optimale Schutzwirkung von Motorradkleidung ist über die Regelungen der FeV hinaus empfehlenswert, dass die Jacke und die Hose verbunden werden (via Reißverschluss) und die Hose und die Stiefel eine Überlappung von mindestens 10cm (im Sitzen) haben.

Eckhard Vollmer
DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

Eckhard Vollmer

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Notbremsfunktion von elektromechanischen Feststellbremsen

Freitag, 20. Dezember 2013 10:35

Immer häufiger begegnet uns die elektromechanische Feststellbremse (EPB) statt der klassischen Handbremse in unseren Autos. Der in Fahrschulen verbreitete und von uns in Frankfurt zur Ausbildung eingesetzte Golf hat im Modelljahr 2013 (Golf 7) eben diese Feststellbremse.

Wie sieht es aber mit der von der StVZO geforderten Notbremsfunktion der Feststellbremse aus?

Dafür erläutern wir erst ein mal die Funktion der Feststellbremse. Diese ist relativ einfach zu durchschauen: über einen elektrischen Schalter (Minibremshebel) wird ein Elektromotor aktiviert, der über ein Zweifachschneckengetriebe den Bremskolben der hinteren Hydraulikbremse in Bremsstellung drückt. Durch die große Untersetzung des Getriebes ist auch ohne elektrische Spannung ein zurückdrehen des Motors nicht möglich, so bleibt die Bremse ohne aktives zurückdrehen des Stellmotors auf jeden Fall geschlossen. So weit, so einfach.

Wie sieht es aber mit der von der StVZO geforderten Notbremsfunktion der Feststellbremse aus? Hier hätte ja ein ungeregeltes schließen der Hinterachsbremsen bei höherem Tempo fatale fahrdynamische Folgen!
Deswegen haben die Hersteller ein zweite, von der elektromechanischen Feststellbremse vollkommen unabhängige Funktion eingebaut. Bei Geschwindigkeiten über Schritttempo wird beim Betätigen des Bremshebels über die ABS/ESC Hardware und Steuerung hydraulisch mit allen vier Rädern (voll, aber ABS/ESC überwacht) gebremst.

Das heißt, bei einem mechanischen Problem mit der Bremspedal/Hauptbremszylindereinheit oder einem medizinischen Ausfall des Fahrers bei vorhandenem Mitfahrer, zieht man die Feststellbremse und das Auto wird über alle vier Räder unter Kontrolle von ABS/ESC voll abgebremst.

Bei Fehlbedienung kann die Bremse durch lösen des Hebels oder durch Betätigen des Fahrpedals jederzeit gelöst werden. Das System funktioniert bei einem Totalausfall der Hydraulik nicht. Aber die StVZO sagt wörtlich, „ist nicht anzunehmen“. Und damit dürfte sie recht behalten, denn wem von uns ist schon mal ein hydraulischer Bremskreis ausgefallen? Dann kann man bei einem Zweikreissystem glaubhaft von „nicht anzunehmen“ reden, oder?

Eckhard Vollmer
DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

Eckhard Vollmer

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Motorradausbildung mit ABS

Donnerstag, 14. November 2013 13:05

Die Verbreitung von ABS in Motorrädern, gerade auch in der Mittelklasse, hat das Motorradfahren und auch die Motorradausbildung in den Fahrschulen deutlich sicherer gemacht. Mit Sorge beobachte ich aber die Tendenz, in der Fahrausbildung das Lernziel „Gefahrbremsung ohne ABS“ aus den Augen zu verlieren.

Fakt ist:

  • Nur ca. 60 Prozent der neu zugelassenen Motorräder haben ABS.
  • Nur ca. 25 Prozent der im Straßenverkehr benutzten Motorräder (Bestand) haben ABS.
  • Daraus ergibt sich rein statistisch, dass etwa 75 Prozent der neuen Führerscheininhaber ein Motorrad ohne ABS fahren.

Für die Ausbildung der wahrscheinlich anschließend ohne ABS fahrenden Fahrerlaubniserwerber sind folgende Ausbildungsziele überlebenswichtig:

  1. schneller Bremsdruckaufbau in 0,2 sec, ohne (vor allem!) das Vorderrad zu blockieren,
  2. eine sinnvolle Bremskraftverteilung realisieren: Hinterrad blockiert oder regelt nicht,
  3. ein blockiertes Vorderrad durch Lösen der Bremse unter Kontrolle bekommen.

Diese Fähigkeiten brauchen viel Übung!Motorrad training

Natürlich finde ich die Verwendung eines ABS-Motorrads in der Fahrschule sinnvoll, ja notwendig. Alle diese Lernziele können mit aktivem ABS geschult werden und bedürfen nicht eines Motorrads ohne oder mit abschaltbarem ABS. Für die Ausbildung empfehle ich folgendes:

  • Lehren der Bremskraftverteilung bei Gefahrbremsungen: Bremsen üben mit dem Ziel, ABS regelt nicht, vor allem nicht am Hinterrad!
  • Üben eines flotten Bremsbeginns, ohne das das Vorderrad blockiert oder regelt.
  • Der oft zu hörende Tipp, es sei wegen der dynamischen Achslastverlagerung erforderlich, die Bremsung eher sanft als ganz rasch zu beginnen, muss infrage gestellt werden. Warum? Nun, der Bremsdruckaufbau und die dynamische Achslastverlagerung dauern nur 0,2 sec, das entspricht bei 50 km/h ganzen drei Metern.
  • Ein blockiertes Vorderrad resultiert in der Regel aus zu starkem Bremsen und nicht aus zu schnellem Bremsbeginn!
  • Das ABS-System sollte nur als „Rettungsfallschirm“ für grobe Fehler da sein und gar nicht regeln.
  • Ziel muss eine optimale , nicht aber eine mittels ABS geregelte Bremsung sein.

Denn anders als bei der Pkw-Ausbildung, bei der wir auf jeden Fall die ABS-geregelte Gefahrbremsung erreichen wollen, sehe ich für die Motorradausbildung verschiedene Probleme:

  • Ein Motorrad mit ABS bietet keinen sicheren Überschlagsschutz, vor allem nicht bei den in den Fahrschulen benutzten Motorrädern der mittleren Klasse.
  • Beim Motorrad garantiert eine ABS-geregelte Bremsung noch nicht unbedingt einen kurzen Bremsweg (z.B. wenn die Bremskraft auf dem Vorderrad zu gering ist).
  • Für Fahranfänger sind blockierte Räder von Motorrädern kaum beherrschbar, vor allem, wenn nicht entsprechend geübt wurde.

Bei aufmerksamer Beobachtung der Ausbildungs- und Prüfungspraxis glaube ich, ein ziemliches Sicherheitsproblem erkannt zu haben. Deshalb mein Vorschlag:

  • Überwiegendes Üben und Prüfen der Gefahrbremsung ohne ABS (bleibt trotzdem aktiv in Bereitschaft).
  • Die Prüfungsrichtlinie, gültig seit 19.01.2013, besagt, dass das Bremsen im Regelbereich nicht zu beanstanden ist, das heißt aber im Umkehrschluss, dass es auch nicht verlangt wird.

Über eine Diskussion zu diesem Thema würde ich mich sehr freuen!

Eckhard VollmerEckhard Vollmer
Dozent DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

PS: Vielen Dank an dieser Stelle auch an die FahrSchulPraxis (Das südwestdeutsche Fahrlehrermagazin, Hrsg. Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.) welche den Artikel als Leserbrief in der Ausgabe 10/2013 abgedruckt haben.

 

 

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Fortbildungsverpflichtung für Seminarleiter wird ausgesetzt

Dienstag, 22. Oktober 2013 15:17

Das baden-württembergische Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) hat mit Erlass vom 18.10.2013 die Erfüllung der Fortbildungspflicht für alle Seminarleiter in Baden-Württemberg, die bis 30.04.2014 zur Seminarleiterfortbildung anstehen, ausgesetzt.

Nach uns vorliegenden Informationen bestehen in den meisten Bundesländern bereits entsprechende Erlasse. Das Land Brandenburg hat dies am 14.10. und Berlin am 15.10. erlassen. Die Bundesländer sind also übereingekommen dGesetze und Paragraph mit Randie Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis auszusetzen.

Die Begründung dieser Entscheidung lautet: die Neuregelung der Fortbildungspflicht für Seminarleiter (bei Inhabern einer ASP-Erlaubnis nach altem Recht als auch bei Inhabern einer ASF-Erlaubnis, welche bis zum 1. Mai 2014 ihre Pflichtfortbildung nach § 33a Abs. 2 FahrlG noch zu absolvieren haben), würde zu einer Doppelbelastung im Hinblick auf die Fortbildungspflicht nach altem und nach neuem Recht führen. Den ganzen Erlass des MVI können Sie hier nachlesen.

Aus diesem Grund wird von Seiten der Aufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und in den genannten Ländern ab sofort von der Erfüllung der Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 33a Abs. 2 FahrlG abgesehen. Seit dieser Woche ziehen die anderen Bundesländer nach. Es ist daher davon auszugehen, dass es in Kürze zu einer bundesweiten Regelung kommen wird.

Eine endgültige Entscheidung der Bundesländer – insbesondere Hessen und Hamburg – teilen wir Ihnen unverzüglich mit.

Ihre Meinung interessiert uns! Schreiben Sie ein Kommentar zu diesem Beitrag!

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Übergangsregelungen für Klasse A Prüfungsfahrzeuge verlängert

Freitag, 18. Oktober 2013 15:37

Kolonne_IIIDie EU hat ihre Richtlinie zur Regelung der Prüfungsfahrzeuge geändert und damit die Übergangsregelung für die bisher verwendeten Prüfungsfahrzeuge der Klasse A (44kW, keine Mindest-Leermasse) vom 31.12.2013 auf den 31.12.2018 verlängert.

Für die meisten Fahrschulen dürfte die Änderung keine größere Rolle spielen, da die meisten in den Fahrschulen verwendeten Motorräder die neuen Regeln (min. 50 kW, min. 600 ccm, min. 175 kg) bereits erfüllen.

Aber die Fahrschulen, die z.B. eine KTM 690 oder manche Modelle von BMW verwenden, können diese noch sorglos bis zum 31.12.2018 weiter verwenden.

Die Änderung wird voraussichtlich mit der 10. Änderungsverordnung zur FeV in nationales Recht umgesetzt.

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Alles über das neue Fahreignungsseminar

Dienstag, 17. September 2013 8:19

Das Gezerre war riesig um Ramsauers Punktereform. Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss, dann erneut durch Bundestag und -rat. Doch jetzt ist es da und wir wollen nachfolgend die wichtigsten Fakten und Regelungen zum neuen Fahreignungsseminar zusammenstellen.

  1. Das Fahreignungs-Bewertungssystem
  2. Auflistung und Bewertung aller Verstöße
  3. Die Tilgungsfristen und -regelungen
  4. Überführung der „alten“ Punkte
  5. Das Fahreignungsseminar: Aufbau, Ablauf und Ausrichtung
  6. Die Seminarerlaubnis „Verkehrspädagogik“
  7. Seminarerlaubnis: Übergangsfristen, Umschulung und Fortbildung
  8. Die Marktchancen für Fahrschulen und was jetzt zu tun ist

1. Das Fahreignungs-Bewertungssystem

ist eine Maßnahme des Gesetzgebers zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen. Ziel ist, die Verkehrssicherheit zu verbessern. Mit der Reform werden neue Begrifflichkeiten eingeführt, so wird aus Verkehrszentralregister das Fahreignungsregister, aus Mehrfachtäter-Punktesystem wird Fahreignungs-Bewertungssystem. Im neuen System kann man bis zu 8 Punkte sammeln, dann wird die Fahrerlaubnis entzogen (früher 18 Punkte). Dabei kennt das Fahreignungs-Bewertungssystem folgende Maßnahmen:dvpi_uhr

Vormerkung bei einem Punktestand von 1 – 3 Punkten

Die Vormerkung stellt noch keine Maßnahmestufe dar, sie ist ein sanktionsloser Warnschuss. Es erfolgt keine Mitteilung an den Fahrerlaubnisinhaber

Ermahnung bei einem Punktestand von 4 – 5 Punkten

Beim Erreichen eines dieser Punktestände erfolgt eine schriftliche Ermahnung seitens der Behörde. Zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden. Wird der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, wird bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen.

Verwarnung bei einem Punktestand von 6 – 7 Punkten

Es erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, ein freiwilliges Fahreignungsseminar zu besuchen. Einen Punkterabatt gibt es hierfür nicht.

Entzug bei einem Punktestand von 8 Punkten oder mehr

Der Fahrerlaubnisinhaber gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

2. Auflistung und Bewertung aller Verstöße

Die Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften werden mit einem, zwei oder drei Punkten bewertet:

Drei Punkte
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist.

Zwei Punkte
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern keine Entziehung oder Sperre angeordnet worden ist, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

Einen Punkt
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten

Eine genaue Auflistung aller relevanten Verstöße, werden Sie in Kürze der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung entnehmen können. Wir warten derzeit noch auf die 9. ÄndVO der FeV.

3. Die Tilgungsfristen und -regelungen

Die Tilgungsfristen betragen zwei Jahre und sechs Monate, fünf Jahre bzw. zehn Jahre wie folgt:

Zwei Jahre und sechs Monate
bei verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden oder gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten (1-Punkt-Verstöße)

Fünf Jahre
bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern keine Entziehung oder Sperre angeordnet worden ist, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (2-Punkt-Verstöße)

Zehn Jahre
bei Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist (3-Punkt-Verstöße)

Die früher geltenden Regelugen der Tilgungshemmung (ein neuer Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist hemmt deren Tilgung) entfallen.

dvpi_uhr2

4. Überführung der „alten“ Punkte

Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Punkte werden zum Stichtag nach nebenstehender Matrix in das neue Fahreignungsregister überführt.

5. Das Fahreignungsseminar: Aufbau, Ablauf und Ausrichtung

Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen (Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik) und einer verkehrspsychologischen (Verkehrspsychologe, Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie) Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen müssen durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter abgestimmt werden und aufeinander folgend durchgeführt werden (Zeitabstand eine Woche).dvpi_uhr5

Ziel der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflektion und die Entwicklung von Verhaltensalternativen. Sie umfasst zwei Module à 90 Minuten, umfasst verbindlich vorgeschriebene Bausteine und richtet sich nach Anlage 16 der FeV. Der zeitliche Abstand der Module beträgt mindestens eine Woche. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen von bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden.

Ziel der verkehrspsychologischen Einzelmaßnahme ist, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflektionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen à 75 Minuten (Mindestabstand eine Woche) und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen.

Die Durchführung der Teilmaßnahme unterliegt der Überwachung und Qualitätssicherung nach § 43 der FeV. Des Weiteren wird das Fahreignungsseminar durch die Bundesanstalt für Straßenwesen fünf Jahre wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.

6. Die Seminarerlaubnis „Verkehrspädagogik“

Voraussetzung für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme ist die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

  1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
  2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen
    Unterricht erteilt hat,
  3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
  4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
    a) einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,
    b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,
    c) die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
    und
    d) eine eigenständige, durch den Lehrgangsleiter beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen
    Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
    umfasst.

Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.

7. Seminarerlaubnisse: Übergangsfristen, Umschulung und Fortbildung

button_fes_upgrade3Übergangsfristen und Upgrade
„Alte“ Seminarerlaubnisse, die bis zum 29. August 2013 erteilt worden sind, berechtigen noch bis zum 30. April 2016 zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis vor der Durchführung des Fahreignungsseminars an einem mindestens dreitägigen Fortbildungslehrgang („Upgrade-Lehrgang“) über die Inhalte des Fahreignungsseminars teilgenommen hat. Inhaber einer „alten“ Seminarerlaubnis, die den „Upgrade-Lehrgang“ absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik. DVPi wird diesen Upgrade Lehrgang für Inhaber einer „alten Seminarerlaubnis“ in Kürze anbieten.

button_fes_upgrade2Fortbildung
Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik als auch „umgeschulte“ Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 (1) FahrlG (Seminarerlaubnis „alt“), haben jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden. Diese eintägigen Fahrlehrerfortbildungen entsprechen exakt der Ausrichtung und der Idee der themenspezifischen Fahrlehrerfortbildungen. DVPi wird diese Fortbildungen „Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik“ ab Herbst 2014 anbieten.

8. Die Marktchancen für Fahrschulen und was jetzt zu tun ist

Zahlenspiel
Die Bundesregierung führt im Zusammenhang mit der Punktereform folgende Zahlen an: Derzeit gibt es im Verkehrszentralregister 11,7 Mio. Eintragungen. Auf der Maßnahmenstufe 1 (Ermahnung) sind derzeit ca. 200.000 Fahrerlaubnisinhaber registriert. In der Vergangenheit haben ca. 15.500 Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen, das entspricht einer Quote von 7,75 %. Adaptiert man diese Zahlen auf das neue Fahreignungsseminar, so ist davon auszugehen, dass etwa 19.685 Fahrerlaubnisinhaber pro Jahr ein Fahreignungsseminar absolvieren werden. Bei einer angenommenen Gebühr von € 250,- für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme, ergibt das einen Umsatz von ca. 5 Mio. € für Fahrschulen.

Marktchancen
Auf Grund der deutlich gestiegenen Anforderungen für die Grundeinweisung Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Seminarleiter in Zukunft sinken wird. Für Fahrschulen, die Ihren Kunden „alles aus einer Hand“ anbieten werden, stehen die Chancen auf ein Zusatzgeschäft nicht schlecht. Schließlich müssen in Deutschland pro Jahr etwa 3.500 Fahreignungsseminare angeboten werden.

Fristen für Umschulung
Es wird sehr wichtig sein, die Frist für den „Upgrade-Lehrgang“ nicht zu verschlafen. Alte Inhaber einer Seminarerlaubnis haben dafür Zeit, bis zum 30. April 2016, danach ist die Seminarerlaubnis ASP faktisch nichts mehr Wert. Das alte Aufbauseminar gibt es dann nicht mehr, nach dem 30. April 2016 kann nicht mehr umgeschult werden. DVPi wird das Upgrade anbieten, bitte teilen Sie uns hier mit, dass wir Sie für den Lehrgang vormerken dürfen.

Punkteabbau noch vorher?
Das neue Fahreignungsseminar gilt ab 01.05.2014. Nach heutigem Recht können Inhaber einer Fahrerlaubnis bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar bis zu vier Punkte abbauen. Der Rabatt ist damit doppelt so groß, wie nach dem neuen Fahreignungsseminar. Fahrschulen sollten derzeit mit diesem Umstand aktiv Marketing betreiben.

Ausblick
Derzeit steht noch die 9. ÄndVO der FeV aus, erst dann lässt sich detailliert über Durchführung, Ausgestaltung, Upgrade & Co. berichten. DVPi bleibt für Sie am Ball und wird Sie umgehend informieren. Wollen Sie keinen Expertentipp mehr verpassen? Abonnieren Sie kostenfrei unseren Expertentipp.

Thema: Expertentipp | Kommentare (0) | Autor:

Motorradfunkanlagen im Test

Mittwoch, 17. Juli 2013 14:56

Immer wieder sprechen uns Motorrad-Fahrlehrer an, ob wir nicht einen Tipp für ein brauchbares Funksystem für die Motorrad-Ausbildung hätten. Viele klagen über häufige Störungen durch Fremde auf der gleichen Frequenz, so dass es immer wieder zu Missverständnissen in der Kommunikation kommt. Wir haben uns aus diesem Grund entschieden zwei Systeme zu testen und von unseren Erfahrungen hier zu berichten.Inhalt des Sets

Getestet haben wir die Funkkomplettanlagen „Midland BT Next“ und „Cardo Scala Rider Instructor Kit“, die uns freundlicherweise von WIKO Funktechnik zur Verfügung gestellt wurden.

Beide Geräte funktionieren mit Bluetooth, das ursprünglich entwickelt wurde um eine Kommunikation von Computern mit Peripheriegeräten herzustellen. Bluetooth arbeitet mit einem Frequenz-Hopping-System. Die Funk-Frequenz wird bis zu 1600 Mal in der Sekunde gewechselt. So ist sichergestellt, dass keine Fremden dazwischenfunken. Diese Robustheit gegen Störungen hat sich in unserem Test absolut bestätigt. Wir hatten keinerleit Funkkontakt mit fremden Nutzern. Möglich ist das nur, wenn die Geräte bewusst gekoppelt wurden.

Die von uns getesteten Geräte sind mittlerweile weit verbreitet unter Motorradfans. Sie ermöglichen den direkten Funkkontakt zwischen Fahrer/in und Beifahrer/in sowie Gruppengespräche mit bis zu 4 Teilnehmern (allerdings nicht in der Fahrschulvariante).

Inhalt des SetsDas „Scala Rider Instructor Kit“ von Cardo enthält neben den technischen Gerätschaften zur Integration des Funks in zwei Helme zusätzlich einen Kopfhörer zur Montage der Sender-Empfänger-Einheit für den Einsatz auf dem Übungsplatz sowie eine Freisprecheinrichtung für die Verwendung im Fahrschulauto.

Das Gerät von Midland „BT Next“ wurde von WIKO für den Fahrschulbetrieb mit Zusatzhardware versehen. Das Fahrschulset wird in einem praktischen Hartschalenkoffer geliefert und enthält neben den Funkgeräten zusätzlich eine Auto-Halterung mit Saugfuß, ein Headset (ein Ohr frei) verbunden mit Kabel, wahlweise mit Dauerverbindung oder Sprechknopf.

Besonders hervorzuheben an dem „Midland BT Next“ Fahrschulset von WIKO ist, dass die Kabel der Mikrofon-Lautsprechereinheit nicht fest mit dem Sende-Empfangsgerät verbunden sind, sondern mit einem Stecker verbunden werden und somit im Falle eines Defekts (Kabelbruch) leicht ausgetauscht werden können oder eine Kabeleinheit in einem Schülerhelm für die Gesamtdauer der Ausbildung installiert werden kann.

Da eine korrekte Montage der Lautsprecher und des Mikrofons im Helm für die Verständigungsqualität aber auch für den Tragekomfort von großer Bedeutung ist, empfehlen wir eine Montage vom Fachmann. Mit etwas Übung ist aber bei beiden Geräten eine improvisierte Montage mit Klemmhalterung und Klebeband bei einem vom Schüler mitgebrachten Helm in fünf Minuten zu machen.

Die Übertragungsqualität beider Geräte ist Spitze! Das hört sich nicht nach Funk an, mehr wie eine fernmündliche Plauderei, selbst bei Tempo über 130 km/h. Funkstörungen? Dazwischen Quatschen anderer? Gibt’s nicht.

Die Möglichkeit zum Dialog hat in der Motorrad-Ausbildung viele Vorteile gebracht. Rückfragen über nicht verstandene Kommandos oder Erklärungen, Fragen zu Unklarheiten aber auch Meldungen wie „mein Visier beschlägt“ oder „ich habe da mal ein Problem“ können ganz einfach gelöst werden.

Die Funkreichweiten sind bei beiden Anbietern mit bis zu 1,6 km angegeben, obwohl um eine Häuserecke herum nach etwa 100 m Schluss ist, war das in der Praxis nie ein Problem.

Die Preise liegen beim Wiko Gerät bei 565.-€ inkl. MWSt. und beim Cardo Set knapp über 600.-€, je nach Lieferant.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Eckhard Vollmer

Der Test wurde durchgeführt von Eckhard Vollmer | DVPi Frankfurt

PS: Welche Erfahrungen mit Funk gibt es in Ihrer Fahrschule? Wir freuen uns über Ihre Kommentare.

Thema: Expertentipp | Kommentare (3) | Autor:

Verzahnung ja! Bürokratie nein!

Donnerstag, 7. März 2013 16:40

Verzahnung von Theorie und Praxis

Die vielen Kommentare auf den Beitrag Entzug der Fahrschulerlaubnis wegen Nichtverzahnung von Theorie und Praxis haben uns gezeigt, dass das Thema die Fahrlehrerschaft bewegt. Wir bedanken uns für die spannende Diskussion, die wir mit großem Interesse verfolgt haben und möchten nun im Folgenden gerne unsere Auffassung darstellen und erläutern.

Trennung von inhaltlicher und zeitlicher Verzahnung

Wir haben festgestellt, dass in der allgemeinen Diskussion sehr häufig keine scharfe Trennung zwischen zeitlicher und inhaltlicher Verzahnung gemacht wird. Diese Unterscheidung ist jedoch für das Verständnis von großer Bedeutung.

Beispiele für zeitliche Nichtverzahnung

Hier zunächst eine Aufzählung von Beispielen aus der Praxis, bei denen eine zeitliche Verzahnung nicht stattfindet. […]

Thema: Expertentipp | Kommentare (1) | Autor: