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Die 3 wichtigsten Änderungen der neuen FEV für Fahrlehrer

Freitag, 11. April 2014 18:51

Die 3 wichtigsten Änderung der neuen FEV für FahrlehrerDie 10. Änderungsverordnung der FEV wurde heute, 11.04.2014, vom Bundesrat beschlossen. Sie tritt am 1.05.2014 in Kraft. Hier die 3 wichtigsten Änderungen für Fahrlehrer.

 

1. Neuregelung der Schutzkleidung bei Zweirad-Fahrerlaubnisprüfungen:

Ab 01.05.2014 müssen bei Fahrerlaubnisprüfungen der Klassen AM, A1, A2 und A Motorrad-Jacke mit Rückenprotektor, Motorrad-Hose, Motorrad-Stiefel, Motorrad-Handschuhe und Motorrad-Helm tragen.

Genauere Informationen können Sie in unserem Expertentipp vom Januar 2014 Nachlesen. Wor wir uns schon ausgiebig mit der kommenden Verpflichtung für Schutzkleidung bei der Motorradprüfung beschäftigt haben.

An dieser Stelle möchten wir gerne auf die Empfehlung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg zum Thema Motorradschutzkleidung verweisen, die wir absolut unterstützen.

 

2. Mindestalterregelung Klasse C und D:

Das Mindestalter für Fahrer von Einsatzfahrzeugen der Rettungsdiensten, Feuerwehr, THW Katastrophenschutz und Polizei beträgt für Bewerber der Klassen C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre.

 

3. Klarerstellung zur Übergangsregelungen zu den Motorrad-Prüfungsfahrzeugen:

  • Alle bisher verwendbaren Prüfungsfahrzeuge der Klasse A beschränkt (auch die Kawa EL 252) dürfen bis 18.01.2017 für die Ausbildung und Prüfung der Fahrerlaubnis Klasse A2 verwendet werden.
  • Alle bisher benutzbaren Fahrzeuge der Klasse A (44 kW, auch unter 600 cc und unter 180 kg Leergewicht) dürfen bis 31.12.2018 weiterverwendet werden!

Diese Teile der Verordnung treten am 01.05.2014 in Kraft!

Die komplette Änderungsverordnung finden Sie im Downloadbereich.

Wir freuen uns über Ihre Meinung und Kommentare zum Thema im Kommentarbereich.

 

Autor:

Eckhard Vollmer
DVPi Frankfurt
vollmer@dvpi-frankfurt.de

Eckhard Vollmer

Thema: Expertentipp | Kommentare (9) | Autor:

Fortbildungsverpflichtung für Seminarleiter wird ausgesetzt

Dienstag, 22. Oktober 2013 15:17

Das baden-württembergische Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) hat mit Erlass vom 18.10.2013 die Erfüllung der Fortbildungspflicht für alle Seminarleiter in Baden-Württemberg, die bis 30.04.2014 zur Seminarleiterfortbildung anstehen, ausgesetzt.

Nach uns vorliegenden Informationen bestehen in den meisten Bundesländern bereits entsprechende Erlasse. Das Land Brandenburg hat dies am 14.10. und Berlin am 15.10. erlassen. Die Bundesländer sind also übereingekommen dGesetze und Paragraph mit Randie Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis auszusetzen.

Die Begründung dieser Entscheidung lautet: die Neuregelung der Fortbildungspflicht für Seminarleiter (bei Inhabern einer ASP-Erlaubnis nach altem Recht als auch bei Inhabern einer ASF-Erlaubnis, welche bis zum 1. Mai 2014 ihre Pflichtfortbildung nach § 33a Abs. 2 FahrlG noch zu absolvieren haben), würde zu einer Doppelbelastung im Hinblick auf die Fortbildungspflicht nach altem und nach neuem Recht führen. Den ganzen Erlass des MVI können Sie hier nachlesen.

Aus diesem Grund wird von Seiten der Aufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und in den genannten Ländern ab sofort von der Erfüllung der Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 33a Abs. 2 FahrlG abgesehen. Seit dieser Woche ziehen die anderen Bundesländer nach. Es ist daher davon auszugehen, dass es in Kürze zu einer bundesweiten Regelung kommen wird.

Eine endgültige Entscheidung der Bundesländer – insbesondere Hessen und Hamburg – teilen wir Ihnen unverzüglich mit.

Ihre Meinung interessiert uns! Schreiben Sie ein Kommentar zu diesem Beitrag!

Thema: Expertentipp | Kommentare (3) | Autor:

Übergangsvorschrift zu den Prüfungsfahrzeugen ab dem 19. Januar 2013

Montag, 14. Januar 2013 13:17

Letzte Woche (2. KW) hat uns eine Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums erreicht, die zur wichtigen Klärung von offenen Fragen geführt hat.

Hier alle Übergangsregelungen auf einen Blick:

1. Oktober 2013: Die Übergangsregelung vom 1. Juli 2004 endet: Betrifft die Nutzfahrzeugklassen C/CE, D/DE hauptsächlich:  zgM, ABS.

1. Januar 2014: Klasse A Prüfungsfahrzeuge mindestens 595 ccm, 175 kg Leermasse u. 50 kW Motorleistung.

9. Januar 2017: Alle anderen Prüfungsfahrzeuge müssen den neuen Regeln entsprechen. Z.B. in der

Klasse A2: 395 ccm Mindesthubraum oder in der Klasse BE die neuen Regeln mit der zulässigen Gesamtmasse der Kombination über 4,25 t.

Das heißt vor allem, dass alle bisher verwendeten BE Prüfungszüge bis 18. Januar 2017 weiter verwendet werden dürfen, auch wenn die Kombination unter 3,5t zgM hat.

Vorsicht: Direkt ab 19. Januar 2013 dürfen nicht alle alten BE-Züge zur Ausbildung B 96 benutzt werden! Hier muss auf eine zulässige Gesamtmasse der Kombination von über 3,5 t geachtet werden.

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