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Klarstellung von verbreitet offenen Fragen zum Thema B 196 (125er fahren mit Fahrerlaubnis B)

Sonntag, 19. April 2020 9:06

Wann ist die Verordnung in Kraft getreten?

Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 52 am 30. Dezember 2019 veröffentlicht und ist am 31.12.2019 in Kraft treten.


Ab wann dürfen die Schulungen angeboten werden?

Da die Verordnung in Kraft ist, kann jederzeit begonnen werden.


Wer darf die Schulungen durchführen?

Die Schulung darf nur von Fahrschulen mit Fahrschulerlaubnis Klasse A durchgeführt werden und nur durch Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis Klasse A.


Muss der Bewerber vor Beginn der Schulung einen formellen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen?
Nein, da es sich nicht um eine Erweiterung, sondern um eine Ausweitung einer bestehenden Fahrerlaubnis handelt.
Beim Antrag auf Zuteilung der Schlüsselzahl 196 in die Zeile der Klasse B ist vorher der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b FeV vorzulegen.


Werden eine Sehtestbescheinigung und/oder eine Erste Hilfe-Bescheinigung benötigt?

Nein, da es sich nicht um eine Erweiterung, sondern um eine Ausweitung der bestehenden Fahrerlaubnis der Klasse B handelt.


Muss durch die Formulierung „seit mindestens fünf Jahren“ der Besitz der Klasse B ohne Unterbrechung sein?

Ja, bei der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ist der ununterbrochene Besitz der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich. Die Prüfung des Erfordernisses erfolgt an Hand des Datums in der Spalte 10 der Zeile der Klasse B.


Darf auch der Inhaber einer EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B die Schlüsselzahl 196 erwerben?

Ja, sofern er diese seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung besitzt.


Welche Theorieausbildung ist erforderlich?

Die Bewerber um die Schlüsselzahl 196 müssen den kompletten klassenspezifischen Theorieunterricht der Motorradklassen gemäß Anlage 2 FahrschAusbO besuchen.


Dürfen reguläre Bewerber um eine Zweiradklasse und B196-Bewerber gemeinsam theoretisch unterrichtet werden?
Ja, da es sich in beiden Fällen um den identischen Unterricht handelt.


Darf für die praktische Schulung ein Automatikfahrzeug verwendet werden?

Ja


Dürfen bei der praktischen Ausbildung mehrere Bewerber gleichzeitig unterrichtet werden?

Nein


Welche Dauer muss die praktische Schulung umfassen?

Es müssen mindestens 5 Unterrichtseinheiten à 90 Minuten durchgeführt werden.


Welche Inhalte müssen die praktische Schulung umfassen?

Die fahrpraktischen Übungen müssen auf die Sachgebiete nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der FahrschAusbO entfallen. Dies bedeutet, dass die praktische Schulung aus den folgenden Themen besteht:
· Fahrzeugbeherrschung (GFA)
· Außerortsfahrten (ÜL / AB)


Wie muss die praktische Schulung zwischen den Themen Fahrzeugbeherrschung (GFA) und Außerortsfahrten aufgeteilt werden?

Die Fahrerschulung muss auf die Sachgebiete der Anlagen 3 und 4 FahrschAusbO „entfallen“. Die Schulung selbst unterliegt aber nicht der FahrschAusbO. Somit kommen die dort angegebenen zeitlichen Vorgaben für die Sonderfahrten nicht zum Tragen. Da sonst keine weiteren Vorgaben bestehen, muss bzw. kann jeder Fahrlehrer selbst – abhängig vom Lernfortschritt des Bewerbers – entscheiden wie er diese Inhalte aufteilt.


Wie muss sich der Fahrlehrer verhalten, wenn er nach den vorgeschriebenen mindestens fünf Doppelstunden Praxis zur Erkenntnis kommt, dass die Schulung nicht erfolgreich war?

Die vorgegebenen fünf Doppelstunden sind eine Mindestzahl. Ist nach deren Durchführung die Schulung nicht abgeschlossen, müssen weitere Übungsfahrten erfolgen. Sollte der Kunde jedoch weitere Fahrstunden verweigern, darf der Fahrlehrer die Bescheinigung nicht ausstellen.


Kann eine Fahrerschulung zur B 196 mit einem Gehörlosen erfolgen, und wenn ja, welche Voraussetzungen werden an die Ausbildung bzw. an den Ausbilder geknüpft?

Die Fahrerschulung sollte in diesen Fällen analog zu der Fahrschulausbildung für die Klassen AM, A1, A2 und A erfolgen.


Ein Bewerber um die Klasse A2 oder A hat die praktische Prüfung nicht bestanden. Er entschließt sich, die Ausbildung nicht weiter fortzuführen. Darf ihm eine Bescheinigung über die Fahrerschulung ausgehändigt werden, wenn die Ausbildungsstunden in ausreichendem Maß durchgeführt wurden?

Die Ausbildung erfolgte schließlich auf einem „höherwertigen“ Kraftrad. Einerseits geht die Fahrschulausbildung bei den Fahrerlaubnisklassen A2 und A sowohl inhaltlich als auch vom Umfang her über die Fahrerschulung nach Anlage 7b zu § 6b FeV hinaus. Andererseits weichen die bei Ausbildung und Fahrerlaubnisprüfung verwendeten Krafträder (der Fahrerlaubnisklassen A2 und A) von den Schulungsfahrzeugen nach Anlage 7b Nr. 4 S. 1 FeV ab. Zudem hat der Bewerber durch das Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung gerade nicht unter Beweis gestellt, dass er zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades befähigt ist. Die Ausfertigung einer Bescheinigung ist in diesen Fällen nicht möglich.


Wann darf mit der Fahrerschulung begonnen werden? Muss der
Teilnehmer das 25 Lebensjahr erreicht haben oder kann schon früher mit der Fahrerschulung begonnen werden? Wenn ja, wie viel früher?

Ein Alter für den Beginn der Fahrerschulung ist nicht festgelegt. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Schlüsselzahl B 196 erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetragen werden kann und der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 ein Jahr nicht überschreiten darf.

Sollte ein Bewerber hier in Deutschland seine Fahrerlaubnis im Rahmen Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, erst vor ein oder zwei Jahren erworben haben, zählt dann hinsichtlich der fünf Jahresfrist das Ausstellungsdatum des deutschen Führerscheins, oder das Datum, wann er in seinem Heimatland die Klasse B erworben hat und dieser Führerschein ausgestellt wurde? Es ist auf das Datum der Erteilung der EU-/EWRFahrerlaubnis Klasse B abzustellen.


Da es sich „nur“ um eine Fahrerschulung handelt, darf der theoretische Ausbildungsstoff an einem Tag (zweimal 180 Minuten) absolviert werden, oder unterliegt er auch der Vorschrift, dass höchsten zweimal 90 Minuten pro Tag Theorieunterricht durchgeführt werden dürfen?

§ 4 Abs. 6 Satz 3 FahrschAusbO ist nicht anzuwenden. Es handelt sich nicht um eine Fahrausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 FahrlG, sondern um eine Fahrerschulung. § 6b enthält keinen Verweis auf die FahrschAusbO, vielmehr stellt die FeV in Anlage 7b eigene Vorgaben auf und verweist nur auf bestimmte Anlagen der FahrschAusbO, nicht jedoch auf § 4. Der Sinn und Zweck des § 4 FahrschAusbO ist u.a., die zeitnahe Anwendung des theoretisch Gelernten in der praktischen Ausbildung zu ermöglichen. Bei insgesamt nur 4 Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis ist kann dies auch gewährleistet sein, wenn ein Blockunterricht stattfindet.


Inhaber der Klasse B (älter als 25, 5 Jahre Besitz), allerdings mit Schlüsselzahl 78 in seiner Fahrerlaubnis, möchte auf B196 eine Fahrerschulung erhalten.
a) dürfen Fahrschulen dazu jetzt ihre reguläre A1- Maschine nutzen?
b) darf der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Beschränkung auf Automatikfahrzeuge (Schlüsselzahl 78) dennoch mit Schlüsselzahl 196 „reguläre“ A1-Fahrzeuge fahren?

Grundsätzlich gilt: Die Schlüsselzahl 78 („Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe“) bezieht sich nur auf die in der Definition der Klasse B in § 6 FeV benannten „Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, ….“.

a) Ja, das zur Ausbildung genutzte Kraftrad der Klasse A1 muss die Anforderungen der Anlage 7 Nr. 2.2.3 FeV erfüllen.

b) § 17 Abs. 6 FeV findet keine Anwendung. Daher dürfen im Ergebnis nach einer Fahrerschulung und Eintragung der Schlüsselzahl 196 Krafträder der Klasse A1 mit und ohne Schaltgetriebe gefahren werden. Eine Klarstellung erfolgt über Schlüsselzahl

Die für die Klasse B geltende Schlüsselzahl 78 bleibt davon unberührt.


Ist mit der Klasse B 196 ein Aufstieg in die Klasse A2 nach § 15 Abs. 3 der FeV möglich?

Nein, hierfür ist eine Ausbildung in einer Fahrschule und das Ablegen der Befähigungsprüfung erforderlich.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVi)

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Gute Nachrichten für Fahrschulen?

Samstag, 6. Juli 2019 18:20

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2019 beschlossen, dass Unternehmen erst ab 20 Mitarbeitern verpflichtet sein sollen, einen betrieblichen bzw. einen externen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Ziel dieser Änderung ist die Entlastung von Kleinbetrieben. So sehr es zu begrüßen ist, dass die Bundesregierung zur Entlastung der Kleinbetriebe die Voraussetzung für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erhöht, so wenig wird sich diese Maßnahme auf die Praxis in der Fahrschule auswirken, da sämtliche anderen Verpflichtungen für die Fahrschule wie zum Beispiel die Rechenschaftspflichten, Dokumentationspflichten oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses weiter fortbestehen. Zudem ist zu erwarten, dass der finanzielle Vorteil durch Nichtbenennung eines Datenschutzbeauftragten durch eine erhöhte Bußgeldgefahr wieder ausgeglichen wird. Im Übrigen kann sich im Bußgeldverfahren weiterhin nicht darauf mildernd berufen werden, dass die Fahrschule keine Benennungspflicht für einen Datenschutzbeauftragten trifft. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Maßnahme nicht zum Bürokratieabbau in der Fahrschule taugt, sondern sich die Bußgeldgefahr durch das Wegfallen einer fachmännischen Beratung des Datenschutzbeauftragten erhöht.

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Erste Hilfe Kurs bei Erweiterungsprüfungen zukünftig in der gesamten Republik notwendig.

Samstag, 16. März 2019 11:17

Verordnungsgeber widerruft Gleichstellung von „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ mit „Erster Hilfe“ !

Zum 01.04.2015 wurde bekanntlich die Unterscheidung zwischen einer Ausbildung „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ (mit 8 UE zu je 45 min) und der Ausbildung Erste Hilfe (16 UE zu je 45 min) abgeschafft.

Seither gibt es nur noch die Ausbildung „Erste Hilfe“ , welche nunmehr 9 UE zu je 45 min umfasst und für alle Fahrerlaubnisklassen erforderlich ist und auch bei Erweiterungsprüfungen nicht noch einmal absolviert werden muss.

In § 76 Nr. 11 a FeVgab es eine klare Besitzstandregelung die da lautete:
§ 19 FeV (Schulung in Erster Hilfe)

Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.

Dies führte dazu, dass jemand der z.B. eine Erweiterung von Klasse B auf Klasse A machte Besitzstand hatte und keinen Lehrgang Erste Hilfe nach neuem Recht absolvieren musste. So sahen es wenigstens richtigerweise die meisten Bundesländer.

Gleichzeitig führte es aber auch dazu, dass jemand mit seiner alten Klasse B, welche er mit dem Lehrgang „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ erlangt hatte nunmehr bei einer Erweiterung auf Klasse C keine neue Ausbildung mehr in Erste Hilfe nach neuem Recht hätte machen müssen.

Dies wollte der Verordnungsgeber, nachdem er es vorher wohl übersehen hatte, anscheinend auf keinen Fall hinnehmen. Er hat nun einfach auf Kosten des Besitzstandes bei der Klasse A, die Regelung des § 76 Nr.11a FeV gestrichen.

Ob das wirklich notwendig war und ob man das überhaupt darf, mag jeder selbst für sich entscheiden !

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Umsatzsteuerbefreiung

Samstag, 16. März 2019 11:17

EuGH: Fahrschulen weiterhin umsatzsteuerpflichtig für die Klassen B und C1.

Der EUGH hat nun das lang erwartete Urteil zur Mehrwertsteuerpflicht von Fahrschulen für die Klassen B und C1 gesprochen und diese bejaht. Lesen Sie hier die Pressemitteilung und das Urteil:

Pressemitteilung

Urteil


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„Abmahnwelle wegen Datenschutz befürchtet“, Datenschutz ruiniert Klein und Mittelständler oder „Datenschutzwahnsinn: Dürfen auf Klingelschildern noch die Namen stehen?“

Freitag, 21. Dezember 2018 13:58

Solche oder ähnliche Schlagzeilen konnte man vor oder nach dem 25.05.2018, dem Stichtag der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend DS-GVO), regelmäßig lesen.

Nach nun fast über einem halben Jahr fragt sich so Mancher, was eigentlich von den vielen Befürchtungen und Ängsten tatsächlich eingetreten ist. War alles nur Panikmache der Medien und geldgieriger Geschäftemacher?

Tatsächlich lässt sich heute feststellen, dass alles nicht so dramatisch verlief, wie von Vielen befürchtet oder vorhergesagt.

Aus unserer Sicht hängt dies aber nicht zuletzt auch damit zusammen, dass die Behörden in der Anfangszeit viel zu überlastet waren, um flächendeckend die Einhaltung des Datenschutzes zu überprüfen. Darüber hinaus hatten sich auch viele Unternehmen bis zum 25.05.2018 nach außen hin gut aufgestellt und zumindest ihre Internetseiten DS-GVO konform angepasst.

Das soll jetzt nicht heißen, dass uns das Schlimmste noch bevorsteht und wir jetzt auch Panik verbreiten wollen.

Aber sich nun in puncto Datenschutz einfach entspannt zurücklehnen, weil bisher noch nicht viel passiert ist, wäre nach unserer festen Überzeugung eben auch der falsche Weg.

Das DVPi möchte daher alle Fahrschulen künftig regelmäßig zum Thema Datenschutz sensibilisieren und informieren und ggf. auch beraten.

Der Verfasser dieses und der folgenden datenschutzrechtlichen Expertentipps ist Rechtsanwalt Ulf Callsen, der seit Juli 2018 als Syndikusanwalt beim DVPi-Frankfurt angestellt ist, wo er bereits zuvor viele Jahre als freier Dozent tätig war.

Er hat sich mittlerweile auf das Thema Datenschutz spezialisiert und dabei insbesondere die Fahrschulen in den Fokus genommen.

Der Datenschutzbeauftragte

Einer der wichtigsten Helfer bei der Umsetzung des Datenschutzes in der Fahrschule ist dabei der Datenschutzbeauftragte. Die Hauptaufgabe eines Datenschutzbeauftragten besteht darin, auf die Einhaltung der Bestimmungen der DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) und dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) hinzuwirken.  Er gibt dem Fahrschulinhaber Hinweise oder übt Kritik bezüglich der Einhaltung des Datenschutzes, entwickelt aber auch gemeinsam mit dem Fahrschulinhaber Lösungen. Natürlich bindet ein Datenschutzbeauftragter zeitliche und finanzielle Mittel, macht aber im Gegenzug die Fahrschule sicher vor behördlichen Sanktionen.

benötigt die Fahrschule überhaupt einen Datenschutzbeauftragten?

Zunächst stellt sich allerdings die Frage, ob in der Fahrschule überhaupt ein Datenschutzbeauftragter benötigt wird.

Grundsätzlich ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich, wenn in einer Fahrschule „in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden“. Für die Bestimmung der Zahl der Personen ist unerheblich, ob diese Personen Teilzeit oder Vollzeit bei Ihnen arbeiten. Auch freie Mitarbeiter werden dazu gezählt, ebenso Auszubildende, Volontäre und Praktikanten. „In der Regel“ und „ständig“ bedeutet, dass der mittlere Personalstand und –bedarf über einen Betrachtungszeitraum von 1 Jahr maßgeblich ist. Unter personenbezogenen Daten versteht man zum Beispiel den Namen, das Alter, die Anschrift, die Telefonnummer, den Geburtstag, oder die E-Mail- Adresse der betroffenen Person. Automatisierte Verarbeitung ist dabei nicht im technischen Sinne zu verstehen, da die Verarbeitung auch nicht-technisch, also manuell erfolgen kann. Mit dem Begriff verarbeiten ist jeglicher Umgang mit den Daten gemeint, z.B. erfassen, ordnen, speichern, verändern, abfragen, übermitteln, einschränken, vernichten.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, so muss die Fahrschule einen Datenschutzbeauftragten benennen.

Tipp: Liegen die Voraussetzungen nicht vor, brauchen Sie keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen bzw. zu bestellen. Dieses bedeutet aber nicht, dass Sie überhaupt keinen Datenschutz betreiben brauchen, vielmehr bedeutet dieses nur, das die Einhaltung des Datenschutzes „Chefsache“ bleibt.

Weiter sollte sich die Fahrschule dann die Frage stellen, wer mit dem Datenschutz beauftragt werden sollte – ein Mitarbeiter der Fahrschule oder ein Dritter (interner oder externe Datenschutzbeauftragter).

Für die Bestellung eines Mitarbeiters zu einem internen Datenschutzbeauftragten spricht, dass der Mitarbeiter die Fahrschule mit allen Stärken und Schwächen und deren Organisation gut kennt und sich dementsprechend nicht erst in die Strukturen der Fahrschule einarbeiten muss. Er weiß, welche Daten woher kommen, wohin sie übermittelt werden und kennt die Datenverarbeitungssysteme der Fahrschule.

Im Gegenzug sollte bei der Bestellung eines eigenen Mitarbeiters zum internen Datenschutzbeauftragten allerdings bedacht werden, dass für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein besonderer Kündigungsschutz besteht und seine Abberufung nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich ist. So stellt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen wichtigen Grund für die Widerrufung der Bestellung des internen Datenschutzbeauftragten dar, wenn sich die Fahrschule später entscheidet, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Der interne Datenschutzbeauftragte besitzt demnach eine außergewöhnliche hohe Stellung in der Fahrschule und sollte dementsprechend sorgfältig ausgewählt werden.

Tipp:  Wenn Sie sich entscheiden, einen Mitarbeiter als internen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sollte darauf geachtet werden, dass dieser gut in der Fahrschule integriert ist. Er muss zuverlässig und loyal sein, aber auch den Mut haben, etwaige Fehler oder Missstände klar und deutlich gegenüber dem Fahrschulinhaber anzusprechen. Daneben sollte der ausgewählte Mitarbeiter natürlich Kenntnisse im Datenschutzrecht, sowie über die Informationstechnik als auch über die betriebliche Organisation besitzen.

Für einen externen Datenschutzbeauftragten und gegen einen internen Datenschutzbeauftragten spricht neben dem besonderen Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten, dass sich häufig kein geeigneter Mitarbeiter für den internen Datenschutzbeauftragten finden lässt, der die geeigneten Kenntnisse im Datenschutzrecht und Informationstechnik besitzt oder der zumindest die Zeit hat, sich in ausreichendem Maße in die Themen Datenschutz und Informationstechnik einzuarbeiten und sich konstruktiv mit diesen Themen auseinanderzusetzen. Auch wenn für den externen Datenschutzbeauftragten zunächst eine neue Kostenstelle eröffnet werden muss, wird häufig bei der Kostenkalkulation übersehen, dass sich der interne Mitarbeiter erstmal in die für ihn neue Materie einarbeiten muss und auch in der Regel auch eine höhere Vergütung erwarten darf. Hinzukommen Kostenaufwände für die Weiterbildung des internen Datenschutzbeauftragten sowie Kosten für eine angemessene Ausstattung, z.B. Literatur über den Datenschutz. Alle diese internen Ressourcen werden bei der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten geschont und damit Kosten gespart, so dass die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten sich meist als die kostengünstigere Lösung darstellt. Unter dem Strich spricht deshalb mehr für eine Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten, als für einen internen Datenschutzbeauftragten.

Tipp: Auch wenn ein interner Datenschutzbeauftragter bereits vorhanden ist, sollte überlegt werden, diesem noch einen externen Berater zur Seite zu stellen. Zwar ist dann der externe Berater nicht formell zum Datenschutzbeauftragten bestellt, kann aber in der Beratung seine Erfahrungen einbringen, die er bereits als externer Datenschutzbeauftragter gesammelt hat. 

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Was bringt uns die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung ?

Samstag, 24. Dezember 2016 9:07

Nachdem die 11. Änderungsverordnung der FeV bereits seit Anfang des Jahres in den Fachgremien diskutiert wurde, hat man den Entwurf im Juli 2016 im Bundesrat von der Tagesordnung genommen. Jetzt am 16.12.16 wurde diese Änderungsverordnung beschlossen. Da der Beschluss des Bundesrats beinhaltet, dass Teile der Änderung Anfang 2017 verkündet werden sollen und andere Teile im Ministerium überarbeitet werden sollen müssen wir die Verkündigung der Verordnung (auch in Teilen) abwarten.

Folgendes wurde jetzt im Bundesrat beschlossen:

  • Mofas dürfen zukünftig zweisitzig mit Beifahrer betrieben werden. Mofas dürfen auch drei und vierrädrig sein.
  • Ein gedrosseltes Motorrad der FE Klasse A2 darf maximal 70 kW Ausgangsleistung haben.
  • Mit der FE Klasse B dürfen zukünftig wieder dreirädrige KFZ gefahren werden, allerdings gilt die Regel nur national. Bei Fahrzeugen über 15 kW gilt auch nach wie vor das Mindestalter 21. Jahre.
  • Neue Regeln zur Beförderung von Personen für die FE Klassen C1,D1, C und D
  • Eine FE darf erst 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters beantragt werden.
  • Die FE Klassen C1 und D1 werden nur noch für 5 Jahre erteilt. Dies gilt auch für FE Klassen, die seit dem 19.01.2013 erteilt wurden.
  • Die teilweise bereits in den Medien veröffentlichte Liste über das Vorziehen des Zwangsumtauschs alter Führerscheine ist in der 11. Änderungsverordnung nicht mehr enthalten.

 

Spezialfragen zu den Neuerungen:

Frage:

Dürfen jetzt auf allen zweisitzigen Mofas Beifahrer mitgenommen werden?

Antwort:

Entscheidend ist die Betriebserlaubnis, diese muss den Zweipersonenbetrieb zulassen. Außerdem muss das Mofa für den Zweipersonenbetrieb versichert werden.

Frage:

Darf ich mit einer Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach dem 18.1.2013 (bis Dez16) erteilt wurde, auch im Jahr 2017 ein auf 35 kW gedrosseltes Motorrad fahren, das ursprünglich über 70 kW leistet?

Antwort:

Ja, dies sieht § 76 FeV ausdrücklich vor.

Frage:

Darf ich auch mit einer FE Klasse B, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung erteilt wurde Trikes (und andere Dreiräder) fahren?

Antwort:

Ja. Die neue Regelung gilt für alle FE Klassen B.

Frage:

Sind in den FE Klassen A1 und A weiterhin die dreirädrigen KFZ enthalten?

Antwort:

Ja diese Regelungen bleiben bestehen.

 

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Anwenderhinweise zu Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge verfügbar

Samstag, 17. Dezember 2016 10:20

auto_anhaenger

Wir haben Sie ja bereits mehrfach über die zu erwartende Anwenderhinweise zu den Prüfungsfahrzeugen insbesondere zum Prüfungsanhänger Klasse BE informiert. Nun hat die arge tp 21 diese Anwenderhinweise an das BMVI zur Weiterleitung an die obersten Landesbehörden versandt.
Die Anwenderhinweise können Sie hier nachlesen:

http://dvpi.de/downloads/Anwenderhinweise_zu_Anforderungen_an_Prufungsfahrzeuge.pdf

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Nach StVO Reform jetzt mit 52 PS Motorrad auf dem Radweg erlaubt?

Samstag, 17. Dezember 2016 8:27

vier Rder auf Radweg

Ja es klingt verrückt, aber es ist gar nicht so abwegig denn:

Am 13.12.2016 wurde nun die bereits lange vorher in den Medien angekündigte Änderung der StVO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit ab sofort gültig.

In dem neu gefassten § 2 Abs.4 StVO hat man nunmehr die Regelung, dass auch Mofas a.g.O. Radwege benutzen dürfen, explizit auf E-Bikes erweitert.

Doch was sind eigentlich E-Bikes? Eine Definition sucht man in den Gesetzen und Verordnungen vergeblich.

Wenn man im Internet so recherchiert, findet man alle möglichen Kraftfahrzeuge die als E-Bike bezeichnet werden. So auch in der „Welt“ vom 30.10.2013 ein Elektromotorrad mit 54 PS.

https://www.welt.de/motor/article121353518/Das-Motorrad-das-keinen-Krach-mehr-macht.html

Es stellt sich also die Frage was der Verordnungsgeber hier eigentlich regeln wollte.

Wollte er die im allgemeinen Sprachgebrauch „Pedelecs“ genannten Fahrzeuge für den Radweg freigeben? Sicherlich nicht.

Diese sind in § 1 Abs.3 StVG als Fahrzeuge die durch Muskelkraft fortbewegt werden und bis 25 km/h mit max. 250 W elektrisch unterstützt werden definiert.

Dort ist auch geregelt, dass für sie die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden sind, was bedeutet, dass mit diesen Fahrzeugen bereits vor der Reform Radwege innerorts, wie außer Orts befahren werden durften.

Wollte er etwa zulassen, dass Mofas mit Elektroantrieb zukünftig die Radwege benutzen dürfen sollen. Das kann nicht sein, denn das elektrische Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen bis 25 km/h auch Mofa genannt durfte das nach §2 Abs. 4 StVO sowieso schon.

Verwirrend ist auch das neu eingeführte Zusatzschild fahrrad_kabelmit dem dazugehörenden Text. („Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet–E-Bikes-„)

Es ist schon kurios, dass für ein Kleinkraftrad ein Fahrrad mit Stromkabel als Sinnbild herhalten muss.

Die Motive für die Änderung von § 2 Abs. 4 lassen sich auf der homepage des BMVI nachlesen:

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/aenderung-strassenverkehrsordnung-radfahrer.html

Wenn man diesen Text jedoch liest versteht man gar nichts mehr, vielleicht nicht mal mehr die Welt.

Dabei hat das Verkehrsministerium schon im Februar dieses Jahres die Schwierigkeiten bei den Begriffsdefinitionen auf seiner „homepage“ dargestellt

http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/elektrofahrraeder.html

Das Problem liegt einfach darin begründet, dass es für viele Fahrzeug- bzw. Kraftfahrzeugtypen keine klar geregelten Definitionen gibt und die bestehenden Definitionen an den unterschiedlichsten Stellen geregelt sind. So ist z.B. das sogenannte „Pedelec “ ohne dass der Begriff verwendet wird im Straßenverkehrsgesetz geregelt und das Mofa in § 4 der Fahrerlaubnisverordnung . „Pedelecs“ die schneller als 25 km/h fahren können, im allgemeinen „S-Pedelecs“ genannt sind gar nicht definiert.

Andere Fahrzeuge wiederum sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) definiert.

Eine Lösung könnte darin liegen, alle zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge zukünftig in der FZV zu definieren und sich darauf in den Gesetzen und Verordnungen jeweils zu beziehen.

Dann jedenfalls würde es wohl nicht so leicht passieren, dass ein umgangssprachlicher Begriff wie das E-Bike plötzlich in der StVO auftaucht.

 

Im Übrigen raten wir dringend davon ab mit einem E-Bike mit 52 PS den Radweg zu benutzen. Weder die Polizei noch die Gerichte werden hier einen durch die StVO hervorgerufenen Irrtum akzeptieren.

Achtung: Wir raten dringend davon ab, mit einem E-Bike mit 52 PS den Radweg zu benutzen. Weder die Polizei noch die Gerichte, werden hier einen durch die StVO hervorgerufenen Irrtum akzeptieren.

Wir haben für Sie hier den neuen und den alten Verordnungstext gegenübergestellt:

http://dvpi.de/downloads/StVO1.AnderungsVO.pdf

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Spannende Neuerungen in der BKF Aus- und Weiterbildung

Freitag, 2. Dezember 2016 12:38

REFORM road sign

Lange hat es gedauert, bis die erste wirkliche Reform des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrQG) und der dazugehörigen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrQV) zustande kam. Nun ist es fast so weit. Am 25.11.2016 wurde vom Bundesrat die erste Änderungsverordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung beschlossen. Bereits im September wurde die Änderung des BKrQG vom Bundestag verabschiedet, was nun zeitnah auch verkündet werden sollte. Damit könnten die neuen Regelungen noch in diesem Jahr wirksam werden. Wie schnell die Behörden die neuen Vorgaben jedoch umsetzen können bleibt abzuwarten. Selbstverständlich werden wir Sie umgehend informieren, wenn das Gesetz verkündet wird.

Woman truck driver leaning out the drivers side window.

Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

  • Kurse für die beschleunigte Grundqualifikation und BKF Weiterbildungen müssen spätestens bis fünf Tage vor Kursbeginn angemeldet werden.
  • Bei den BKF- Weiterbildungen müssen mindestens drei verschieden Kenntnisbereiche abgedeckt werden.
  • Die Aufsichtsbehörde muss mindestens alle zwei Jahre den Unterricht vor Ort unangekündigt überprüfen.
  • Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit einer Ausbildungsstätte die Durchführung von beschleunigter Grundqualifikation und BKF Weiterbildung untersagen, wenn der Unterricht nicht in Form und Umfang wie vorgeschrieben stattgefunden hat, oder ein Schüler nicht am Umfang wie bescheinigt teilgenommen hat. Bußgelder bis 20.000.-€ sind möglich.
  • Ausbilder und Ausbilderinnen müssen sich alle vier Jahre drei Tage fortbilden.
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten dürfen die Grundqualifikationen und BKF Fortbildungen nur in den eigenen Schulungsräumen durchführen.
  • Die maximale Schülerzahl wurde auf 25 festgelegt, allerdings kann die Aufsichtsbehörde bei entsprechenden Räumlichkeiten auch eine größere Anzahl zulassen.
  • Die Anwendung des Gesetzes wurde auf die Beförderung von Gütern und Personen beschränkt, das heißt Leerfahrten können auch ohne die Schlüsselzahl 95 im Führerschein durchgeführt werden.
  • Die Schweiz wurde als Teil der Umsetzer des Gesetzes mit aufgenommen.

 

 

Im Download können Sie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen nachlesen:

Hier geht es zum Download:

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

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Überraschungen im Reformentwurf zum Fahrlehrerrecht!

Sonntag, 4. September 2016 18:42

ReformDer lange erwartete Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium ist vor mehr als einer Woche  von Bundesverkehrsminister Dobrindt freigegeben und an die Verbände versandt worden.

Der Referentenentwurf enthält viele Neuregelungen, die sich aus den bisherigen Verlautbarungen des BMVI so abgezeichnet haben und in unserem letzten expertentip bereits dargestellt wurden. Er ist in vielen Punkten deckungsgleich mit dem Eckpunktepapier der Länderverkehrsminister vom 22-Februar 2012 aber auch einige überraschende Neuerungen sind enthalten.

Für den 12.09.16 ist eine Anhörung der Verbände vorgesehen. Diese können bis zum 09.09. 16 schriftlich Stellung nehmen.

 

 

 

Die Entwürfe für das FahrlG und die dazugehörigen Verordnungen können Sie hier nachlesen.

Entwurf Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG)

Entwurf Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften

 

Folgende Neuregelungen sind in dem Entwurf enthalten:

1.     Wegfall der Zugangsvoraussetzung Fahrerlaubnisklassen CE und A 2 für die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE.
2.     Verlängerung der Fahrlehrerausbildung von 10 auf 12 Monate.
3.     Herabsetzung des Mindestalters für Fahrlehrer von 22 auf 21 Jahre .
4.     Verlängerung des Einweisungsseminars für Ausbildungsfahrlehrer von 3 auf 5 Tage.
5.     1-tägige Fortbildungspflicht für Ausbildungsfahrlehrer.
6.     Wegfall des Berichtshefts.
7.     Eignungsuntersuchung mit Gesundheitstest nach CE Kriterien,  Führungszeugnis und Auszug Fahreignungsregister alle 5 Jahre.
8.     Die dreitägige Fortbildungspflicht nach §33 (neu §53) verringert sich jeweils um einen Tag, wenn der Fahrlehrer bereits an einer Fortbildung für Seminarleiter oder für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen hat.
9.     Die Fortbildungspflicht für nicht aktive Fahrlehrer entfällt. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit genügt eine 3-tägige Weiterbildung.
10.  Wegfall Tagesnachweis.
11.  Wegfall der fahrlehrerspezifischen Arbeitszeitregelung 495/600 Minuten.
12.  Wegfall der Zweigstellenbeschränkung.
13.  Kooperation zwischen Fahrschulen vereinfacht.
14.  Gesetzliche Klarstellung, dass keine freiberufliche Tätigkeit mehr möglich ist.

 

Die Reform nimmt also immer stärkere Konturen an. Man darf gespannt sein wie die letztgültige Fassung aussehen wird. Darüber werden wir Sie natürlich weiter in unsererem Expertentip informieren.

 

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