Entzug der Fahrschulerlaubnis wegen Nichtverzahnung von Theorie und Praxis
In einem aktuellen Fall in Hessen hat die Aufsichtsbehörde einem Fahrschulinhaber die Fahrschulerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.
Sachverhalt
Bei einer Überwachung war festgestellt worden, dass ein Teil der Fahrschüler erst nach abgeschlossener theoretischer Ausbildung bzw. nach bestandener Theorieprüfung mit der praktischen Ausbildung begonnen hatten. Daraufhin widerrief die Aufsichtsbehörde dem Fahrschulinhaber die Fahrschulerlaubnis unter Anordnung sofortiger Vollziehung. Der Fahrschulinhaber beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. In der mündlichen Verhandlung wurde dann folgender Vergleich geschlossen:
Vergleich
1. Der Antragsteller erklärt sich dazu bereit, Sorge dafür zu tragen, dass ab sofort die Ausbildung der Fahrschüler derart umgestellt wird, dass eine organisatorische und zeitliche Verzahnung von Theorie und Praxis stattfindet. Entsprechend den Vorstellungen des Antragsgegners soll spätestens in der zweite Hälfte der theoretischen Ausbildung mit der praktischen Ausbildung begonnen worden sein.
2. Der Antragsteller erklärt sich dazu bereit, der Aufsichtsbehörde zum Nachweis des Vollzugs der Verpflichtung unter Ziffer 1 vierteljährlich entsprechende Ausbildungsnachweise der Fahrschüler vorzulegen, damit beurteilt werden kann, ob dem öffentlichen Interesse auch nach Außerkraftsetzung des Sofortvollzugs Rechnung getragen wird.
Da sich möglicherweise die Aufsichtsbehörden in Hessen an diesem Vergleich orientieren werden und ein Verstoß wieder die Entziehung der Fahrschulerlaubnis nach sich ziehen könnte, möchten wir eine Diskussion zu dem Thema anregen.
Die Pflicht zur Verzahnung ergibt sich aus den folgenden Paragrafen.
§ 2 Abs. 1 FahrschAusbO
Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
§ 5 Abs. 1 S. 1 FahrschAusbO
Die praktische Ausbildung ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen.
Ihr Feedback?!
Wir würden gerne von Ihnen wissen welche Erfahrungen Sie mit der Verzahnung gemacht haben und ob Sie den obigen Vergleich für sinnvoll und praktikabel halten.
Haben Sie ggf. einen anderen Vorschlag oder andere Erfahrungen mit Ihrer Behörde gemacht?
Hinterlassen Sie uns einen Kommentar oder schreiben Sie eine E-Mail an brenner@dvpi-frankfurt.de.
Dienstag, 26. Februar 2013 14:29
Das Verknüpfung von Theorie und Praxis gefordert ist,dürfte wohl bekannt sein und macht auch Sinn.
Wie aber verhält es sich bei Fahrschülern der Klasse A,die im Winter mit der Ausbildung beginnen ?
Theoretische Ausbildung und Prüfung sind dann kein Problem,nur die Verknüpfung mit der Praxis ist (bei verantwortungsbewussten Fahrlehrern)bei diesen Witterungsbedingungen,nicht möglich.
Wie ist hier die Sachlage ?
MfG,Fahrschule Jung
Dienstag, 26. Februar 2013 16:10
Hallo,
als Fahrlehrer sollte man die Gesetze kennen.
Ich finde die Regelung für richtig und bestätigt sich immer wieder bei meinen Fahrschülern.
Muss aber auch die Frage stellen, wie sich das bei den Motorradklassen verhält.
Hier aber bitte auch unterscheiden bei Ersterwerb und bei Erweiterung auf eine A-Klasse?
MfG, Fahrschule Hausen
Dienstag, 26. Februar 2013 16:10
Guten Tag,
finde die Frage von der Fahrschule Jung gut, wie verhält es sich denn bei oben genannten Fall?
Wir bilden z.B. den theoretischen Teil in Kompaktkursen (7 Werktage aus)
Haben jedoch den riesengroßen Vorteil – ähnlich wie bei einem ASF Kurs- von geschlossenen kleinen Gruppen (max. 12 Teilnehmer), eine super Zusammenarbeit und gegenseitigerer Ansporn innerhalb der Gruppe, der mir sehr viel Wert ist und in ASF Kursen sogar unbedingte Vorschrift!
Genauso stelle ich mir die Frage wie es sich dann bei den sehr beliebten Ferienkursen verhält?
Oder bei einer Ausbildung die sich im theoretischen Teil in die Länge zieht? (halbes Jahr) Im praktischen Teil jedoch 2 oder dreimal a 90 min. die Woche geübt wird?
Oder man stelle sich vor es ist zeitlich und auch von der Belastung (geistig wie körperlich), neben der beruflichen oder schulischen Ausbildung des Fahrschülers nicht mehr möglich? Der Kunde entscheidet erst den theoretischen Teil und danach der praktische Teil, eins nach dem anderen..kann sich selbst also sehr gut einschätzen, wird Ihm das dann tatsächlich abgesprochen? Und muss diese, dann aufkommenden Mehrkosten, ein Kunde dann tatsächlich einfach hinnehmen und ist dann halt selbst schuld?? 😉
Warum ist denn der theoretische Unterricht eigentlich zwei Jahre gültig?
Also selbst wenn miteinander am Anfang der Ausbildung verzahnt wurde…am Ende, also z.B. fast zwei Jahre später besteht doch garantiert keine inhaltliche Verzahnung mehr?
Ich bin gespannt…
Viele Grüße
Michael Schubart
Dienstag, 26. Februar 2013 19:56
Und was sagt uns dies jetzt?
Quelle: „Führerschein“ von Heiler, Jagow, Tschöpe – Verlag Heinrich Vogel S. 107 (8. Auflage 2012)
Dienstag, 26. Februar 2013 20:09
Folgendes möchten wir dazu kommentieren. Gesetze stehen auf dem Papier und oft sieht die Praxis anders aus.Früher, bei den meisten nur max. 2-mal die Woche Theorie und jetzt haben viele Fahrschulen Mo-Sa tägl. Unterricht, sogar 2-mal am Tag. Wir haben gerade jetzt, genau dieses Problem. RP Kassel verlangt eine Verzahnung von Anfang an. RP Kassel akzeptiert nicht die Verzahnung vor dem letzten oder vorletzten Theorieunterricht.
Kommentar RP „…Danach sollen die beiden Ausbildungsteile nicht nur inhaltlich verbunden, sondern auch organisatorisch miteinander verknüpft werden….sie müssen parallel laufen….“ …Es sind zwar Ausnahmen zulässig, allerdings ist es im Regelfall unzulässig, zuerst die Theorie im Block durchzuführen und im Anschluss mit der praktischen Ausbildung zu beginnen……“. Auf folgenden Beschluss weist der RP ebenfalls hin:…vom 14.8.2008(AZ.:1 N 2.08)OVG Berlin Brandenburg
Um dies umzusetzen dürften wir den Schüler nicht mehr erlauben, täglich den Theorieunterricht zu besuchen oder wir bieten nur noch 2-mal in der Woche an?! Wenn das gesetzl. Mindestalter für die Führerscheinausbildung in Kürze erreicht wird ist die Verzahnung kein Problem, aber wenn zb. ein Schüler sich 6 Monate vor den 17 Geb. sich bei einer Fahrschule anmeldet und dann wie bei uns die Theorie in 14 Tagen besucht, hat es wenig Sinn parallel zu fahren, denn die Praxisprüfung kann er erst einen Monat vor Erreichen des Mindestalters ablegen.
Folgende Kommentare haben wir jetzt den RP geschickt, mit er Bitte um Stellungnahme:
Auszug Fahrlehrerrecht NEU 2012 Herausgeber DR. W.Bouska und Rüdiger May „§ 3 Abs. 2…gegenüber der früheren Verfassung des §2 jedoch flexibler geregelten Verbindung beider Teile bedeutet:…theoretische und praktische Ausbildung sollen im Wesentlichen parallel verlaufen. Dabei bedeutet die Formulierung „soll“ und der neue Begriff „im Verlauf der Ausbildung“, dass die beiden Teile keineswegs immer von Anfang an „ nebeneinander herlaufen“ müssen … Beispiel die A Ausbildung…
Auszug aktuelles Fahrlehrerrecht 2012 Autoren, G.Heiler, Dr.jur.F. Joachim Jagow und Peter Tschöpe Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden Württemberg e.V. (Buch Mercedes Benz in Zusammenarbeit Vogel Verlag)….der prakt. Unterricht ist systematisch aufzubauen. Er ist ferner auf die theo. Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen (§5 Abs.1 FahrschAusbO.). Gemeint ist eine inhaltliche, nicht aber die zeitliche Verzahnung der beiden Unterrichtsarten; mit der praktischen Ausbildung kann demzufolge schon begonnen werden, bevor der theoretische Unterricht abgeschlossen ist. Da die theoretische Prüfung bereits bis drei Monaten, die praktische aber erst einen Monat vor Erreichen des Mindestalter abgelegt werden darf, ist es zulässig, mit der praktischen Ausbildung erst zu beginnen, wenn die theoretische Prüfung bestanden ist…..
Dienstag, 26. Februar 2013 20:11
So…sind mal gespannt wie es weiter geht…
MfG Fahrschule Hacker
Dienstag, 26. Februar 2013 20:31
Guten Abend,
Vorab, ich selbst befürworte die Tatsache eine Fahrschülerausbildung zeitlich zusammenhängend aufeinander abzustimmen.
Mit was ich mich aber eher schwer tue ist die Auslegung der Verordnung. Es heißt die Ausbildung soll“ inhaltlich aufeinander bezogen sein und miteinander verzahnt werden“ (bedeutet was in der Theorie geschult wird ist in der Praxis anzuwenden, zu vertiefen, zu automatisieren).
Die“ Ausbildung miteinander verknüpfen“ hat doch nicht zwangsläufig etwas mit dem Begriff „parallel“ oder „gleichzeitig“ zu tun.
Wenn man das so strenggenommen haben möchte, müsste ich doch mit dem parken in der Praxis warten bis der Schüler es in der Theorie abgehandelt hat(oder umgekehrt). Wie nahe müssen denn dann die Themen im zeitlichen Zusammenhang stehen?
Ist es denn tatsächlich sinnvoll wenn Fahrschüler A 7 Monate für seine Theoretische Ausbildung benötigt und zwischendurch Fahrstunden nimmt, oder ist es sinnvoller wenn Fahrschüler B in 6 Wochen seine Theorieausbildung absolviert und dann mit seiner Praktischen Ausbildung weiter macht? Wer erinnert sich wohl besser an das bereits gelernte? Der, welcher es über 7 Monate „verknüpft“, oder jener der es in einem wesentlich näher zusammenliegenden Zeitraum schafft???
Ja die deutsche Sprache ist gerade im Juristen-Deutsch immer eine Auslegungssache, aber mir fehlt in diesem Verordnungstext die klare Aussage die Ausbildung gleichzeitig durchführen zu müssen!
Viele Grüße aus Karlsruhe
B.Senf
Dienstag, 26. Februar 2013 21:51
Der Gesetzgeber sollte mal über diese Regelung nachdenken. Es gibt Eltern die wollen das erst THEORIEPRÜFUNG gemacht wird, oder der FAHRSCHÜLER, also der zahlende Kunde ;-), möchte erst THEORIEPRÜFUNG abschließen, weil er entweder zu viel für die Schule lernen muss oder auch nicht immer die finanziellen Mittel zur Verfügung hat. Angewiesen sind die meisten auf den PKW Fuhrerschein, nur sind die Kosten für diesen auch immer mehr gestiegen, Stichwort Anzahl der Sonderfahrten. Darüber sollte mal nachgedacht werden, vorallem seitens der huhuhu heiligen Fahrlehrerverbände !! Es wäre so einiges mal an der Zeit zu überarbeiten und dem Zeitgeschehen anzupassen. Solange allerdings die ältere Generation die Verbände führt und kontrolliert und der Regierung keine konstruktiven Vorschläge macht und den Lobbyisten die Taschen füllt, Stichwort B 96, WIRD DAS NIX !! SORRY !! Und solange MÜSSEN N A T Ü R L I C H die Behörden Existenzen gefährden.
Dienstag, 26. Februar 2013 23:14
Es ist die Rede von einem Teil der Fahrschüler, darum finde ich das Vorgehen nicht für angemessen. Es ist allen bekannt, dass bei manchen etwas genauer geschaut wird, als wie bei anderen…. Und darum „sofortiger Vollziehung“!
Mann hat ein Geschäft zu führen, wenn der Fahschüler kein Geld/Zeit hat, muss die Ausbildung angepasst werden….
Mittwoch, 27. Februar 2013 1:02
In den §§ 2+5 FahrschulAusbO wird die Verknüpfung und Verzahnung der theoretischen und praktisschen Ausbildung gefordert. Methodisch und didaktisch schlüssig und somit auch logisch.
Wird ein Teil der Gesamtausbildung beendet bevor der Andere ausgebildet wird, liegt hier eine wesentliche Abweichung vor! Denn, was beendet wurde, braucht auch nicht mehr ausgebildet werden.Die Forderungen der o.a. §§ wird unterlaufen. Dem Fahrschüler die Möglichkeit genommen, theoretisches einige Stunden später in praktissche Tun und auch Üben umzusetzen. Egal, ob es sich z.B. um Kreiselkräfte bei der Zweiradausbildung oder Bremsverhalten bei der Schlagbremsung hält.
Man muss mit dem Fahrschülr sprechen, warum was wann, wie wie oft gemacht wird.
Mittwoch, 27. Februar 2013 6:11
haben denn die Überwachungsbehörde nichts anderes zu tun als Existenzen zu gefährden?Die müßten dann in Baden-Würrtemberg viele Fahrschulen die Erlaubnis zu entziehen. Viele Fahrschüler melden sich früher an um die Theorie erstmal zu machen und beginnen erst danach die prakt.Ausbildung.Was aber auch nicht schlechter ist, da sie dann auch das gelernte gut umsetzten können.
Warum gilt dann die Theoriprüfung 2 Jahre?
Typisch deutsch……
Mittwoch, 27. Februar 2013 8:20
Unser Standpunkt ist: Theorie und Praxis miteinander zu verzahnen, bzw. parallel auszubilden macht Sinn wenn ein Schüler die Ausbildung zügig und konsequent durchzieht. Verzahnung macht keinen Sinn wenn der Schüler 1 Jahr für die Theorie braucht. Gute Ausbildung ist bei uns, wenn wir die Praxis zügig umsetzen können und dadurch das gelernte besser gefestigt wird. Wir sind derselben Meinung wie die Fahrschule Adorff.
Mittwoch, 27. Februar 2013 10:59
Niemand wird bestreiten, dass eine Verzahnung von Theorie und Praxis wichtig ist. Aber setzt dies eine zeitliche Verzahnung voraus? Selbst im §5 FahrschAusbO wird konkret eine inhaltliche Verzahnung gefordert. Selbst wenn der Schüler bereits mit der praktischen Ausbildung beginnt, wenn er erst einige Theorieunterrichte besucht hat (wie im Vergleich gefordert) kann eine Verzahnung nicht oder gerade deshalb nicht gewährleistet werden. Wie kann ich in der Praxis Inhalte verzahnen, die der Schüler im theoretischen Unterricht noch gar nicht hatte? Wenn er das Thema Vorfahrt noch nicht besucht hat – wie verzahne ich das dann in der Praxis? Erklär ich Ihm dann, dass wir die Vorfahrtsituationen erst fahren und üben, wenn er sie in der Theorie hatte? eine Sinnvolle Verzahnung ist eben nur möglich, wenn entsprechendes Wissen aus der Theorie bereits da ist. Deshalb wäre es eigentlich sinnvoll die Schüler erst hinter das Steuer zu setzen, wenn alle theoretischen Themen bereits besucht wurden – nach dem Motto: Was er in der Theorie noch nicht gelernt hat, kann er in der Praxis nicht anwenden. Die Forderung nach zeitlicher Verzahnung bedeutet, dass wir mit dem Schüler noch mehr theoretsichen Unterricht im Auto machen müssen, weil er viele Inhalte noch gar nicht in der Theorie gelernt hat.
Meiner Meinung nach ist eine Verzahnung von Theorie und Praxis wichtig. Dies kann aber nur so aussehen, dass in der Prakis der Bezug zum theoretisch gelernten hergestellt wird und dass die praktische Ausbildung dazu führt, dass manche theoretischen Inhalte durch die Anwendung in der Praxis erst verstanden werden (z.B. Vorfaht). Eine Zeitlich parallel laufende Ausbildung ist oft gar nicht möglich und auch nicht notwendig. Das die theoretische und die praktische Ausbildung deshalb trotzdem so zeitnah erfolgen müssen, dass ein Bezug und eine Verzahnung möglich sind, steht außer Frage.
Mittwoch, 27. Februar 2013 15:21
Welche didaktische Begründung gibt es für die Forderung einer Verzahnung von Theorie und Praxis?
Das was ich praktisch umsetze bedarf einer theoretischen Vorkenntnis. Ohne theorische Vorkenntnis keine praktische Umsetzung möglich. Beginnt die praktische Ausbildung vor der theoretischen, dann wäre dies ein gravierender Verstoß gegen diesen pädagogischen Grundsatz.
(Fahrschüler wäre sicher schon bei einfachen Vorfahrtsituationen total überfordert!).
Aber wo liegt das Problem, wenn die Praxis nach der Theorie beginnt?
Ich kann hier immer mit der Theorie verzahnen, denn dieser Baustein ist jederzeit abrufbar.
Die Kollegen haben ja bereits unter anderem die Problematik von Theorie-Schnellkursen aufgeführt, die bei dieser Verordnungsauslegung sicher nicht mehr legal wären.Auch möchte ich auf weitere Problem hinweisen:
Kunden, die nicht wissen ob sie die theoretische Prüfung jemals bestehen können.
Kunden, die momentan kein Geld für Fahrstunden haben.
Eltern, die darauf bestehen, dass vor der ersten Fahrstunde erst die theoretische Prüfung abgelegt wird.
In der Konsequenz würde das doch in all diesen Fällen bedeuten, dass der Fahrlehrer den Ausbildungsvertrag kündigt oder die Fahrschulerlaubnis verliert. Das kann doch nicht sein. Dies wäre wirklich ein Schidbürgerstreich!
Mittwoch, 27. Februar 2013 17:46
Verzahniung ist o.k. ! Wird bei uns auch so gemacht….meistens.
Häufig wird aber erst nach der Th. Prfg. mit der prakt.Ausbildg begonnen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrschülers.
Motorradausbildg im Winter zu verzahnen wäre unverantwortlich ! ( Sollen wir im Schnee und auf Glatteis fahren? Dies würde vermutlich vom selben Gericht dann als vorsätzliche Körperverletzung geahndet..) Und was ist eigtl mit dem Fahrschüler dessen FE Antrag noch nicht da ist…. Sollte Dieser versagt werden, kann der Fahrschüler sich jede einzelne Fahrstd wieder einklagen ( auch hierzu gibt es VG Urteile…) Dann zahlt uns wahrscheinlich das selbe Gericht das uns dazu verdonnert Fahrstdn auf Verdacht zu geben das Geld wieder zurück ? Oder wie? – Im Übrigen kann ich mich nur den Ausführungen der Fahrschule Hacker anschließen ! Vielen Dank dafür geschätzter Kollege !!! Grüße Jürgen Vöbel
Mittwoch, 27. Februar 2013 20:21
Die FahrschAusbO gibt m. E. eine zeitliche Verzahnung nicht her. Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg stand auch in einem anderen Kontext. Das betreffende RP schießt sicher über das Ziel hinaus. Mit den richtigen Anwälten, guten Nerven und weniger Angst vor der Obrigkeit wäre der Vergleich nicht nötig geworden. Hier werden sicher die Grundrechte des Kollegen verletzt. Die zeichnenden Beamten sollten persönlich in Regress genommen werden. Wahrscheinlich kann nur die europäische Justiz den Wahnsinn beenden.
Donnerstag, 28. Februar 2013 10:01
Also, das was man aus dem Bericht nicht ersehen kann ist doch : ist das der Erste vorfall? Gleich den Laden zu Schließen finde ich Übertieben, das Gespräch sollte immer zu Erst da sein und dann bei nicht einsicht kann immer noch gehandelt werden.
Die Verzahnung an sich finde ich auch Sinnvoll. Man bemerkt es immer wieder im TH Unterricht das dann einiges besser Verstanden wird.
Aber es stellt sich doch die Frage , was ist mit den Schülern die sich weigern während des ThUnterrichts zu Fahren. Oder die die es sich Finanziel nicht so schnel Leisten können? Hier danke ich ist schnelle klärung Angesagt.
Liebe grüße aus Dem:: U.s.A.
Unser schönes Ammerland
Donnerstag, 28. Februar 2013 11:57
Als ich anfing als Fahrlehrer haben sich die Schüler heute angemeldet und wollten aber schon gestern ihren Führerschein. Heute muss man vielen Schülern hinterher telefonieren und sie zur Theorieprüfung zerren, damit die Papiere nicht verfallen. Viel Spass beim „Verzahnen“
Donnerstag, 28. Februar 2013 12:02
Der Führerscheinantrag gilt 1 Jahr. Am letzten Tag der Gültigkeit wird dann die Theorieprüfung absolviert und der Antrag gilt wieder 1 Jahr.Das entscheidet die gleiche Institution, die dann dem Fahrlehrer die Lizenz entzieht weil er nicht verzahnt? Daran erkennen wir vielleicht auch, welchen Stellenwert wir haben.
Donnerstag, 28. Februar 2013 14:07
Über die Vorteile einer Verzahnung beider Unterrichtsteile gibt es sicherlich unter der Fahrlehrerschaft kaum unterschiedliche Meinungen.Hier sind aber zwei Parteien beteiligt. Die eine, die Fahrschule die das möchte, und auf der anderen Seite der Kunde, der das akzeptieren soll. Wollen also beide das gleiche, wird es auch ein erfolg. Will es der Kunde nicht, kann die FS ihn mit keinem Mittel dazu zwingen. Nicht einmal eine Vertragskündigung wäre nach den AGB (Muster FLV)so einfach möglich.
Ich bin überzeugt davon, dass es kaum eine FS gibt, die diese Art der Überwachung in diesem Punkt überstehen würde. Hallo Hessen, macht Eure FS dicht, sucht ein anderes Betätigungsfeld. Oder ist das womöglich auf eine „persönliche“ Bekanntschaft der handelnden Personen zurückzuführen? Es ist schwer vorstellbar, das in Hessen bis zu diesem Zeitpunkt in allen FS , bei allen Fahrschülern diese „Verzahnung“ durchgeführt wurde. Dürfen In Hessen keine „Ferienkurse“ durchgeführt werden? Hallo Fahrlehrerverband, wie würde den die Unterstützung des FS-Inhabers durch Euch ausgefallen sein? Auf welcher Seite der Parteien steht Ihr in diesem konkreten Fall? Unabhängig davon, ob der FS-Inhaber Mitglied ist oder nicht!
Donnerstag, 28. Februar 2013 19:57
1. In Deutschland macht man aus vielem eine „Doktorarbeit“.
2. Vieles in der Theorieausbildung macht wenig Sinn.
3. Warum ist die Theorie 2 Jahre gültig?
4. Ideal ist die Verzahnung … aber nicht um JEDEN PREIS vernünftig. Beispiele s. Kommentare einiger FL oben.
5. Wenn der FL ohne Verzahnung gute praktische Prüfergebnisse erzielt, hat er doch bewiesen, dass seine FS fahren können.Es geht doch schließlich darum, dass die Leute praktisch sicher unterwegs sind.
6. Die Theorie sollte unterstützen, aber nicht das A und O der eigentlichen Sache sein.
Freitag, 1. März 2013 18:56
Hallöchen Kollegen!
Völlig übertrieben Reaktion meines Erachtens. Wenn alle RPs in Hessen jetzt so verfahren sollen, dann wird bald ein großer Bedarf an Fahrschule in Hessen gegeben sein.:D
Verzahnung der Audbildung macht natürlich sinn und sollte weitestgehend auch so durchgeführt werden.
Aber wie auch schon mehrmals erwähnt – inhaltlich und nicht zeitlich. Darf ich nach Thema 11 nur noch Nachtfahrten fahren bis zum nächsten theoretischen Unterricht?
Und wie funktioniert Verzahnung, wenn im Unterrichtsraum Frau Wang aus`m dem China-Restaurant Nin Hou sitzt? Die versteht doch eh kein Wort…
Ich möchte behaubten, dass dieser Punkt in einer Überwachung hier in FT noch nicht mal erwähnt wird bzw. bemerkt wird.
es gibt schwarze Scharfe in unserem Job. Keine Frage. Warum geht man nicht die gezielt an?
Fazit:
Kirche im Dorf lassen!
Sonntag, 3. März 2013 19:35
eltern sind daran schuld ,dass wir fahrlehrer wegen fauler fahrschüler ärger bekommen bei untalentierten fahrschülern hilft auch keine verzahnung mehr ,dass ist die bittere wahrheit unserer jugend…………………
Sonntag, 3. März 2013 21:06
Hallo,
ich lese immer, dass die Theorie 2 Jahre gültig ist, das stimmt nicht so ganz. Die Abgeschlossene Theorie ist 2 Jahre gültig, wenn die Theorie nicht mit der Ausbildungsbescheinigung abgeschlossen ist, sind die Theorie und Praxisstunden Lebenslang gültig.
Wer es nicht glaubt und nicht eeiß, der sollte mal beim Verkehrsministerium anfragen. Die Gesetzgeber und Behörden wissen doch gar nicht, was sie für ein Mißt bauen.
Verzahnung schön und gut, aber hier widersprechen sich Gesetze.
Viel Spaß, wie schön dass ich nicht in Hessen wohne.
Dienstag, 5. März 2013 8:37
Hallo,
ich finde es sehr interessant, wie sich hier an Einzelfällen hoch gezogen wird. Wie viel Prozent aller Schüler sind über ein Jahr in der Fahrschule?
Wie viel Prozent aller Schüler sind so untalentiert?
Warum wird ständig die A Ausbildung zum Vergleich ran gezogen? Grade hier sind die Verordnungen und sogar das Lehrmat mehr als sehr eindeutig.
Fakt ist doch es geht hier den meisten um Geldverdienen, also muss man es dem Kunden recht machen, egal ob richtig oder falsch!
Wenn wir alle Verordnungen und Gesetze in Frage stellen, warum lassen wir es dann nicht und kehren einfach dazu zurück wie es bis im Jahre 1980 möglich war?
Freitag, 8. März 2013 1:39
hochinteressante Willkür – ist es eine „gröbliche Pflichtverletzung“, wenn einige Fahrschüler ohne die Verzahnung von Theorie und Praxis auskommen?
Die Fachanwälte dürfen das mal gerne klären, insbesondere da §2Abs.1 FahrschAusbO von „soll“ spricht…und ein Verstoß dagegen nicht als OWi aufgezählt ist…
Logisch ist Verzahnung vernünftig und anzustreben, und wenn’s mal nicht zu erreichen ist droht Entzug der Fahrschulerlaubnis?
Der betroffene Kollege wurde entweder juristisch ungeschickt vertreten oder der zu Grunde liegende Sachverhalt ist unvollständig dargestellt (Waren bereits zuvor derartige „Mängel“ seitens der Aufsichtsbehörde angemahnt worden oder ähnliches?)
„Wer überwacht die Wächter“ (frei nach Juvenal)
Freitag, 8. März 2013 15:48
Wir bedanken uns für Ihre vielen Kommentare, die wir mit großem Interesse gelesen haben.
Im aktuellen Expertentipp 03/2013 erläutern wir unsere Auffassungen zum Thema Verzahnung.
Hier finden Sie den Beitrag in unserem Blog: http://www.dvpi.de/blog/?p=748
Viele Grüße
Ihr DVPi Team
Donnerstag, 14. März 2013 10:33
Die Fahrschule hat mir kein realistisches Bild vom Straßenverkehr vermittelt. Regeln wie „Schau nach links und rechts bevor du über einen Bahnsteig fährst“ befolgt kein Mensch. Darum würde ich nicht die Verzahnung der Unterrichtsmethoden, sondern die allgemeine Haltung der Fahrschulen in Frage stellen.
Mittwoch, 20. März 2013 14:23
Kommentar von Floh…..Die Fahrschule hat mir kein realistisches Bild vom Straßenverkehr vermittelt. Regeln wie “Schau nach links und rechts bevor du über einen Bahnsteig fährst” befolgt kein Mensch. Darum würde ich nicht die Verzahnung der Unterrichtsmethoden, sondern die allgemeine Haltung der Fahrschulen in Frage stellen…..???? Unser Kommentar oder Frage?Fragwürdig
Sonntag, 21. April 2013 14:40
Ein Terminus wie etwa „soll“ ist unverbindlich. Eine Verzahnung darzustellen hat mit einem zeitlichen Gleichklang nichts zu tun.
Die Berufsausbildung etwa ist mit der Schulausbildung verzahnt und wenn ein Malerlehrling Räume ausmisst um die zu behandelnden Flächen zu kalkulieren, so verzahnt sich das nicht mit dem was er gestern von seinem Meister gelernt hat, sondern mit einfachen Rechenübungen aus der Grundschulzeit.